Die Zusammenschlüsse von Wirtschaftsbetrieben. 89 zugehen drohen und die Gewinnspanne zusammenschrumpft. Die Schwierigkeit der Verständigung besteht darin, daß es darauf ankommen muß, möglichst alle Wettbewerber des betreffenden Marktabschnittes — sei es einer Ware oder eines Bezirks — zu einer Verständigung zu bringen, damit die zutreffenden Verabredungen ­ auch volle Wirksamkeit erlangen und nicht von denjenigen, die den Verabredungen ferngeblieben sind (Außenseitern) zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden. Daraus folgt, daß die Absatzschwierigkeiten schon groß sein und als solche allgemein empfunden werden müssen, wenn sich die Wirtschaftsbetriebe freiwillig entschließen sollen, einen mehr oder weniger großen Teil ihrer Selbständigkeit ­ zu opfern. So ist es zu verstehen, daß Kartelle gewöhnlich nur dann zustande kommen, wenn gewisse Vorbedingungen gegeben sind (wie z. B. weitgehende ­ Einheitlichkeit der zu kartellierenden Güter) und daß es auch dann meist noch langwieriger Verhandlungen bedarf, bis eine Einigung unter den Beteiligten ­ erzielt wird. Mit Schär kann man folgende Kartellstufen unterscheiden: a) Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen, die beim Absatz dem Käufer aufzuerlegen sind. Sie können die Zahlungsfristen abkürzen, den Kapitalbedarf einschränken und dem Geldverkehr der angesehlossenen Wirtschaftsbetriebe eine gewisse Ordnung geben. Als Mittel der Wettbewerbsregelung haben sie jedoch meist nur Bedeutung, wenn sie in Verbindung mit den Stufen b und c erfolgen. Sonst wird die Regelung der Zahlungsbedingungen vielfach im Zusammenhang mit den Lieferbedingungen durch Verbände vorgenommen, die im übrigen anderen Zwecken dienen (VDMA). b) Vereinbarungen über die Preise und zwar so, daß für genau bezeichnete Güter Mindestpreise festgesetzt werden, die nicht unterboten werden dürfen. Hierher gehören die Konditionskartelle im Bankbetrieb. Gewöhnlich werden diese Vereinbarungen mit der nächsten Stufe: c) Vereinbarungen über die Güte der Waren, für die Mindestpreise festgelegt sind, verbunden, weil es sonst möglich ist, auf Grund besonderer Beschaffenheit die Nachfrage an sich zu locken, oder durchVerschlechterungKostenvorteile zu erringen. Kartelle der Stufen b und c, die, wie gesagt, gewöhnlich mit Stufe a verbunden sind, bedeuten, daß der einzelne Wirtschaftsbetrieb die hauptsächlichste Waffe im Wettbewerb aus den Händen gibt — zugleich ein Grund dafür, daß das Zustandekommen ­ von solchen Preiskartellen mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ­ ist, und daß die Innehaltung der Vereinbarungen große Anforderungen an die ehrliche Mitarbeit der Kartellmitglieder stellt. Um diese sicherzustellen, bestimmen ­ die Kartellverträge gewöhnlich, daß für Übertretungen hohe Geldstrafen zu zahlen sind, und daß die Kartellstelle das Recht und die Pflicht erhält, die Innehaltung der Bestimmungen durch Revisoren nachprüfen zu lassen (trotzdem sollen Verstöße eine weitverbreitete Erscheinung sein). Wenn man weiter berücksichtigt, ­ daß das — treu befolgte — Preiskartell den Außenseiter begünstigt, ­ der die Preise des Kartells unterbietet und die Nachfrage an sich zieht, so wird klar, daß die beteiligten Wirtschaftsbetriebe nicht immer befriedigt sind von der Lage, in die sie durch das Kartell geraten sind. Nicht nur, daß die Preisfestsetzung ­ von den Kartellmitgliedern umkämpft wird, noch mehr geht der Kampf um die Erneuerung des Kartells, wenn die vereinbarte Dauer abgelaufen ist. In diesem Augenblick kann es sich darum handeln, ob die Beteiligten auf das Kartell verzichten oder ob weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Kartellabsichten ­ ergriffen werden sollen. Hierher gehört insbesondere die Beseitigung der Außenseiter durch Aufkauf ihrer Betriebe, sei es von einzelnen Mitgliedern oder von der Kartellgesamtheit; ferner die Angliederung von Vor- und Nachbetrieben, ­ um aus dem Machtbereich des Kartells herauszukommen (s. o.).