Nach der Wirtschaftsperson. 41 Krämer, die Handelskompagnien oder die großen Handelshäuser denkt. Die Händler ­ stellen den Urtyp der kapitalistischen Unternehmung dar, was nicht ausschließt, ­ daß ihre Vertreter durch nahe Verbindung mit der Geistlichkeit und den Fürsten auch in deren Bereichen großen Einfluß auszuüben vermochten. Auch in der Gegenwart lassen sich noch verschiedene Typen von Wirtschaftsbetrieben ­ erkennen, die nebeneinander bestehen. Da ist der Bauer, der auf seiner Scholle sitzt und sich mit dem Boden verwachsen fühlt; seine Wirtschaft ist mit seinem Leben aufs engste verbunden. Oder der Kunsthandwerker, der versucht, sein ursprüngliches Können in seine Arbeit zu legen. Natürlich wollen beide leben, also aus ihrer Arbeit auch Einnahmen erzielen; aber ihre Einstellung zur Wirtschaft ist so persönlich, daß letztere mehr oder weniger stark in den Hintergrund ­ tritt. Dasselbe läßt sich vielleicht auch noch für die kleinen Händler und Gewerbetreibenden anführen, obwohl hier schon der Übergang zur kapitalistischen ­ Unternehmung einsetzt. Erst bei der kapitalistischen Unternehmung, die sich über alle Länder ausgebreitet ­ hat, wird in das Verhältnis von Wirtschaftsbetrieb zu Wirtschaftsperson insofern Klarheit gebracht, als sich die Unternehmung sozusagen von der Person löst und eindeutig den Zweck bestimmt: mit Hilfe der Wirtschaft einen Gewinn zu erzielen, aus dem die Geldeinkommen gebildet werden. Was jetzt die Wirtschaftspersonen ­ mit ihrem Geldeinkommen beginnen, ist eine Sache für sich. Für die Unternehmung als solche ist der Zweck klar herausgestellt: eine Rente auf das Kapital zu erwirtschaften. Das schließt freilich nicht aus, daß das kapitalistische Denken auch auf die Wirtschaftspersonen übergreift, daß diese in ihrem sonstigen Leben davon erfaßt werden, soll heißen; daß die Wirtschaftspersonen ganz in der Unternehmung aufgehen, den letzten Zweck der persönlichen Tätigkeit eben in der Unternehmung — und ihrem Betrieb sehen. So kann die Unternehmung für die Wirtschaftsperson leicht zum Selbstzweck werden, d.h. •— um mit Sombart zu sprechen — ihr als Geldfabrik dienen. Auf die Gefahren: Mißachtung der Kapitalrechnung ­ und Schädigung anderer Personen ist bereits oben (A II) hingewiesen worden. 2. öffentliche und private Wirtschaftsbetriebe. Die Unterscheidung rührt von der Gegenüberstellung von Gemein- (Staats-) Vermögen (Grundbesitz) und dem Vermögen her, das einer einzelnen Person zu eigen ist, das also privat gleich: nicht-öffentlich ist. Demzufolge ist unter öffentlichem Wirtschaftsbetrieb ein solcher zu verstehen, dessen Wirtschaftsperson eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ­ (Staat, Gemeinde, Kreis) ist. Demgegenüber wird ein Wirtschaftsbetrieb privat genannt, wenn die Wirtschaftsperson solchen Verbänden nicht angehört; anders ausgedrückt: wenn der Wirtschaftsbetrieb einer privaten Person gehört. Für die Unterscheidung; ob öffentlich oder privat ist also die staatsrechtliche Stellung des Wirtschaftseigners maßgebend. Dieses Merkmal sagt an sich noch nichts über die Stellung der Wirtschaftsperson zu ihrem Wirtschaftsbetrieb aus. Mit der Wandlung des Staatsbegriffes als einer Veranstaltung zum Zwecke des Gesamtwohls hat sich zugleich eine besondere Einstellung der öffentlichrechtlichen Verbände (Staat, Gemeinde, Kreis) zu ihren Wirtschaftsbetrieben herausgebildet: Berücksichtigung des Allgemeinwohls oder — wie man auch sagt— des Interesses der Allgemeinheit. Nunmehr haftet dem Wort öffentlich die Deutung an: im allgemeinen Interesse, öffentliche Wirtschaftsbetriebe sind dann solche, die allgemeinen Interessen dienen wollen oder sollen. Im Gegensatz hierzu können die privaten Wirtschaftsbetriebe tun, was sie wollen, d.h. ihren eigenen Interessen naehgehen, auf ihr eigenes Wohl bedacht sein. Man sieht, daß privat an sich nichts mit Gelderwerb, Geldverdienen, höchstem Gewinnstreben zu tun hat. In der heutigen Verfassung der Geldwirtschaft wird der Private sein Inter ­