154 Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb. 2. Der Diplom-Volkswirt. Das Studium der wirtschaftlichen Wissenschaften hat an den deutschen Universitäten erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts einen gewissen Aufschwung genommen. Es war jedoch lange Zeit lediglich ein Zusatzstudium, dem man sich wohl aus persönlichem Interesse, aber nicht aus beruflichen Notwendigkeiten widmete. Die Entwicklung der Wirtschaft und die mit ihr sich entwickelnden wirtschafts- und sozialpolitisch gerichteten Verbände der Privatwirtschaft, das Entstehen von großen Unternehmungen ließen immer eindringlicher den Ruf nach volkswirtschaftlich geschulten Kräften entstehen. Diese Forderungen brachten wohl eine Erweiterung an volkswirtschaftlichen Vorlesungen ­ im Hochschulunterricht mit sieh, eine Anpassung der Ausbildung an die Erfordernisse der Praxis konnte jedoch nicht erreicht werden. Man hatte zwar die Notwendigkeit wirtschaftswissenschaftlicher Schulung zugestanden, aber geglaubt, ­ daß dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen werden kann, wenn neben dem vorhandenen Studium der Nationalökonomie die Volkswirtschaftslehre in die sonst bestehenden Studiengänge eingegliedert wurde. Diese Maßnahme brachte der Praxis insofern keine Vorteile, als den Rechtsstudierenden die innere Anteilnahme ­ an den Wirtschaftswissenschaften noch fehlte. Die Folge davon war, daß die inzwischen errichteten Handelshochschulen auf dem Gebiete der wirtschaftswissenschaftlichen ­ Ausbildung ein immer größeres Feld für sich in Anspruch ­ nehmen konnten. Als ein besonderer Mißstand wurde es empfunden, daß der Absolvent des Studiums der Nationalökonomie an der Universität keinen Befähigungsnachweis für die Praxis besaß, sondern daß das Studium mit der rein wissenschaftlichen Doktorprüfung abschloß. Bei der Erweiterung des Berufskreises für Volkswirte zeigte sich diese Ordnung des Studiums als höchst unzweckmäßig. Diese Art des Studienabschlusses brachte eine starke Einseitigkeit mit sich, da sich die Studierenden vollständig auf das Gebiet der Dissertation einstellten und andere Ausbildungsgebiete vernachlässigten. Auf die Dauer genügte ein solches Studium ­ nicht. Erst im Jahre 1923 wurde das vorher nur mit der Promotion abschließende ­ Studium der Nationalökonomie den tatsächlichen Bedürfnissen der Wirtschaft mehr angepaßt und umgewandelt in einen regelrechten Studiengang, der mit dem Befähigungsnachweis für einen Diplom-Volkswirt beendet werden konnte. Diese Erneuerung des volkswirtschaftlichen Studiums brachte auch die Erkenntnis, ­ daß die Volkswirtschaftslehre allein den praktischen Anforderungen des Wirtschaftslebens an die Volkswirte nicht genügen konnte. Es wurde deshalb auch die Wirtschaftsbetriehslehre, die inzwischen an ihren Hauptpflegestätten, den Handelshochschulen, eine große Entwicklung genommen hatte, als Pflichtfach in die Prüfungsordnung aufgenommen. Um den Charakter des Studiums der Volkswirte jedoch nicht zu verwischen, ist die Wirtschaftsbetriebslehre nicht in dem breiten Rahmen dem Studium angegliedert worden, wie dies bei dem Studium des Diplom-Kaufmanns an den Handelshochschulen und des Wirtschaftsingenieurs an den Technischen Hochschulen der Fall ist. Eine Gleichberechtigung der Wirtschaftsbetriebslehre ­ im Studienplan kam auch vom Standpunkt der allzureichen Stoff auf häuf ung und der damit verbundenen Prüfungsbelastung nicht in Frage. Nach wie vor herrschen im Studienplan des Volkswirtes das Gebiet der Volkswirtschaftslehre ­ und teilweise auch des Rechts vor. Es handelt sich also hier nur darum, den Studierenden der Volkswirtschaftslehre die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebslehrenahe ­ zu bringen. Die engen Grenzen, die der wirtsohaftsbetrieblichen Ausbildung des Volkswirts gesetzt sind, machen eine besondere Auswahl des darzubietenden Stoffes notwendig und zwingen zu einer Beschränkung. Die wirtschaftsbetriebliche Ausbildung des Volkswirtes ist somit auch nicht auf die