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Wesen  und  Bedeutung  der  Wirtschaftsbetriebe.

nehmung  im  wirtschaftlichen  Sinne.  (Und  es  wäre  vielleicht  am  Platze,  bei  einer  Neugestaltung ­
  des  HUB.,  das  seinen  Namen  erhalten  hat  in  einer  Zeit,  wo  noch  der  Handel  im  Vordergrund ­
  stand,  äußerlich  zum  Ausdruck  zu  bringen,  daß  das  HOB.  für  Wirtsohaftshetriebe  gilt
und  der  Kaufmann  in  Wirklichkeit  der  Wirtschafter  ist.)
Natürlich  ist  diese  Übereinstimmung  zwischen  Recht  und  der  hier  erfolgten  Abgrenzung
des  Begriffs  Unternehmung  kein  Zufall.  Das  Recht  wollte  den  tatsächlichen  Verhältnissen
Rechnung  tragen  und  einen  Unterschied  machen  zwischen  Wirtschaftsbetrieben,  die  Unternehmungen ­
  (Kaufleute)  sind,  und  solchen,  die  es  nicht  sind.  Das  kommt  deutlich  im  §  4  zum
Ausdruck,  wo  es  heißt:  daß  die  Vorschriften  über  die  Handelsbücher  keine  Anwendung  finden
auf  Handwerker  sowie  auf  Personen,  deren  Gewerbebetrieb  nicht  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes ­
  hinausgeht.  Das  sind  die  sog.  Minderkaufleute  (Kaufleute  minderen  Rechts),  die
gleichzustellen  sind  mit  jenen  Brwerbswirtschaften,  die  nicht  (oder  noch  nicht)  Unternehmungen ­
  sind.  Sie  führen  keine  gesonderten  Rechnungen,  und  ihre  Erwerbswirtschaft  ist  —  rechnerisch ­
  —  noch  nicht  vom  Haushalt  getrennt.  Andererseits  ist  nach  §  2  ein  gewerbliches  Unternehmen, ­
  das  nach  Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb ­
  unterhält,  auch  dann  Kaufmann  (Unternehmung),  wenn  kein  Handelsgewerbe  nach
§  1  vorliegt.  In  diesem  Falle  müssen  Bücher  geführt  und  Bilanzen  aufgestellt  werden.  Man
beachte,  daß  hier  der  Gesetzgeber  von  einem  gewerblichen  Unternehmen  spricht,  das
deshalb  als  Kaufmann  anzusehen  ist,  weil  es  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb ­
  hat.  Hier  finden  wir  das  rechtliche  Seitenstück  zu  unserem  Zirkus,  den  wir
oben  als  eine  imeigentliche  Wirtschaft  bezeichnet  hatten,  weil  er  nicht  wirtschaftliche  Güter
herstellt  (kein  Handelsgewerbe  betreibt),  sondern  eine  Veranstaltung  zur  Befriedigung  der
Schaulust  mit  Hilfe  von  wirtschaftlichen  Verfahren  ist.
Daß  die  Land-  und  Forstwirtschaft  von  den  Vorschriften  des  HGB.  ausdrücklich  ausgenommen ­
  wird,  ist  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  geschehen  und  hat  nichts  mit  der  Frage
zu  tun,  ob  die  Land-  und  Forstwirtschaftsbetriebe  etwa  Unternehmungen  sind  oder  nicht.
Dagegen  ist  noch  der  Hinweis  bedeutsam,  daß  die  im  HGB.  in  ausführlicher  Weise  behandelte ­
  Aktiengesellschaft  stets  als  Kaufmann  in  dem  Sinne  anzusehen  ist,  und  daß  sie  verpflichtet ­
  ist,  Bücher  zu  führen  und  Bilanzen  aufzustellen,  noch  mehr:  letztere  auch  veröffentheben
muß.  Also  auch  die  denkbar  kleinste  Aktiengesellschaft,  oder  eine  solche,  die  kein  Handelsgewerbe ­
  nach  §  1  betreibt  (sondern  einem  anderen  Zweck  dient),  ist  im  Sinne  des  Rechts
immer  Kaufmann,  also  Unternehmung  in  unserem  Sinne.  Und  in  der  Tat:  die  Aktiengesellschaft ­
  ist  eine  ausgesprochene  Unternehmung,  was  darin  zum  Ausdruck  kommt,  daß  ein
Grundkapital  in  bestimmter  Höhe  aufgebracht  wird,  daß  dieses  Grundkapital  in  Aktien  eingeteilt
  wird,  die  über  einen  bestimmten  Betrag  lauten,  daß  eine  über  diesen  Betrag  hinausgehende ­
  Haftung  ausgeschlossen  ist,  daß  der  Gewinn  verteilt  werden  soll  und  der  Jahresgewinn
in  der  Bilanz  zum  Ausdruck  gebracht  werden  muß.  Hier  ist  die  Kapitalrechnung  so  stark  in
den  Vordergrund  gerückt,  daß  man  die  Aktiengesellschaft  als  die  typische  Form  der  kapitalistischen ­
  Unternehmung  ansprechen  kann.
