Erwerbswirtschaft  und  Unternehmung.

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Grundstücke,  Gebäude  usw.  Für  alles  dieses  ist  Geld  aufzuwenden.  Aus  dem  Erlös ­
  für  die  abgesetzten  Güter  fließt  das  Geld  für  die  gemachten  Aufwendungen  sofort ­
  oder  nach  und  nach  zurück.  Hieraus  werden  von  neuem  die  Aufwendungen
bestritten,  die  wieder  zu  Gelderlösen  führen  und  so  fort  in  einem  sich  immer
wiederholenden  Kreislauf  von  Geld  —  Aufwendungen  —  Erlösen  —  Geld  usw.
In  Höhe  etwa  der  noch  nicht  zu  Erlösen  gewordenen  Aufwendungen  wird  das
durchschnittlich  der  Wirtschaft  verbleibende  Vermögen  festzusetzen  sein,  das  wir
Kapital  nennen,  und  das  der  Kapitalrechnung  zugrunde  hegt.  Je  günstiger  das
Verhältnis:  Höhe  des  Kapitals  zum  erzielten  Gewinn  ist,  um  so  höher  ist  die
Rente,  die  das  Kapital  abwirft.  Die  Kapitalreohnung  stellt  somit  den  in  Geld  ausgedrückten ­
  Maßstab  für  den  Vergleich  von  Aufwand  und  Erlös  einer  in  Geld  rechnenden ­
  Wirtschaft  dar.  Wir  haben  also  in  der  Kapitalrechnung  ein  Mittel,  das  uns
zeigt,  ob  die  Wirtschaft  nach  dem  wirtschaftlichen  Prinzip  geführt  worden  ist.
Hierin  liegt  die  große  Bedeutung  der  Kapitalrechnung,  die  ganz  unabhängig  etwa
ist  von  der  Person  des  Wirtschaftseigners,  also  demjenigen,  dem  die  Unternehmung
zu  eigen  ist.  Es  ist  nicht  zu  erkennen,  ob  es  überhaupt  ein  besseres  Mittel  als  eben
diese  auf  Geld  abgestellte  Kapitalrechnung  geben  kann,  um  die  Wirtschaftlichkeit
zu  prüfen.  Natürlich  müssen  zwei  Bedingungen  erfüllt  sein,  damit  die  Kapitalrechnung ­
  ihre  Aufgaben  erfüllen  kann,  1.  daß  sie  richtig  angewandt  wird,  und
2.  daß  das  Geld,  in  dem  gerechnet  wird,  nicht  selbst  seine  Maßstäblichkeit  eingebüßt ­
  hat.
Etwas  anderes  ist  es  mit  den  Werten,  die  der  Kapitalrechnung  zugrunde  gelegt
werden:  die  als  Löhne  gezahlten  Kosten  für  die  Arbeitskräfte,  die  als  Anschaffungspreise ­
  für  die  Roh-  und  Hilfsstoffe  verauslagten  Kosten  sowie  die  als  Preise  den
Käufern  abverlangten  Erlöse.  Diese  Größen  werden  von  den  beteiligten  Menschen
bestimmt  und  müssen  nach  ihren  besonderen  Umständen  beurteilt  werden.  Die
Kapitalrechnung  ist  lediglich  das  technische  Mittel,  um  den  Vergleich  zwischen
Opfer  und  Nutzen  im  Bereich  des  Wirtschaf  tens  zu  vervollkommnen.  Die  gesamtwirtschaftliche ­
  Aufgabe  der  Unternehmung  besteht  darin,  die  Wirtschaft  so  zu
führen,  daß  ein  gerechter  Ausgleich  zwischen  allen  beteiligten  Personengruppen:
Wirtschafter,  Mitarbeiter,  Kapitalgeber  und  Käufer  stattfindet,  wobei  sich  die
Unternehmung  bewußt  sein  muß,  daß  sie  —  als  eine  besondere  Form  der  Wirtschaft—wie ­
  diese  eine  Veranstaltung  von  Menschen  für  die  Menschen  einer  Volksgemeinschaft ­
  darstellt.
Unternehmung  und  Recht.  Es  sei  an  dieser  Stelle  eine  Einschaltung  gestattet:  zu  sehen,
in  welcher  Weise  sich  der  hier  entwickelte  Begriff  der  Unternehmung  im  Recht  darstellt.
Das  Handelsgesetzbuch  (HGB.)  behandelt  im  ersten  Buch  den  Handelsstand  und  im  ersten
Abschnitt  die  Kaufleute.  Im  §  1  wird  näher  ausgeführt,  was  im  Sinne  des  HGB.  als  Kaufmann
anzusehen  ist,  nämlich:  wer  ein  Handelsgewerbe  betreibt.  Wir  wollen  einmal  unterstellen,
daß  die  in  Absatz  2  des  nämlichen  §  aufgezählten  Geschäfte  gleichbedeutend  mit  dem  seien,
was  wir  in  dem  folgenden  Hauptteil  B  als  Wirtschaftsbetrieb  bezeichnen  werden.  Dann  wäre
der  Eigner  eines  solchen  Wirtschaftsbetriebes  ein  Kaufmann  im  Sinne  des  HGB.
Nach  §  38  ist  jeder  Kaufmann  verpflichtet,  Bücher  zu  führen  und  in  diesen  seine  Handelsgeschäfte ­
  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buohführung
  ersichtlich  zu  machen.  Für  den  Kaufmann  besteht  also  eine  gesetzliche  Pflicht  zur  Buchführung, ­
  jener  Rechnung,  die  wir  als  Merkmal  der  kapitalistischen  Unternehmung  bezeichnet
haben.  Noch  deutlicher  ist  §  39,  der  davon  spricht,  daß  jeder  Kaufmann  bei  dem  Beginn  seines
Handelsgewerbes  seine  Grundstücke,  seine  Forderungen  und  Schulden  sowie  den  Betrag  seines
baren  Geldes  und  seine  sonstigen  Vermögensgegenstände  genau  zu  verzeichnen  hat.  Er  hatdann
ferner  für  den  Schluß  eines  jeden  Geschäftsjahres  ein  solches  Inventar  und  eine  solche  Bilanz
auszustellen.  Hinzu  kommen  noch  die  §§  40—47,  die  weitere  Vorschriften  über  die  Bilanz  und
die  Handelsbüoher  bringen.  Das  HGB.  stellt  also  für  den,  der  ein  Handelsgewerbe  betreibt
(in  unserem  Sinne  einen  Wirtschaftsbetrieb  hat),  die  Pflicht  zur  ordnungsmäßigen  Buchhaltung
und  jährlichen  Bilanzziehung  auf  —  das  entscheidende  Merkmal  für  die  Abgrenzung  der  Unternehmung ­
  von  der  allgemeinen  Erwerbswirtschaft,  wie  wir  sie  in  2  und  3  vorgenommen  haben.
Der  Kaufmann,  der  nach  §  1  ein  Handelsgewerbe  betreibt,  ist  gleichbedeutend  mit  der  Unter-Prion,
  Die  Lehre  vom  Wirtschaftsbetrieb.  I.  2