Nach dem Gegenstand. 61 III. Nach dem Gegenstand. Vorbemerkung; Nach dem Gegenstand soll heißen: nach der Art der Tätigkeit, die die Wirtschaftsbetriebe ausführen, oder nach ihrem Verhalten zu den Stoffen, die sie zu Gütern werden lassen wollen. In diesem Zusammenhang spricht man wohl auch von der volks(gesamt)wirtschaftlichen Aufgabe der Wirtsohaftsbetriebe. Weil es sich um die Art der Tätigkeit handelt, ist die sich hieraus ergebende Unterscheidung eine solche nach Betrieben. Nach dem Gegenstand gliedern sich die Wirtschaftsbetriebe 1. in solche, die es mit der Gewinnung von Stoffen zu tun haben, wie a) die Land- und Porstwirtschaftsbetriebe, die Jagd- und Pischereibetriebe, b) die Bergbaubetriebe (Erze, Kohle, Kali, Erden, Steine); 2. in solche, die eine Ver- oder Bearbeitung an den Stoffen vornehmen: a) die Handwerksbetriebe, b) die Industriebetriebe; 3. in solche, die die Überleitung der Güter an die Verbraucher besorgen: a) die Handelsbetriebe, b) die Verkehrsbetriebe; 4. endlich in solche, die beim Geld- und Kreditverkehr mitwirken: a) die Bankbetriebe, b) die Versicherungsbetriebe. Die Unterscheidung nach dem Gegenstand stellt sozusagen einen Querschnitt aus dem Werden eines Gutes bis zu seinem Verbrauch dar. An jedem dieser Teile können die verschiedenen ­ Wirtschaftspersonen beteiligt sein, wie sie im Abschnitt II dargestellt worden sind. So gibt es zu 1, 2, 3, 4: private, öffentliche und genossenschaftliche Wirtschaftsbetriebe. Ebenso können in 1, 2, 3 und 4 die verschiedenen Unternehmungsformen vertreten sein: Einzelkaufmann, OHG., STG., KG., AG., ist genauer zu fragen, welche Untemehmungsform jeweils am geeignetsten ist. Der Unterscheidung nach dem Gegenstand liegt auch die Aufzählung in § 1 des HGB. zugrunde, ­ was als Handelsgewerbe anzusehen ist: 1. Die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ­ ohne Unterschied ob dieWaren imverändert oder nach einer Verarbeitung weiter veräußert werden. 2. Die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. 3. Die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie. 4. Die Bankier- und Geldweohselgeschäfte. 6. Die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Prachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten ­ Anstalten sowie die Geschäfte der Sohleppschiffahrtsunternehmen. 6. Die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure und der Lagerhalter. 7. Die Geschäfte der Handelsagenten oder der Handelsmakler. 8. Die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buohkunsthandels. 9. Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Von den hier genannten Wirtschaftsbetrieben entfallen die Ziffern 1, 2, 7 und von 6 die A Kommissionäre auf Handel und Gewerbe, die Ziffern 3 und 4 auf Bank und Versicherung, die Ziffern 5, 8 sowie 6 die Spediteure und Lagerhalter auf Verkehr. Zweifelhaft kann sein, ob die Druckereien dem Gewerbe oder dem Verkehr zuzuzählen sind. In der Aufzählung sind nicht enthalten: Landwirtschaft, Porstwirtschaft, Jagd und Fischerei (vgl. unten). Ebenso sieht das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft ­ (vom 27. Pebruar 1934) die Gliederung nach dem Gegenstand vor: 1. Industrie, 2.Handwerk, 3. Handel, 4. Banken, 5. Versicherung, 6. Energiewirtschaft vor. Auch hier fehlt die Landwirtschaft, die eine besondere Regelung erfahren hat (vgl. C). Wenn im nachfolgenden etwas näher auf die einzelnen Gruppen von Wirtsohaftsbetrieben eingegangen wird, so sind dabei folgende Gesichtspunkte maßgebend: 1. Außer Betracht bleiben die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, sowie die Jagdund Pischereibetriebe. Sie sind so stark erd- und naturgebunden, daß sie wegen dieser Eigentümlichkeit ­ in besonderen Lehren (Landwirtschaftliche Betriebslehre) dargestellt und an besonderen ­ Hochschulen gelehrt werden. 2. Die Handelsbetriebe werden aus folgenden Gründen vorweggenommen: a) der Handel hat in erster Linie zur Entstehung der Erwerbswirtschaft überhaupt beigetragen; b) haben die Handelsbetriebe schon in früher Zeit große Bedeutung erlangt; c) haben sich im Handelsbetrieb ­ zuerst die Formen des Wirtschaftsbetriebes und seine Verfahren herausgebildet; d) nicht zuletzt: haben die übrigen Wirtschaftsbetriebe nicht nur vieles von diesen Verfahren übernommen, sondern sie sind in der Regel selbst etwas von diesem Handelsbetrieb; so, wenn