W ANDEREN GS VERL AUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 151 die Zahlung der allgemeinen Verdrängungsbeihilfe als ausgeglichen gelten kann. 2. Außerdem ist eine allgemeine Verdrängungsbeihilfe zu ge währen nach folgenden Grundsätzen; a) einer männlichen Person über 25 Jahren 1200 M. b) „ „ „ von 18—25 „ 800 „ usw. usw. 3. Den nach Verlust ihres Einkommens in Elsaß-Lothringen zurückgebliebenen Angehörigen von Vertriebenen ist der Betrag zu ersetzen, den sie zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes verbraucht haben. 4. Die Kosten, die entstanden sind durch das Verlassen des Landes und die Wegschaffung des Besitzes, sind zu erstatten. 5. Grundsätzlich gilt bei der Bemessung der Entschädigung für sachliche Verluste: Sachwert gegen Sachwert, d. h. die Ent schädigung ist im Falle des Ersatzes so zu bemessen, daß ein gleich wertiger Ersatz beschafft werden kann.“ Da sich der Beirat darüber Mar war, daß die Aus arbeitung und Inkraftsetzung eines solchen Gesetzes Monate beanspruchen würde, beschloß er von der Regierung zu verlangen, unverzüglich eine Verordnung zu erlassen, auf Grund deren bis zum Inkrafttreten des Entschädigungs gesetzes den Flüchtlingen Vorschüsse auf die erlittenen Schäden gewährt werden sollten, soweit diese entsprechend dem Eeichsgesetz vom 31. August 1919 oder entsprechend den vom Beirat beschlossenen Richtlinien zum Entschädi gungsgesetz angemeldet würden. Bei dieser Vorentschädi- gung sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden, die der Beirat in einer dritten Resolution zusammenfaßte; „Der Beirat kann die von der Regierung vorgelegten Eichtlinien für die Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden Deutscher in Elsaß-Lothringen nicht annehmen, weil sie den besonderen Verhält nissen der Flüchtlinge nicht genügend Rechnung tragen. Unverzüg lich ist auf dem Verordnungswege zu veranlassen, daß bis zum In krafttreten des besonderen Entschädigungsgesetzes für die vertriebenen Elsaß-Lothringer diese Vorschüsse auf die erlittenen Schäden gewährt werden, soweit sie auf Grund des Eeichsgesetzes vom 31. August 1919 oder auf Grund der vom Beirat beschlossenen Eichtlinien zum Ent schädigungsgesetz angemeldet sind. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Für Liquidationsschäden drei Viertel des Betrages, welcher voraussichtlich dem Deutschen Reiche auf die zu zahlende Kriegs entschädigung ungerechnet werden wird.