Ähnlich  ist  es  mit  der  der  Aktiengesellschaft  nachgebildeten  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  (G.m.b.H.),  die  gleichfalls  immer  als  Kaufmann  (Unternehmung)  anzusehen  ist.
Bemerkenswert  ist,  daß  der  Gesetzgeber  das  Merkmal  der  Größe  bei  20000  RM  Stammkapital
als  gegeben  ansieht,  indem  er  diesen  Betrag  als  Mindestkapital  vorschreibt.  Ein  Wirtschaftsbetrieb, ­
  der  weniger  als  diesen  Betrag  als  Vermögen  aufweist,  kann  also  über  die  G.m.b.H.
nicht  zur  Unternehmung  werden.  Übrigens  ist  seit  1924  das  Mindestkapital  für  Aktiengesellschaften ­
  auf  50000  RM  festgesetzt  worden.
Das  HGB.  gibt  uns  noch  ein  (rechtliches)  Merkmal  für  die  Unternehmung,  das  auch  wirtschaftlich ­
  von  Bedeutung  ist:  die  Firma.  Unter  Firma  ist  zu  verstehen;  der  Name,  unter  dem
der  Kaufmann  (die  Unternehmung)  nach  außen  auftritt,  Verträge  abschließt,  klagen  und  verklagt ­
  werden  kann.  Die  Firma  stellt  die  rechtliche  Einheit  der  Wirtschaft  dar.  Sie  ist  zugleich ­
  der  Ausdruck  für  die  rechtliche  Selbständigkeit  —  nicht  immer  zugleich  der  tatsächlichen ­
  Selbständigkeit  des  Wirtschafters  (Kaufmann).  Jedenfalls  ist  die  Firma  nur  dem  Kaufmann ­
  Vorbehalten;  Minderkaufleute  haben  keine  Firma.  Die  Firma  ist  gegen  Mißbrauch  durch
Eintragung  in  das  Handelsregister  geschützt.  Der  Kaufmann  hat  also  ein  Recht  auf  seine
Firma.  Sie  kann  mit  dem  Handelsgewerbe  auf  einen  Dritten  übertragen  werden.  Die  rechtlichen ­
  Verhältnisse  werden  eingehend  in  den  §§  17—37  des  HGB.  geregelt.
Für  die  Unternehmung  bedeutet  die  Firma  noch  mehr;  sie  wird  in  der  Öffentlichkeit
vielfach  der  Unternehmung  selbst  gleichgestellt,  sei  es,  daß  die  dargebotenen  Leistungen
(Güter)  durch  die  Firma  gleichsam  eine  Marke  erhalten  (ob  gut  oder  schlecht)  oder  die  Unternehmung ­
  im  ganzen  in  der  Firma  beurteilt  oder  bewertet  wird  (wie  z.  B.  ihr  Ruf,  Kreditwürdigkeit). ­
  Das  kann  so  weit  gehen,  daß  die  Firma  noch  ihren  alten  Klang  haben  kann,  obwohl
die  Voraussetzungen  für  die  Wertschätzung  (Leistungen,  Ruf  usw.)  nicht  mehr  oder  nicht
mehr  in  vollem  Umfang  vorhanden  sind.
Die  Wertschätzung  der  Firma  kann  schließlich  dazu  führen,  daß  bei  Übertragung  des
Handelsgewerbes  auf  einen  Dritten  die  rechtliche  Möglichkeit,  hierbei  auch  die  Firma  zu