70 II. HAUPTTEIL. von Einwanderern in sich aufnehmen, die ihm bei ihrer inneren und äußeren Verfassung und bei seiner wirtschaft lichen Lage nur zum geringsten Teil eine Kraftzufuhr, viel mehr in der Hauptsache eine schwere Belastung bedeuten. Das deutsche Volk sieht sich durch diese Einwanderung vor schwere Aufgaben gestellt. Diese Aufgaben zu lösen, ist seine Pflicht. Wir mußten uns zunächst vergegenwärtigen, in welch trostlosem Zustande sich unsere deutsche Wirtschaft be findet, und unter welchen ungünstigen Bedingungen so wohl hinsichtlich des Aufnahmelandes als auch der Ein wandernden sich diese Einwanderung der vertriebenen Elsaß-Lothringer vollzieht. Wir mußten uns weiter vor allem überlegen, in 'welcher Richtung die Entwicklung unserer Volkswirtschaft verlaufen muß, wenn eine Besse rung unserer wirtschaftlichen Lage eintreten soll, und ob die Einwanderung der Elsaß-Lothringer mit Rücksicht auf diese nötige Entwicklung trotz aller Hindernisse eine Stär kung für unser Zukunft bedeutet. So haben wir die äußerst schwierigen Verhältnisse kennen gelernt, unter denen die Eingliederung der vertriebenen Elsaß-Lothringer in die deutsche Volkswirtschaft vollzogen werden muß. Der größte Teil der Flüchtlinge gehört den Berufen an, die eine Ver minderung erfahren müssen. Zielbewußtes Vorgehen bei der Durchführung der Eingliederung der Vertriebenen in unseren Wirtschaftskörper wird keine Möglichkeit un genützt lassen dürfen, die Arbeitskräfte in die künftighin volkswirtschaftlich produktiven Bahnen überzuleiten. Mit der Besprechung aller Schwierigkeiten sollte nicht eine Abschwächung der Pflicht erreicht werden, die das deutsche Volk den vertriebenen Elsaß-Lothringern gegem über zu erfüllen hat. Es sollte nur auf die Schranken hin gewiesen werden, die dieser Pflichterfüllung durch unsere Verarmung gesetzt sind. So wichtig alle wirtschaftlichen Maßnahmen sind, noch wichtiger ist für unser Volk jeg liche Kräftigung nationaler Gesinnung und des Gemein schaftsgefühls. Beim Aufbau der Existenz, die der ein zelne um seines Deutschtums willen verloren hat, darf die Gemeinschaft ihre Hilfe nicht versagen. Sie muß dabei