Wirtschaftsbetrieb  und  Technik.

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Auch  was  wirtschaftlicher  Zweck  ist,  wird  in  den  Gesetzen  in  besonderer  Weise
ausgelegt.  Nach  der  Reichsversicherungsordnung  (RVO.)  ist  Betrieb:  „ein  Inbegriff ­
  fortdauernder  wirtschaftlicher  Tätigkeiten  (Übereinstimmung  mit  Passow);
unter  wirtschaftlichen  Tätigkeiten  sind  solche  zu  verstehen,  die  auf  Erwerb  gerichtet ­
  sind“.  Hier  wird  Wirtschaft  gleich  Erwerb  gesetzt;  jede  Erwerbstätigkeit
fällt  also  unter  den  Begriff  Betrieb.  Trotzdem  erfaßt  die  RVO.  auch  Betriebe,
die  nicht  auf  Gewinnerzielung  ausgehen.  Nichtwirtschaftliche  Betriebe  werden
ferner  im  Sozialversicherungsrecht  auf  gezählt;  z.B.  Betriebe  der  Feuerwehren,  die
Betriebe  der  Verwaltung  der  Reichswehrmacht  usw.  Diese  Beispiele  genügen,  um
zu  zeigen,  was  alles  unter  Betrieb  verstanden  wird,  und  daß  es  notwendig  ist,
genau  zu  kennzeichnen,  welcher  Betrieb  gemeint  ist  (Wirtschaftsbetrieb  in  diesem
Buch).
Von  besonderer  Bedeutung  ist  das  Vorgehen  bei  der  Zählung  der  Gewerbebetriebe ­
  (Betriebsstatistik).  Der  Ausgangspunkt  ist  ein  doppelter:  1.  es  werden
die  örtlichen  Betriebseinheiten  gezählt,  also  ohne  Unterschied,  ob  sie  zugleich  die
Wirtschaftseinheit  oder  eine  Filialniederlassung  (also  nur  einen  Teil  einer  Wirtschaftseinheit) ­
  darstellen;  und  2.  werden  die  technischen  Einheiten  gezählt,  wobei
als  technische  Einheit  eine  gewerbliche  Tätigkeit  angesehen  wird,  die  als  selbständiges ­
  Gewerbe  vorkommt.  Für  beide  Einheiten  werden  dann  Gewerbegruppen, ­
  -Massen  und  -arten  gebildet.  Der  Zweck  ist:  eine  Übersicht  über  die  Zahl,
Größe  und  Einrichtungen  örtlicher  Betriebe  sowie  über  die  in  diesen  Betrieben
vorkommenden  gewerblichen  Tätigkeiten  (Gewerbe)  zu  erhalten.
Die  Bedeutung  dieser  Zwecksetzung  geht  am  besten  aus  einem  praktischen
Beispiel  hervor:  1.  die  Zweigniederlassungen  der  AEG  außerhalb  Berlins  werden
wie  das  Hauptgeschäft  in  Berlin  als  so  und  so  viele  örtliche  Einheiten  gezählt.
Das  Gesamtergebnis  der  Statistik  (1925)  insgesamt  3458  361  Gewerbe  ist  also
nicht  gleichbedeutend  mit  der  Zahl  der  selbständigen  Wirtschaftseinheiten  (Unternehmungen). ­
  Die  Übereinstimmung  ist  nur  dort  gegeben,  wo  die  gezählte  örtliche
Einheit  zugleich  die  Wirtschaftseinheit  ist,  wie  bei  den  meisten  Handwerksbetrieben. ­
  2.  In  der  AEG  sind  so  und  so  viele  gewerbliche  Tätigkeiten  —  Former,
Gießer,  Schlosser,  Schreiner,  Anstreicher  usw.  —  vertreten,  die  als  gewerbliche
Einheiten  gezählt  und  auf  die  Gewerbegruppen,  -klassen  und  -arten  mit  so  und
so  viele  Personen  verteilt  werden.
Die  Betriebe  der  Betriebszählung  sind  also  nicht  gleichbedeutend  mit  den
Wirtschaftsbetrieben;  sie  sind  gedachte  Gebilde  für  einen  besonderen  Zweck.  Eine
echte  Betriebszählung  müßte  sich  auf  die  Wirtschaftseinheit  (mit  der  Unterscheidung: ­
  Hauptsitz  und  Niederlassungen)  sowie  auf  die  Kennzeichnung  der
Betriebe,  ob  einheitlicher  oder  zusammengesetzter  Betrieb  (siehe  B),  beziehen.
IV.  Wirtsehaftsbetrieb  und  Technik.
1.  Die  Technik.  Wenn  der  Technik  in  diesem  Buche  (und  an  dieser  Stelle)  ein
besonderer  Abschnitt  gewidmet  wird,  so  geschieht  dies  aus  folgenden  Gründen:
1.  spielt  die  Technik,  wie  wir  soeben  festgestellt  haben,  in  den  Wirtschaftsbetrieben
eine  wichtige  Rolle,  2.  ergeben  sich  hieraus  bedeutsame  •—  aber  nicht  immer  klar
erkannte  •—  Beziehungen  zwischen  Wirtschaft  und  Technik,  3.  ist  insbesondere  in
jüngster  Zeit  die  Bedeutung  der  Technik  und  ihr  Verhältnis  zur  Wirtschaft  —
wieder  einmal  —-  stark  in  den  Vordergrund  getreten.  Was  unter  Technik  zu  verstehen ­
  ist,  konnte  schon  gesagt  werden:  im  eigentlichen  (naturwissenschaftlichen)
Sinne  die  Verwendung  von  Naturstoffen  und  -kräften  zur  Herstellung  von  Dingen
aller  Art,  im  übertragenen  (weiteren)  Sinne  die  Verfahrensweisen  zur  Erreichung
eines  Zweckes  schlechthin.  Die  Technik  im  eigentlichen  Sinne,  von  der  hier  die
Rede  sein  soll,  liegt  vor,  wenn  der  Jäger  einer  früheren  Zeit  Keulen  und  Wurf ­