Das Studium. 155 praktische Betriebsausbildung zugeschnitten, sondern nur auf die Erfassung der ■wirtschaftsbetriebheben Grundvorgänge. Dies entspricht durchaus dem Studienziel des Volkswirts, akademisch gebildete Wirtschafter zu erziehen, die mehr in der öffentlichen Wirtschaft tätig sind als in den Betrieben. Entsprechend dieser Zielsetzung ist bei der Umwandlung des Studiums ebenfalls ­ die Reohtslehre als Pflichtfach bei der Prüfung berücksichtigt worden, wobei der Gesichtspunkt leitend war, daß die auf dem ureigensten Arbeitsgebiet des Volkswirtes, der Verbandspraxis, Tätigen ohne rechtliche Kenntnisse sich nicht bewähren konnten. Es wurden daher in die Prüfungsordnung aufgenommen; das öffentliche Recht und die wirtschaftlich wichtigen Teile des privaten Rechts. Diese seit langem gewünschte Verbindung von Wirtschaftswissenschaft und Recht an der Universität war somit bei der Umwandlung des volkswirtschaftlichen Studiums vollzogen. Der Inhalt des volkswirtschaftlichen Studiums ist aus den im folgenden wiedergegebenen Bestimmungen ­ der Prüfungsordnung ersichtlich. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Eine praktische Ausbildung, die den Studierenden schon während des Studiums in die Praxis einführt, wird für die Prüfung nicht verlangt. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer sechswöchigen freien wissenschaftlichen Hausarbeit ­ und einer Klausurarbeit aus dem Gebiete der volkswirtschaftlichen Fächer. Die mündliche Prüfung setzt sich, wie folgt, zusammen: 1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre (einschließlich ­ Geld-, Bank- und Börsenwesen); 2. Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschaftsund ­ Sozialpolitik) einschließlich Wirtschaftsgeschichte; 3. Finanzwissensohaft 4. Statistik; 5. Betriebswirtschaftslehre; 6. a) die wirtschaftlich wichtigen Teile des bürgerlichen Rechts sowie Handels- und Wechselrecht, b) das geltende Staats- und Verwaltungsrecht (einschließlich der wichtigen Teile des Finanz- und Steuerreohts). Auf Wunsch kann der Kandidat in einem der folgenden Fächer als Wahlfach geprüft werden: Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie, Armen wesen und soziale Fürsorge, Versicherungswesen, Genossenschaftswesen, Kommunalwissensohaften, Soziologie, Arheitsreeht, Technologie. Diese Prüfung kann nach einer Studienzeit von sechs Semestern abgelegt werden. Nach Ablegung der Prüfung erhält der Absolvent den akademischen Grad eines Diplom-Volkswirts. Aus den Prüfungsfächern ist zu ersehen, daß im Vordergrund für das Studium zum Diplom-Volkswirt die volkswirtschaftliche Ausbildung steht, daß daneben die Betriebswirtschaftslehre und die Rechtslehre nur insoweit herangezogen werden, als es für die Praxis zur Klarlegung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge notwendig ­ erscheint. In dieser Sonderstellung der volkswirtschaftlichen Fachrichtung liegt der wesentliche Unterschied zum Studium des Diplom-Kaufmanns. Der Anteil des wirtschaftsbetrieblichen Studiums ist der beruflichen Eigenart des Volkswirts angepaßt, der nur die Betriebserscheinungen und deren Zusammenhänge mit der Gesamtwirtschaft richtig erkennen soll, sie aber nicht auch selbst lösen und meistern soll. Der ganze Aufbau des volkswirtschaftlichen Studiums mit der starken Betonung ­ der Volkswirtschaftslehre zeigt zugleich die Hauptberufe, für die der Diplom-Volkswirt herangebildet wird. Für diesen kommen solche Berufe in Frage, in denen volkswirtschaftliche Zusammenhänge geklärt werden müssen, z.B. die wissenschaftlichen Beamten von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Sozialversicherungen. ­ Für diese Berufe kommt es zunächst auf die volkswirtschaftliche Schulung an und auf die richtige Erkenntnis wirtschaftlicher Wechselbeziehungen. Soweit der Volkswirt in diese Stellungen Eingang gefunden hat, hat sich seine Ausbildung auch bewährt. Bei dem starken Überangebot für diese Posten war er jedoch größtenteils gezwungen, eine praktische Tätigkeit in irgend einem Betriebe ­ aufzunehmen. Hier zeigt sich Jedoch der Mangel an wirtschaftsbetrieblicher Ausbildung und ganz besonders das Fehlen jeglicher praktischer Tätigkeit während des Studiums. Für Tätigkeiten dieser Art ist das Studium des Diplom-Volkswirts praktisch ohne Bedeutung.