Erwerbswirtschaft und Unternehmung. 17 Grundstücke, Gebäude usw. Für alles dieses ist Geld aufzuwenden. Aus dem Erlös ­ für die abgesetzten Güter fließt das Geld für die gemachten Aufwendungen sofort ­ oder nach und nach zurück. Hieraus werden von neuem die Aufwendungen bestritten, die wieder zu Gelderlösen führen und so fort in einem sich immer wiederholenden Kreislauf von Geld — Aufwendungen — Erlösen — Geld usw. In Höhe etwa der noch nicht zu Erlösen gewordenen Aufwendungen wird das durchschnittlich der Wirtschaft verbleibende Vermögen festzusetzen sein, das wir Kapital nennen, und das der Kapitalrechnung zugrunde hegt. Je günstiger das Verhältnis: Höhe des Kapitals zum erzielten Gewinn ist, um so höher ist die Rente, die das Kapital abwirft. Die Kapitalreohnung stellt somit den in Geld ausgedrückten ­ Maßstab für den Vergleich von Aufwand und Erlös einer in Geld rechnenden ­ Wirtschaft dar. Wir haben also in der Kapitalrechnung ein Mittel, das uns zeigt, ob die Wirtschaft nach dem wirtschaftlichen Prinzip geführt worden ist. Hierin liegt die große Bedeutung der Kapitalrechnung, die ganz unabhängig etwa ist von der Person des Wirtschaftseigners, also demjenigen, dem die Unternehmung zu eigen ist. Es ist nicht zu erkennen, ob es überhaupt ein besseres Mittel als eben diese auf Geld abgestellte Kapitalrechnung geben kann, um die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Natürlich müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit die Kapitalrechnung ­ ihre Aufgaben erfüllen kann, 1. daß sie richtig angewandt wird, und 2. daß das Geld, in dem gerechnet wird, nicht selbst seine Maßstäblichkeit eingebüßt ­ hat. Etwas anderes ist es mit den Werten, die der Kapitalrechnung zugrunde gelegt werden: die als Löhne gezahlten Kosten für die Arbeitskräfte, die als Anschaffungspreise ­ für die Roh- und Hilfsstoffe verauslagten Kosten sowie die als Preise den Käufern abverlangten Erlöse. Diese Größen werden von den beteiligten Menschen bestimmt und müssen nach ihren besonderen Umständen beurteilt werden. Die Kapitalrechnung ist lediglich das technische Mittel, um den Vergleich zwischen Opfer und Nutzen im Bereich des Wirtschaf tens zu vervollkommnen. Die gesamtwirtschaftliche ­ Aufgabe der Unternehmung besteht darin, die Wirtschaft so zu führen, daß ein gerechter Ausgleich zwischen allen beteiligten Personengruppen: Wirtschafter, Mitarbeiter, Kapitalgeber und Käufer stattfindet, wobei sich die Unternehmung bewußt sein muß, daß sie — als eine besondere Form der Wirtschaft—wie ­ diese eine Veranstaltung von Menschen für die Menschen einer Volksgemeinschaft ­ darstellt. Unternehmung und Recht. Es sei an dieser Stelle eine Einschaltung gestattet: zu sehen, in welcher Weise sich der hier entwickelte Begriff der Unternehmung im Recht darstellt. Das Handelsgesetzbuch (HGB.) behandelt im ersten Buch den Handelsstand und im ersten Abschnitt die Kaufleute. Im § 1 wird näher ausgeführt, was im Sinne des HGB. als Kaufmann anzusehen ist, nämlich: wer ein Handelsgewerbe betreibt. Wir wollen einmal unterstellen, daß die in Absatz 2 des nämlichen § aufgezählten Geschäfte gleichbedeutend mit dem seien, was wir in dem folgenden Hauptteil B als Wirtschaftsbetrieb bezeichnen werden. Dann wäre der Eigner eines solchen Wirtschaftsbetriebes ein Kaufmann im Sinne des HGB. Nach § 38 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte ­ und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buohführung ersichtlich zu machen. Für den Kaufmann besteht also eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung, ­ jener Rechnung, die wir als Merkmal der kapitalistischen Unternehmung bezeichnet haben. Noch deutlicher ist § 39, der davon spricht, daß jeder Kaufmann bei dem Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden sowie den Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen hat. Er hatdann ferner für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar und eine solche Bilanz auszustellen. Hinzu kommen noch die §§ 40—47, die weitere Vorschriften über die Bilanz und die Handelsbüoher bringen. Das HGB. stellt also für den, der ein Handelsgewerbe betreibt (in unserem Sinne einen Wirtschaftsbetrieb hat), die Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchhaltung und jährlichen Bilanzziehung auf — das entscheidende Merkmal für die Abgrenzung der Unternehmung ­ von der allgemeinen Erwerbswirtschaft, wie wir sie in 2 und 3 vorgenommen haben. Der Kaufmann, der nach § 1 ein Handelsgewerbe betreibt, ist gleichbedeutend mit der Unter-Prion, Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb. I. 2