DIE URSACHEN DER ABWANDERUNG UND IHR UMFANG. 17 Am 26. November 1918 verfügte die französische Re gierung mit Geltung vom 15. Dezember 1918 die franzö sische Münzwährung für Elsaß-Lothringen. Den „echten“ Elsaß-Lothringern wurde ihr Besitz an deutschen Geld zeichen zum Kurse von 1 M. = 1,25 Pr. umgetauacht, die Deutschen dagegen mußten sich französisches Geld zum Tageskurs verschaffen, zu jener Zeit 1 M. = 70 Cts. 1 ). Immerhin blieb es noch unklar, ob alle Markschulden in Prankenwährung zu zahlen seien, und die deutsche Wäh rung blieb noch neben der französischen bestehen. Die Unterdrückung der Deutschen und ihre Aus schaltung als Konkurrenz sprach eine Verordnung Mille rands, des damaligen Generalkommissars für Elsaß-Loth ringen vom 4. April 1919 klar aus, die anordnete, daß alle Schulden an Elsaß-Lothringer in Pranken, und zwar nach dem Kurde von 1 M. = 1,25 Pr. zu zahlen seien, auch von seiten der im Lande wohnhaften Deutschen, daß jedoch die Elsaß-Lothringer nur verpflichtet seien, ihre Markschulden gegenüber Deutschen nach dem Tageskurs (1 M. = 70 Cts.) zu begleichen. Letztens ergibt sich aus 1) Beschluß, betr. Die Münzwährung in Elsaß-Lothringen. Der Präsident des Ministerrates, Kriegsminister, beschließt: § 1. Vom 15. Dez. 1918 ab werden in den Bezirken Unter-Elsaß, Ober-Elsaß und Lothringen die im Deutschen Reich kursfähigen deutschen Silbermünzen, die in Mark zahlbaren Banknoten und anderen Zahlungsmittel, wie Reichsbanknoten usw., gesetzlichen Kurs nicht mehr haben. § 3. Die in den Bezirken usw. gegenwärtig im Umlauf befind lichen Silbermünzen und Noten werden gegen in Frankreich kurs fähige französische Münzen und Banknoten im Verhältnis zu 1,25 Fr. für 1 M. umgetauscht werden. Dieser Umtausch wird be- willigt an Elsässer, an Lothringer und an diejenigen Angehörigen alliierter und neutraler Staaten, welche vor dem 1. August 1914 ihren Wohnsitz im Elsaß oder in Lothringen hatten. § 11. Die in Verträgen zwischen Elsässern und Lothringern, zwischen Elsässern oder Lothringern und Franzosen ausgedrückten Markbeträge werden vom 1. Dez. 1918 ab in Franken im Verhältnis von 1,25 Fr. für 1 M. umgerechnet. Paris, den 26. November 1918. G. Clemenceau. Ernst Eingliederung d. Elsaß-Lothr. ins deutsche Wirtschaftsleben. 2