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Erwerbswirtschaft  und  Unternehmung.

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übertragen,  in  der  Weise  von  Bedeutung  wird,  daß  die  Übertragung  des  Handelsgewerbes
nur  mit  Übergang  der  Firma  zustande  kommt,  oder  daß  die  Höhe  des  Kaufpreises  von  dem
Mitübergang  der  Firma  abhängig  gemacht  wird.  Doch  sei  hierbei  auf  einen  Gesichtspunkt
hingewiesen,  der  vielfach  zu  Mißverständnissen  Veranlassung  gegeben  hat.  Bei  dem  Übergang
einer  Unternehmung  auf  einen  anderen  Eigentümer  kommt  es  vor,  daß  über  die  vorhandenen
Vermögenswerte  hinaus  ein  sog.  Firmenwert  bezahlt  wird.  Auf  das  Wesen  dieses  Firmenwertes
wird  im  zweiten  Buch  zurückzukommen  sein.  Hier  sei  nur  darauf  hingewiesen,  daß  dieser
Firmenwert  nicht  vorgestellt  werden  darf  als  ein  Wert,  der  lediglich  aus  der  Firma  als  solcher
abzuleiten  ist  oder  für  die  Firma  als  solche  festgesetzt  wird  oder  werden  könnte.  Es  wird
zu  zeigen  sein,  daß  das,  was  man  als  Firmenwert  zu  bezeichnen  pflegt,  sich  als  Unterschied
zwischen  anderen  Werten  ergibt.  (Vgl.  2.  Buch:  D.)
Endlich  ist  noch  der  Begriff:  Geschäft  klarzustellen.  DasHGB.  verwendet  ihn  nicht  ganz
eindeutig.  So  heißt  es  im  §  1,  Abs.  2:  als  Handelsgewerbe  gilt  jeder  Gewerbebetrieb,  der  eine
der  nachfolgenden  Arten  von  Geschäften  zum  Gegenstand  hat:  die  Anschaffung  und  Veräußerung ­
  usw.,  dann  weiter:  die  Geldwechslergeschäfte,  die  Geschäfte  der  Schleppschiffahrtsunternehmungen,
  die  Geschäfte  der  Kommissionäre  usw.  Hiernach  könnte  es  scheinen,  als
ob  mehr  an  den  Abschluß  bestimmter  Handelsgeschäfte  gedacht  sei.  Doch  kann  das  wiederum
nicht  stimmen,  da  im  dritten  Buche  des  HGB.  die  Handelsgeschäfte  besonders  behandelt
werden.  Die  Firma  ist  oben  (§  7)  erklärt  worden:  als  der  Name,  unter  dem  der  Kaufmann
im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt;  im  Widerspruch  dazu  heißt  es  im  §  22:  wer  ein  bestehendes ­
  Handelsgeschäft  unter  Lebenden  erwirbt,  darf  für  das  Geschäft  usw.  Hier  ist  offenbar
Geschäft  gleich  Wirtschaftsbetrieb  gesetzt,  d.h.  für  den  Wirtsohaftsbetrieb  im  Sinne  des
Kaufmanns  (Recht)  und  im  Sinne  der  Unternehmung  (Wirtschaft).
In  diesem  Sinne  verwendet  auch  Sombart  den  Begriff  Geschäft,  wenn  er  ausdrücklich
betont,  daß  „mit  der  Verselbständigung  des  Geschäfts  der  Wesenskern  der  kapitalistischen
Unternehmung“  getroffen  wird.  In  der  Praxis  hat  sich  diese  Auslegung  noch  nicht  ganz  durohgesetzt.
  Bei  Geschäft  denkt  man  vielfach  noch  an  das  Handelsgeschäft  im  engeren  Sinne,  d.i.
das  Geschäft  des  Händlers  (im  Gegensatz  zu  Gewerbebetrieb  des  Handwerkers  oder  der
Fabrik).  Es  kommt  jedoch  auch  die  Bezeichnung  Fabrikgeschäft  vor.  Diese  Unstimmigkeiten
sind  geschichtlich  zu  erklären:  weil  der  Handel  und  das  Handelsgeschäft  viel  früher  und  stärker ­
  als  der  Gewerbebetrieb  in  die  Erscheinung  getreten  sind,  so  bezog  sich  Geschäft  eben  in
erster  Linie  auf  das  Handelsgeschäft  (wie  es  ja  auch  heißt;  Handelsgesetzbuch,  Handlungsgehilfe). ­
  Man  wird  den  tatsächlichen  Verhältnissen  am  besten  gerecht,  wenn  man  mit  Sombart ­
  an  der  Gleichsetzung  von  Geschäft  und  Unternehmung  (in  Übereinstimmung  mit  dem
HGB.)  festhält.
4.  Das  Gewinnstreben.  Über  das  Gewinnstreben,  das  mit  der  Unternehmung
verbunden  ist,  ist  eine  ausgedehnte,  ja  mancherorts  recht  zugespitzte  Auseinandersetzung ­
  erfolgt.  Man  wirft  der  Unternehmung  öde  Profitsucht  vor,  meint,  daß  es
ihr  nur  auf  das  Geldverdienen  ankomme  und  möchte  sie  am  liebsten  mit  Stumpf
und  Stiel  ausrotten.  Was  ist  an  diesen  Vorwürfen  berechtigt  und  was  geht  an  der
Sache  vorbei  ?  Es  sei  ausgegangen  von  dem  Satz,  daß  es  im  Wesen  der  Unternehmung ­
  liege,  einen  Gewinn,  sogar  einen  möglichst  hohen  Gewinn  zu  erzielen,
also  viel  Geld  zu  verdienen.  Zunächst  heißt  möglichst  hoher  Gewinn  nicht  hoher
Gewinn  schlechthin.  Wir  haben  gesehen,  daß  es  bei  der  Unternehmung  üblich  ist,
eine  Rechnung  aufzustellen,  in  der  der  Gewinn  in  Beziehung  zum  Kapital  gesetzt
wird.  Worauf  es  in  der  Unternehmung  also  ankommt,  ist:  ein  günstiges  Verhältnis ­
  des  Gewinnes  zum  Kapital,  d.  i.  eine  möglichst  hohe  Rente  auf  das  in  der  Unternehmung ­
  verwendete  Kapital  zu  erzielen.  Auf  die  Höhe  der  Rente  und  nicht  auf
die  Höhe  des  Gewinnes  kommt  es  daher  in  erster  Linie  an.  Ein  niedriger  Gewinn
bei  geringem  Kapital  kann  eine  höhere  Rente  bedeuten,  als  ein  an  sich  hoher  Gewinn ­
  bei  hohem  Kapital.  (Der  Gewinn  der  Ver.  Stahlwerke  A.-G.  betrug  im
Jahre  1929/30  rund  35,66  Mill.  RM,  er  bezog  sich  auf  ein  erkennbares  (Gesamt-)
Kapital  von  1875  Mill,  RM.  Somit  betrug  die  Rente  nur  1,81  %.  Haben  die  Ver.
Stahlwerke  A.-G.  viel  oder  zuviel  Geld  verdient  ?)  Der  Satz:  Streben  nach  möglichst ­
  hohem  Gewinn  ist  also  nur  so  aufzufassen,  daß  man  sich  ein  .Kapital  von
gegebener  Größe  hinzudenkt.
Was  nun  das  Gewinnstreben  als  solches  anlangt,  so  kann  die  Meinung  von
Sombart,  daß  letzteres  mit  der  kapitalistischen  Unternehmung  aufgekommensei,
und  man  daher  einen  Schnitt  zwischen  kapitalistischer  Epoche  und  nicht(vor-)-