14 Wesen und Bedeutung der Wirtsohaftsbetriebe. oder daß der zu erzielende Preis nicht die Aufwendungen deckt, statt des erwarteten ­ Geldüberschusses also ein Geldverlust eintritt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß hier das Wagnis allgemeiner (und vielleicht auch größer) ist als bei der Haus- und Tauschwirtschaft, wo es noch eher möglich ist, den einzelnen ­ Bedarf richtig abzuschätzen. Die Erwerbswirtschaft stellt hingegen Güter für unbekannte Abnehmer her, eben für den Markt. Eine weit verbreitete Auffassung ­ geht dahin, diese Herstellung für den Markt als das Merkmal der Unternehmung ­ (in der Wirtschaft) anzusehen, also Erwerbswirtschaft und Unternehmung ­ gleichzusetzen. Gegen diese Gleichsetzung von Erwerbswirtschaft und Unternehmung lassen sich zwei Einwände erheben. Der erste: es gibt zweifellos eine große Zahl von Erwerbswirtschaften, ­ bei denen das Wagnis des Marktes stark eingeschränkt oder gar nicht mehr vorhanden ist. Das erstere trifft auf die Erwerbswirtsehaften zu, die für einen bestimmten Abnehmerkreis (feste Kundschaft) oder für einen örtlichen ­ und daher leicht übersehbaren Kundenkreis tätig sind; das letztere ist der Fall, wenn eine Erwerbswirtschaft mehr oder weniger ohne Wettbewerb dasteht, also ein Monopol am Markt besitzt. In beiden Fällen kann man nicht gut von einem Wagnis sprechen, das so stark in die Erscheinung träte, daß man nur dieserhalb diese Wirtschaften als Unternehmung bezeichnen müßte. Natürlich bleibt das letzte Wagnis (der Wirtschaft überhaupt) bestehen, daß der feste Kundenkreis oder das Monopol eines Tages eine Änderung erfahren kann. Der andere Einwand ­ ist, daß der Sprachgebrauch den kleinen Erwerbswirtschaften, bei denen das Wagnis für sich gesehen nur gering ist, nicht die Bezeichnung Unternehmung beilegt, wiez.B. dem Schuhmachermeister, der allein oder mit einem Gehilfen Schuhe auf Bestellung anfertigt, oder der Gemüsehändlerin, die in ihrem kleinen Laden für die Straßennachbarn Waren feilhält. Hiernach würden nur die großen Erwerbswirtschaften als Unternehmungen zu gelten haben. Doch würde diese Abgrenzung ­ auch dort wieder versagen, wo ein Wagnis nicht oder in keinem Verhältnis ­ zur Größe der Erwerbswirtschaft besteht, wie z.B. bei den Monopolwirtschaften. ­ Auf ein anderes Merkmal, durch das die Unternehmung im Bereiche der Wirtschaft ­ gekennzeichnet werden soll, weist Schmoller hin: nur die selbständige Erwerbswirtschaft ist als Unternehmung anzusehen. Mit selbständiger Erwerbswirtschaft ­ ist hier nicht die oben erwähnte Unterscheidung im Sinne von ursprünglichem ­ und abgeleitetem Einkommen gemeint, sondern es ist an die Loslösung der Erwerbswirtschaft von dem Haushalt gedacht (wie sie begrifflich von uns im I. Abschnitt vorgenommen worden ist). Unter selbständiger Erwerbswirtsehaft versteht Schmoller vielmehr die tatsächliche Trennung von Wirtschaft und Haushalt. ­ Auch Sombart sieht in der „Verselbständigung des Geschäfts“ den Wesenskern ­ der Unternehmung. Es bleibt jedoch bei beiden Hinweisen offen, worin das Merkmal der Selbständigkeit zum Ausdruck kommt. Auf den entscheidenden Gesichtspunkt hat Liefmann hingewiesen, wenn er sagt, daß eine Unternehmung dort vorliege, wo über das der Wirtschaft gewidmete Vermögen eine besondere Rechnung geführt und ein Rentabilitätsvoranschlag aufgestellt ­ wird. Auf diese Weise wird der Haushalt oder das sonstige Vermögen der Wirtsohaftspersonen rechnungsmäßig von dem Vermögen der Wirtschaft getrennt und letzteres dem Wagnis und dem Gewinn gegenübergestellt. In den beiden Beispielen ­ des Schuhmachers und der Händlerin geht beides; Wirtschaft und Haushalt vollkommen ineinander über. Die Einnahmen, einerlei ob aus dem Verkauf von Schuhen und Lebensmitteln oder aus Zinsen von erspartem Vermögen stammend, fließen ohne Unterschied ihrer Herkunft in die Kasse; aus dieser Kasse werden die Ausgaben bestritten: Unterhalt, Anschaffungen, Unterstützungen, Geschenke,