88 Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe. Ort) den Verkauf besorgt, wenn der eine das Kapital, der andere seine Kenntnisse oder die technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, wenn der Exporteur seinen Geschäftsfreund im Ausland an einem möglichst vorteilhaften Verkauf einer Ware beteiligen will. Hierbei sind die Bezeichnungen üblich; a metä-Geschäft, wenn zwei Personen zu gleichen Teilen, terzo-Geschäft, wenn drei Personen zu gleichen Teilen beteiligt sind. Eine besondere Bedeutung kommt der Gelegenheitsgesellschaft im Bankbetrieb zu. Hier ist es vor allem das Arbitragegeschäft, wo sie mit Vorliebe und Vorteil verwendet wird. Das Arbitragegeschäft besteht in der Ausnutzung von Preisunterschieden ­ an verschiedenen Börsenplätzen. Die Gebiete sind der Effektenhandel, ­ der Devisenhandel und die Ausnutzung der Zinsunterschiede im Kapitalverkehr. ­ Immer ist das Zusammenwirken von zwei (oder mehr) verschiedenen Orten erforderlich. Natürlich ist hierbei möglich, daß die Beteiligten in dauernder Geschäftsverbindung stehen und laufend Geschäfte a metä machen, d. h. für gemeinsame Rechnung (und nicht etwa als Beauftragte des einen oder anderen), und nicht das einzelne Geschäft, sondern die Geschäfte von Zeit zu Zeit abrechnen. Doch kommen auch echte Gelegenheitsgesellschaften vor, wenn es gilt, ein einziges, besonders ausgesuchtes Geschäft zur Erledigung zu bringen. Dies trifft in erster Linie auf das Emissionsgeschäft: Ausgabe von Aktien und Anleihen zu. So schließen sich einige oder viele Banken zusammen, um gemeinsam ­ einen Posten Aktien oder Anleihen zu übernehmen und an den Markt zu bringen. Hier können wieder die Gründe sein: gemeinsame Aufbringung des Kapitals ­ (wenn die Aktien und Anleihen fest übernommen werden), Verteilung des Risikos auf viele Schultern, Ausschließung des Wettbewerbs und — hinzukommend: — Schaffung einer breiten Absatzgelegenheit für den Verkauf der Effekten (Bankschalter). ­ Da es sich gewöhnlich um mehr als zwei oder drei Gesellschafter handelt, spricht man hier von Konsortium und Konsortialgeschäft; es liegt eine Gelegenheitsgesellschaft ­ in dem oben erläuterten Sinne vor. Im Baugewerbe geben zwei oder mehrere Baufirmen ein gemeinsames Angebot auf die Ausschreibung eines Bauvorhabens ab. Sie führen den Bau in Form einer Arbeitsgemeinschaft durch, bei der die Finanzierung durch den Bauherrn (als Anzahlung ­ oder Teilzahlung) erfolgen kann, für die Bauarbeiten die eine oder andere Firma die erforderlichen Betriebsleiter und Baugeräte stellt. Im weiteren Sinne sind Gelegenheitsgesellschaften für jede Art von Gelegenheit denkbar und möglich ­ : Verwertung von Grundstücken, Versilberung einer Konkursmasse, Bildung einer Stillhaltung von Gläubigern (Stillhaltekonsortium). 2. Die Kartelle. Wenn hier von Kartellen die Rede ist, so nur deshalb, weil die Wirtschaftsbetriebe, die einem Kartell angehören, bestimmte Aufgaben, die ihnen bis dahin zustanden, an das Kartell abgeben, und daß in dem Kartell ein neuer Betrieb entsteht, der diese Aufgaben übernimmt und in besonderer Weise durchführt. Unter der Wirkung der Kartelle verändert sich die Tätigkeit der angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe, entsteht zugleich ein neuer Betrieb mit Aufgaben ­ eines Wirtschaftsbetriebes. Unter einem Kartell ist zu verstehen; die Verabredung selbständig bleibender Wirtschaftsbetriebe über die Durchführung des Absatzes ihrer Güter. Es handelt sich also um eine Regelung des Wettbewerbs am Absatzmarkt. Daher werden die Kartelle — neuerdings — Marktverbände genannt. In ihrem Wesen liegt es, daß sie eine monopolistische Beherrschung des Marktes anstreben, d.h. den Markt in ihrem Sinne, zu ihren Gunsten, zu beeinflussen trachten. Die Notwendigkeit, ­ sich mit seinem Wettbewerber zu verständigen, erkennt der einzelne Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich erst dann, wenn der Absatz oder die Preise zurück ­