18 Wesen und Bedeutung der Wirtschaftsbetriebe. nehmung im wirtschaftlichen Sinne. (Und es wäre vielleicht am Platze, bei einer Neugestaltung ­ des HUB., das seinen Namen erhalten hat in einer Zeit, wo noch der Handel im Vordergrund ­ stand, äußerlich zum Ausdruck zu bringen, daß das HOB. für Wirtsohaftshetriebe gilt und der Kaufmann in Wirklichkeit der Wirtschafter ist.) Natürlich ist diese Übereinstimmung zwischen Recht und der hier erfolgten Abgrenzung des Begriffs Unternehmung kein Zufall. Das Recht wollte den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen und einen Unterschied machen zwischen Wirtschaftsbetrieben, die Unternehmungen ­ (Kaufleute) sind, und solchen, die es nicht sind. Das kommt deutlich im § 4 zum Ausdruck, wo es heißt: daß die Vorschriften über die Handelsbücher keine Anwendung finden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes ­ hinausgeht. Das sind die sog. Minderkaufleute (Kaufleute minderen Rechts), die gleichzustellen sind mit jenen Brwerbswirtschaften, die nicht (oder noch nicht) Unternehmungen ­ sind. Sie führen keine gesonderten Rechnungen, und ihre Erwerbswirtschaft ist — rechnerisch ­ — noch nicht vom Haushalt getrennt. Andererseits ist nach § 2 ein gewerbliches Unternehmen, ­ das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ­ unterhält, auch dann Kaufmann (Unternehmung), wenn kein Handelsgewerbe nach § 1 vorliegt. In diesem Falle müssen Bücher geführt und Bilanzen aufgestellt werden. Man beachte, daß hier der Gesetzgeber von einem gewerblichen Unternehmen spricht, das deshalb als Kaufmann anzusehen ist, weil es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ­ hat. Hier finden wir das rechtliche Seitenstück zu unserem Zirkus, den wir oben als eine imeigentliche Wirtschaft bezeichnet hatten, weil er nicht wirtschaftliche Güter herstellt (kein Handelsgewerbe betreibt), sondern eine Veranstaltung zur Befriedigung der Schaulust mit Hilfe von wirtschaftlichen Verfahren ist. Daß die Land- und Forstwirtschaft von den Vorschriften des HGB. ausdrücklich ausgenommen ­ wird, ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit geschehen und hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Land- und Forstwirtschaftsbetriebe etwa Unternehmungen sind oder nicht. Dagegen ist noch der Hinweis bedeutsam, daß die im HGB. in ausführlicher Weise behandelte ­ Aktiengesellschaft stets als Kaufmann in dem Sinne anzusehen ist, und daß sie verpflichtet ­ ist, Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen, noch mehr: letztere auch veröffentheben muß. Also auch die denkbar kleinste Aktiengesellschaft, oder eine solche, die kein Handelsgewerbe ­ nach § 1 betreibt (sondern einem anderen Zweck dient), ist im Sinne des Rechts immer Kaufmann, also Unternehmung in unserem Sinne. Und in der Tat: die Aktiengesellschaft ­ ist eine ausgesprochene Unternehmung, was darin zum Ausdruck kommt, daß ein Grundkapital in bestimmter Höhe aufgebracht wird, daß dieses Grundkapital in Aktien eingeteilt wird, die über einen bestimmten Betrag lauten, daß eine über diesen Betrag hinausgehende ­ Haftung ausgeschlossen ist, daß der Gewinn verteilt werden soll und der Jahresgewinn in der Bilanz zum Ausdruck gebracht werden muß. Hier ist die Kapitalrechnung so stark in den Vordergrund gerückt, daß man die Aktiengesellschaft als die typische Form der kapitalistischen ­ Unternehmung ansprechen kann. Ähnlich ist es mit der der Aktiengesellschaft nachgebildeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G.m.b.H.), die gleichfalls immer als Kaufmann (Unternehmung) anzusehen ist. Bemerkenswert ist, daß der Gesetzgeber das Merkmal der Größe bei 20000 RM Stammkapital als gegeben ansieht, indem er diesen Betrag als Mindestkapital vorschreibt. Ein Wirtschaftsbetrieb, ­ der weniger als diesen Betrag als Vermögen aufweist, kann also über die G.m.b.H. nicht zur Unternehmung werden. Übrigens ist seit 1924 das Mindestkapital für Aktiengesellschaften ­ auf 50000 RM festgesetzt worden. Das HGB. gibt uns noch ein (rechtliches) Merkmal für die Unternehmung, das auch wirtschaftlich ­ von Bedeutung ist: die Firma. Unter Firma ist zu verstehen; der Name, unter dem der Kaufmann (die Unternehmung) nach außen auftritt, Verträge abschließt, klagen und verklagt ­ werden kann. Die Firma stellt die rechtliche Einheit der Wirtschaft dar. Sie ist zugleich ­ der Ausdruck für die rechtliche Selbständigkeit — nicht immer zugleich der tatsächlichen ­ Selbständigkeit des Wirtschafters (Kaufmann). Jedenfalls ist die Firma nur dem Kaufmann ­ Vorbehalten; Minderkaufleute haben keine Firma. Die Firma ist gegen Mißbrauch durch Eintragung in das Handelsregister geschützt. Der Kaufmann hat also ein Recht auf seine Firma. Sie kann mit dem Handelsgewerbe auf einen Dritten übertragen werden. Die rechtlichen ­ Verhältnisse werden eingehend in den §§ 17—37 des HGB. geregelt. Für die Unternehmung bedeutet die Firma noch mehr; sie wird in der Öffentlichkeit vielfach der Unternehmung selbst gleichgestellt, sei es, daß die dargebotenen Leistungen (Güter) durch die Firma gleichsam eine Marke erhalten (ob gut oder schlecht) oder die Unternehmung ­ im ganzen in der Firma beurteilt oder bewertet wird (wie z. B. ihr Ruf, Kreditwürdigkeit). ­ Das kann so weit gehen, daß die Firma noch ihren alten Klang haben kann, obwohl die Voraussetzungen für die Wertschätzung (Leistungen, Ruf usw.) nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang vorhanden sind. Die Wertschätzung der Firma kann schließlich dazu führen, daß bei Übertragung des Handelsgewerbes auf einen Dritten die rechtliche Möglichkeit, hierbei auch die Firma zu