WANDERUNGSVORGANG BLS.-LOTHR. BEVÖLKEEUNGSRGUPPEN. 51 bei ihnen kann man von einer freiwilligen Auswanderung sprechen. Völlig zu trennen von diesen beiden Arten der Aus wanderung ist die dritte, die auf politischem oder religiösem Druck beruht. Wirtschaftliche Rücksichten sprechen hier bei den Auswanderern gar nicht, oder nur in untergeord neter Weise mit. Auch diese Auswanderung kann in ge wissem Sinn eine freiwillige sein. Gewissensgründe können einen Menschen um seiner politischen oder religiösen Stel lung wegen zwingen, ein Land zu verlassen, in dem er rein äußerlich ein behagliches Leben führen kann. Meist aber wird es sich hier um eine erzwungene Auswanderung handeln. Die Gemeinschaft, verkörpert in Staat, Kirche oder einer anderen Form des autoritativen Zusammen schlusses, vertreibt den einzelnen, um seiner politischen oder religiösen Gesinnung willen, aus ihrer Mitte. So waren die Hugenotten um ihrer religiösen Gesinnung willen aus ihrem Vaterland vertrieben worden. Sie wandten sich Ländern zu, die für eine Einwanderung aufnahmefähig waren, so nach Preußen. Trotzdem die Auswanderung der Hugenotten auf Zwang beruhte, ist also eine Freiwilligkeit hinsichtlich der Einwanderung festzustellen. Sie hatten die Wahl der Niederlassung in verschiedenen Ländern. Die Elsaß-Lothringer, die nach dem Jahre 1871 das Elsaß verließen, wichen dem politischen Druck freiwillig, auch sie hatten die Wahl, wohin sie sich außerhalb Deutsch lands wenden wollten. Gemeinsam mit den Hugenotten hatten sie größtenteils das Eine, das bei solcher Wanderung aus politischen und religiösen Motiven stets Zutreffende; nicht Abenteuerlust und nicht der Trieb nach besseren wirtschaftlichen Bedingungen ließ sie ihre Heimat ver lassen, und infolge dieser inneren Einstellung bedeuteten sie, vom rein wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, niclii denselben Zustrom an Arbeitskraft für das Zuzugs land, wie Einwanderer der ersten und zweiten von uns besprochenen Art. In diesen letzten beiden Beziehungen sind die seit November 1918 aus den ehemaligen Reichslanden Ver- 4*