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Wesen  und  Bedeutung  der  Wirtsohaftsbetriebe.

oder  daß  der  zu  erzielende  Preis  nicht  die  Aufwendungen  deckt,  statt  des  erwarteten ­
  Geldüberschusses  also  ein  Geldverlust  eintritt.  Es  kann  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß  hier  das  Wagnis  allgemeiner  (und  vielleicht  auch  größer)  ist  als
bei  der  Haus-  und  Tauschwirtschaft,  wo  es  noch  eher  möglich  ist,  den  einzelnen ­
  Bedarf  richtig  abzuschätzen.  Die  Erwerbswirtschaft  stellt  hingegen  Güter
für  unbekannte  Abnehmer  her,  eben  für  den  Markt.  Eine  weit  verbreitete  Auffassung ­
  geht  dahin,  diese  Herstellung  für  den  Markt  als  das  Merkmal  der  Unternehmung ­
  (in  der  Wirtschaft)  anzusehen,  also  Erwerbswirtschaft  und  Unternehmung ­
  gleichzusetzen.
Gegen  diese  Gleichsetzung  von  Erwerbswirtschaft  und  Unternehmung  lassen
sich  zwei  Einwände  erheben.  Der  erste:  es  gibt  zweifellos  eine  große  Zahl  von  Erwerbswirtschaften, ­
  bei  denen  das  Wagnis  des  Marktes  stark  eingeschränkt  oder
gar  nicht  mehr  vorhanden  ist.  Das  erstere  trifft  auf  die  Erwerbswirtsehaften  zu,
die  für  einen  bestimmten  Abnehmerkreis  (feste  Kundschaft)  oder  für  einen  örtlichen ­
  und  daher  leicht  übersehbaren  Kundenkreis  tätig  sind;  das  letztere  ist  der
Fall,  wenn  eine  Erwerbswirtschaft  mehr  oder  weniger  ohne  Wettbewerb  dasteht,
also  ein  Monopol  am  Markt  besitzt.  In  beiden  Fällen  kann  man  nicht  gut  von  einem
Wagnis  sprechen,  das  so  stark  in  die  Erscheinung  träte,  daß  man  nur  dieserhalb
diese  Wirtschaften  als  Unternehmung  bezeichnen  müßte.  Natürlich  bleibt  das
letzte  Wagnis  (der  Wirtschaft  überhaupt)  bestehen,  daß  der  feste  Kundenkreis
oder  das  Monopol  eines  Tages  eine  Änderung  erfahren  kann.  Der  andere  Einwand ­
  ist,  daß  der  Sprachgebrauch  den  kleinen  Erwerbswirtschaften,  bei  denen
das  Wagnis  für  sich  gesehen  nur  gering  ist,  nicht  die  Bezeichnung  Unternehmung
beilegt,  wiez.B.  dem  Schuhmachermeister,  der  allein  oder  mit  einem  Gehilfen
Schuhe  auf  Bestellung  anfertigt,  oder  der  Gemüsehändlerin,  die  in  ihrem  kleinen
Laden  für  die  Straßennachbarn  Waren  feilhält.  Hiernach  würden  nur  die  großen
Erwerbswirtschaften  als  Unternehmungen  zu  gelten  haben.  Doch  würde  diese  Abgrenzung ­
  auch  dort  wieder  versagen,  wo  ein  Wagnis  nicht  oder  in  keinem  Verhältnis ­
  zur  Größe  der  Erwerbswirtschaft  besteht,  wie  z.B.  bei  den  Monopolwirtschaften. ­

Auf  ein  anderes  Merkmal,  durch  das  die  Unternehmung  im  Bereiche  der  Wirtschaft ­
  gekennzeichnet  werden  soll,  weist  Schmoller  hin:  nur  die  selbständige
Erwerbswirtschaft  ist  als  Unternehmung  anzusehen.  Mit  selbständiger  Erwerbswirtschaft ­
  ist  hier  nicht  die  oben  erwähnte  Unterscheidung  im  Sinne  von  ursprünglichem ­
  und  abgeleitetem  Einkommen  gemeint,  sondern  es  ist  an  die  Loslösung  der
Erwerbswirtschaft  von  dem  Haushalt  gedacht  (wie  sie  begrifflich  von  uns  im
I.  Abschnitt  vorgenommen  worden  ist).  Unter  selbständiger  Erwerbswirtsehaft
versteht  Schmoller  vielmehr  die  tatsächliche  Trennung  von  Wirtschaft  und  Haushalt. ­
  Auch  Sombart  sieht  in  der  „Verselbständigung  des  Geschäfts“  den  Wesenskern ­
  der  Unternehmung.  Es  bleibt  jedoch  bei  beiden  Hinweisen  offen,  worin  das
Merkmal  der  Selbständigkeit  zum  Ausdruck  kommt.
Auf  den  entscheidenden  Gesichtspunkt  hat  Liefmann  hingewiesen,  wenn  er
sagt,  daß  eine  Unternehmung  dort  vorliege,  wo  über  das  der  Wirtschaft  gewidmete
Vermögen  eine  besondere  Rechnung  geführt  und  ein  Rentabilitätsvoranschlag  aufgestellt ­
  wird.  Auf  diese  Weise  wird  der  Haushalt  oder  das  sonstige  Vermögen  der
Wirtsohaftspersonen  rechnungsmäßig  von  dem  Vermögen  der  Wirtschaft  getrennt
und  letzteres  dem  Wagnis  und  dem  Gewinn  gegenübergestellt.  In  den  beiden  Beispielen ­
  des  Schuhmachers  und  der  Händlerin  geht  beides;  Wirtschaft  und  Haushalt
vollkommen  ineinander  über.  Die  Einnahmen,  einerlei  ob  aus  dem  Verkauf  von
Schuhen  und  Lebensmitteln  oder  aus  Zinsen  von  erspartem  Vermögen  stammend,
fließen  ohne  Unterschied  ihrer  Herkunft  in  die  Kasse;  aus  dieser  Kasse  werden
die  Ausgaben  bestritten:  Unterhalt,  Anschaffungen,  Unterstützungen,  Geschenke,