Der  Betrieb.

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tätigkeit  (Wirtschaft)  mit  kaufmännisch  bezeichnet,  worin  zum  Ausdruck
kommt,  daß  es  sich  um  den  Kaufmann  handelt,  der  herkömmlicherweise  für  die
nicht-technischen  Aufgaben  zuständig  ist.  Wir  vervollkommnen  also  unser  obiges
Schaubild  in  der  Weise,  daß  der  Wirtschaftsbetrieb  eine  kaufmännische  und  eine
technische  Tätigkeit  umfaßt  und  daß  die  kaufmännische  Tätigkeit  nicht  nur  aus
Bh,  sondern  mit  W  zusammen  aus  W  und  Bb  besteht.
4.  Der  Begriff  Betrieb  in  Literatur  und  Recht.  Die  Betriebsstatistik.  Es  ist  schon
erwähnt  worden,  daß  das  Wort  Betrieb  im  Schrifttum  und  Sprachgebrauch  für  sehr
verschiedene  Tatbestände  verwendet  wird.  Das  soll  an  Hand  einiger  Beispiele  aus
der  betriebswirtschaftlichen  Literatur  und  aus  dem  geltenden  Recht  gezeigt  werden. ­
  Es  ist  zunächst  zu  unterscheiden:  ob  das  Wort  Betrieb  lediglich  für  betreiben
gebraucht  wird,  oder  ob  darunter  bestimmte  Einrichtungen  und  Veranstaltungen
verstanden  werden  sollen.  Im  ersteren  Sinne  wird  das  Wort  Betrieb  durchweg
imHGB.  verwendet,  so  wenn  es  gleich  im  §  1  heißt:  Kaufmann  im  Sinne  dieses
Gesetzbuches  ist,  wer  ein  Handelsgewerbe  betreibt.  Oder  im  Absatz  2  desselben ­
  §:  Als  Handelsgewerbe  gilt  jeder  Gewerbebetrieb,  der  .  .  .  usw.  Ferner
in  §  164:  Die  Kommanditisten  .  .  .  daß  die  Handlung  über  den  gewöhnlichen
Betrieb  des  Handelsgewerbes  hinausgeht.  Oder  in  §  343:  Handelsgeschäfte  sind
alle  Geschäfte  eines  Kaufmanns,  die  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehören. ­
  Endlich  in  §  17:  Die  Firma  eines  Kaufmannes  ist  der  Name,  unter  dem  er
im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt...  In  all  diesen  Fällen  kommt  dem  Wort
Betrieb  keine  selbständige  Bedeutung  zu;  es  wird  lediglich  die  Tätigkeit  angedeutet ­
  und  jedesmal  gesagt,  worauf  sich  die  Tätigkeit  des  Betriebes  bezieht:  Geschäfte, ­
  Handelsgewerbe,  Gewerbebetrieb.  Mißverständnisse  sind  hier  nicht  möglich. ­

Ganz  anders,  wenn  man  von  dem  Wort  Betrieb  ausgeht  und  von  hier  aus
auf  den  Inhalt  schließen  will,  dann  ist  —  wie  wir  gesehen  haben  ■—  der  Auslegung
Tür  und  Tor  geöffnet.  In  dieser  Weise  geht  Mahlberg  vor  (Die  Betriebsverwaltung, ­
  Leipzig),  wenn  er  den  Betrieb  erklärt  als  „Einrichtungen  und  Veranstaltungen, ­
  die  in  vernunftgemäßer  Weise  betrieben(!)  werden,  um  arbeitsteilige
Dienstleistungen  zu  erstellen“.  Diese  Auslegung  schließt  nicht  nur  die  Sachleistungen, ­
  sondern  auch  die  persönlichen  Dienstleistungen  in  sich;  also  sind  Ärzte,
Rechtsanwälte,  Schriftsteller,  Künstler  in  diesem  Sinne  Betriebe.  Ferner  gehören
hierher:  Unterrichtsverwaltungen,  Rechtspflegeveranstaltungen,  Aufsichtsmaßnahmen ­
  des  Staates  aller  Art  (Privatversicherung,  Medizinalwesen),  die  Kirche,
die  Vereine  —  alle  sind  Betriebe.  Ebenso  der  Hochschulunterricht,  Theater  (mit
Zuschüssen),  Polizei,  Armenverwaltung.  Und  neben  den  Fabriken,  Handelshäusern
und  Banken  stellen  auch  die  Haushalte  Betriebe  dar.  Es  ist  natürlich  richtig,
daß  alle  diese  Einrichtungen  und  Veranstaltungen  „betrieben“  werden,  und  daß
es  im  höchsten  Maße  wünschenswert  ist,  wenn  diese  Betriebe  auch  in  vernunftgemäßer ­
  Weise  betrieben  würden;  aber  eine  andere  Frage  ist,  ob  alle  diese  so  betriebenen ­
  Einrichtungen  und  Veranstaltungen  zum  Gegenstand  eines  Wissenschaftsgebietes ­
  zu  machen  sind,  das  unter  dem  Namen  einer  Wirtschaftslehre  zusammengefaßt ­
  wird,  selbst  wenn  das  vernunftgemäße  Handeln  von  dem  wirtschaftlichen ­
  Prinzip  Gebrauch  macht.  Ich  glaube,  daß  man  diese  Frage  ohne
weiteres  verneinen  kann.
Die  übrige  betriebswirtschaftliche  Literatur  beschränkt  denn  auch  den  Begriff
Betrieb  auf  die  wirtschaftliche  Tätigkeit.  Doch  sind  innerhalb  dieses  engeren
Begriffes  einige  Sonderheiten  festzustellen.  Am  engsten  faßt  v.  Gottl  den  Begriff ­
  :  „Betrieb  ist  der  Dauervollzug  eines  technischen  Vorganges  auf  der  Grundlage
von  Vorkehrungen,  die  man  zugunsten  ihrer  Rationalität  ein  für  allemal  getroffen
hat“.  Praktisch  gesehen  fällt  dieser  Begriff  wohl  mit  Werkstatt  zusammen.  Das