Nach der Wirtschaftsperson. 43 Gewinnstreben, noch mit der Berücksichtigung des Gemeinwohls zu tun haben, sondern (nach dem zutreffenden Wortlaut des Genossenschaftsgesetzes von 1889) den Zweck haben: mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Also nicht für sich, auch nicht für die Gesamtheit, sondern für ihre Mitglieder wollen die Genossenschaften tätig sein. Sie nehmen dadurch eine Sonderstellung ein, auf die wir in einem besonderen Abschnitt ­ (4) näher eingehen wollen. 3. Private oder öffentliche Wirtschaftsbetriebe? Die eigentlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, voran des Staates, sind: Sicherung des Gemeinschaftslebens des Volkes gegen äußere und innere Feinde, Sorge für eine der Volksgemeinschaft entsprechende Rechts- und Bildungspflege, Beeinflussung der Gesamtwirtschaft durch eine dem Interesse des ganzen Volkes dienende Wirtschaftspolitik. ­ Zur Durchführung dieser Hoheitsaufgaben bedarf der Staat einer großen Zahl von Beamten, Mitteln und Einrichtungen. Sie treten uns als Gerichte, Schulen, Ministerien, Verwaltungen, Ämter usw. entgegen und erhalten ihr Leben aus Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, Anweisungen, Befehlen — letzten Endes aus der Souveränität des Staates. Zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen ­ die öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsprechende Mittel — Geld, Naturalien — die sie als Einnahmen aus Steuern, Abgaben, Anleihen u. a. m. aufbringen. Wenn es in diesem Zusammenhang üblich ist, von einer Wirtschaft des Staates (Gemeinden) zu sprechen, so ist die Finanzwirtschaft, genauer der Haushalt der öffentlichen Körperschaften (öffentlicher Haushalt) gemeint. Daneben besteht die Frage: ob der Staat (oder sonstige öffentliche Körperschaften) ­ eine Wirtschaft im eigentlichen Sinne des Wortes betreiben, also sich an der Herstellung von Gütern für die äußeren Bedürfnisse der Menschen beteiligen sollen. Diese Frage läßt sich von drei Seiten aus beantworten. Geschichtlich gesehen ist die Frage nicht nur nach den Zeitläufen, sondern auch in den einzelnen Ländern sehr verschieden beantwortet worden. Im 17. und 18. Jahrhundert herrschte in Deutschland die Meinung vor, daß dem Staat die Aufgabe zufalle, mit allen Mitteln die Wirtschaftstätigkeit zu fördern und zu beleben, und wenn es sein muß, durch Errichtung eigener staatlicher Wirtschaftsbetriebe dieses Ziel zu verwirklichen. Auf diese Weise entstanden die öffentlichen Handelskompagnien und Banken, wurden staatliche Porzellanmanufakturen iös Leben gerufen, staatliche ­ Papier-, Textil- u. a. Fabriken errichtet. Darüber hinaus wurde den privaten ­ Wirtschaftsbetrieben weitgehende Förderung durch eine entsprechende Wirtschaftspolitik von seiten des Staates zuteil. Aus allem läßt sich zunächst weder ein Gegensatz noch ein Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Wirtsohaftsbetrieben feststellen: weil die privaten Wirtschaften von sich aus nicht in der Lage waren oder vielleicht auch nicht die Zeichen der Zeit verstanden, die wünschenswerte Entfaltung der Gesamtwirtschaft zu betreiben, greift der Staat in der besprochenen Weise in die Wirtschaft ein. (Wobei sich erstmalig die Unterscheidung: öffentliche und private Wirtschaft, vgl. 2, einbürgerte). Nachdem der Anstoß zur Wirtschaftsförderung in dieser Weise gegeben war, glaubte man zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Grenzen der öffentlichen Wirtschaft ­ erkannt zu haben. Es erfolgte ein grundsätzlicher Umschwung aus der Meinung, daß die privaten Wirtschaften durch Entfesselung des eigenen Willens und Verfolgung zunächst des eigenen Vorteils (Gewinnstreben) der Gesamtwirtschaft ­ bessere Dienste zu leisten vermögen, als der von Hemmungen aller Art beschwerte ­ staatliche Wirtschaftsbetrieb. Der Zunahme und Weiterentwicklung der privaten Wirtschaftsbetriebe folgte zunächst ein Zurückbleiben und dann ein Abbau ­ der öffentlichen Wirtschaftsbetriebe. Aus dieser Zeit haben sich nur noch wenige öffentliche Wirtschaftsbetriebe, sozusagen als Musterbetriebe, erhalten;