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Wesen  und  Bedeutung  der  Wirtschaftsbetriebe.

geht  aus  einer  anderen  Stelle  hervor,  wo  das  „Automatisieren  der  Teilarbeit  zugunsten ­
  ihres  Dauervollzuges“  als  das  Wesen  der  Betriebe  bezeichnet  wird.  Es
ist  die  Auffassung,  die  in  weiten  Kreisen  der  Techniker  und  Ingenieure  anzutreffen
ist,  obwohl  sich  jedermann  überzeugen  kann,  daß  im  praktischen  Sprachgebrauch
das  Wort  Betrieb  gleichermaßen  in  einem  weiteren  Sinne  für  das  ganze  Unternehmen ­
  (Betriebskapital!)  und  ebenso  für  Teile  der  technischen  Arbeit  (Gießerei)
gebraucht  wird  (woran  schon  Calmes  :  Der  Pabrikbetrieb,  Leipzig  1906,  aufmerksam ­
  macht).
Technisch  gesehen  ist  ferner  die  Unterscheidung  von  Betrieb  und  Unternehmung ­
  bei  Lehmann  (Allgemeine  Betriebswirtschaftslehre).  Nach  dieser  stellt
der  Betrieb  die  Produktionseinheit,  die  Unternehmung  die  Finanzeinheit  dar.
Unter  Finanzeinheit  wird  verstanden;  Finanzierungstätigkeit,  also  Beschaffung
und  Bereithaltung  von  Kapital,  Erhaltung  der  Zahlungsfähigkeit.  In  Wirklichkeit
ist  beides  mehr:  Unternehmung  ist  nicht  nur  Kapitalbeschaffung,  sondern  Veranschlagung ­
  der  ganzen  Wirtschaftstätigkeit  in  Geld;  und  Betrieb  ist  nicht  nur
Produktion,  sondern  auch  planmäßige  Durchführung  eben  dieser  Unternehmung:
des  Veranschlagens  der  Wirtschaft  in  Geld.  Daraus  folgt,  daß  eine  mechanische
(oder  organische)  Trennung  von  Betrieb  und  Unternehmung  nicht  möglich  ist,
sondern  lediglich  eine  gedankliche,  also  wissenschaftliche  Gliederung  vorgenommen ­
  werden  kann,  wie  es  in  den  vorliegenden  Büchern  versucht  wird.
Wieder  auf  einer  anderen  Ebene  liegt  die  Auslegung,  die  Nicklisch  für  Betrieb ­
  gibt  (Die  Betriebswirtschaft  1932).
Hiernach  ist  Betrieb:  1.  „Der  Mensch  auf  seinem  Arbeitsplatz,  ausgerüstet  mit  Werk"
zeugen,  Stoffen,  um  die  Zwecke,  die  er  sich  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  gesetzt  hat,
zu  verwirklichen.“  2.  „Eine  Anzahl  von  Menschen  in  einer  Werkstatt,  ausgerüstet  mit  Maschinen, ­
  Werkzeugen,  Stoffen,  die  den  Zweck  ihrer  Tätigkeit  gemeinschaftlich  zu  verwirklichen ­
  suchen.“  3.  „Gruppen  solcher  Werkstattgemeinschaften  .  ..,  wenn  ihre  Tätigkeit  den
Zweck  gemeinschaftlich  verwirklichen  soll.“  4.  Auch  die  Unternehmung  ist  ein  Betrieb:  d.i.
„die  größte,  kleine  Einheiten  verschiedenen  Grades  zusammenfassende  Betriehseinheit.  Sie
tritt  anderen  selbständigen  Betriebseinheiten  selbständig  gegenüber“.
Somit  scheint  für  die  Unternehmung  lediglich  das  Merkmal  der  Selbständigkeit ­
  in  Betracht  zu  kommen;  im  übrigen  ist  sie  ein  Betrieb,  der  sich  aus  mehreren
Betrieben  zusammensetzt.  Schmalenbach  erklärt  neuerdings  den  Begriff  Betrieb
in  betriebswirtschaftlichem  Sinne  als:  die  Vereinigung  von  Personen  und  Sachen
zu  einer  organisatorischen  Einheit.  Solche  Einheiten  können  sein:  der  Meisterplatz, ­
  die  Werkstatt,  die  Abteilung,  die  Fabrik,  die  Unternehmung,  der  Konzern.
Betrieb  im  Sinne  der  Betriebswirtschaftslehre  ist  immer  der  Wirtschaftsbetrieb
(Seyffert).  Dieses  ist  die  Auffassung,  die  auch  in  dem  vorliegenden  Buche  vertreten ­
  wird.
Die  Gesetze,  die  sich  mit  Betrieben  befassen,  grenzen  das,  was  sie  für  ihre
besonderen  Zwecke  unter  Betrieb  verstehen  wollen,  mehr  oder  weniger  genau  ab.
Das  Betriebsrätegesetz  (BRG.)  bestimmt:  „Als  Betriebe  im  Sinne  dieses  Gesetzes
gelten  alle  Betriebe,  Geschäfte  und  Verwaltungen  des  öffentlichen  und  privaten
Rechts“.  Abgesehen  davon,  daß  Betriebe  durch  Betriebe  erklärt  werden,  geht
hieraus  hervor,  daß  es  im  BRG.  einen  engeren  Begriff  =  Betriebe  und  einen  weiteren ­
  Begriff  =  Geschäfte  und  Verwaltungen  gibt.  Das  kommt  auch  an  anderer
Stelle  zum  Ausdruck,  wo  (§§  66,  71)  von  Betrieben  mit  wirtschaftlichen  Zwecken
und  (§  67)  von  Betrieben  mit  anderen  als  wirtschaftlichen  Zwecken  die  Rede  ist;
gemeint  sind  Betriebe  mit  politischen,  gewerkschaftlichen,  wissenschaftlichen  und
künstlerischen  Zwecken.  Wenn  im  BRG.  weiter  von  Betriebs-Bilanz  und  Betriebs-Gewinn-
  und  Verlustrechnung  die  Rede  ist,  so  handelt  es  sich  offenbar  um  die
Kapitalrechnung  der  Unternehmung,  um  die  Bilanz  sowie  Gewinn-  und  Verlustrechnung,
  die  von  der  Unternehmung  aufgestellt  wird.