Nach  der  Wirtschaftsperson.

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Krämer,  die  Handelskompagnien  oder  die  großen  Handelshäuser  denkt.  Die  Händler ­
  stellen  den  Urtyp  der  kapitalistischen  Unternehmung  dar,  was  nicht  ausschließt, ­
  daß  ihre  Vertreter  durch  nahe  Verbindung  mit  der  Geistlichkeit  und  den
Fürsten  auch  in  deren  Bereichen  großen  Einfluß  auszuüben  vermochten.
Auch  in  der  Gegenwart  lassen  sich  noch  verschiedene  Typen  von  Wirtschaftsbetrieben ­
  erkennen,  die  nebeneinander  bestehen.  Da  ist  der  Bauer,  der  auf  seiner
Scholle  sitzt  und  sich  mit  dem  Boden  verwachsen  fühlt;  seine  Wirtschaft  ist  mit
seinem  Leben  aufs  engste  verbunden.  Oder  der  Kunsthandwerker,  der  versucht,
sein  ursprüngliches  Können  in  seine  Arbeit  zu  legen.  Natürlich  wollen  beide
leben,  also  aus  ihrer  Arbeit  auch  Einnahmen  erzielen;  aber  ihre  Einstellung  zur
Wirtschaft  ist  so  persönlich,  daß  letztere  mehr  oder  weniger  stark  in  den  Hintergrund ­
  tritt.  Dasselbe  läßt  sich  vielleicht  auch  noch  für  die  kleinen  Händler  und
Gewerbetreibenden  anführen,  obwohl  hier  schon  der  Übergang  zur  kapitalistischen ­
  Unternehmung  einsetzt.
Erst  bei  der  kapitalistischen  Unternehmung,  die  sich  über  alle  Länder  ausgebreitet ­
  hat,  wird  in  das  Verhältnis  von  Wirtschaftsbetrieb  zu  Wirtschaftsperson
insofern  Klarheit  gebracht,  als  sich  die  Unternehmung  sozusagen  von  der  Person
löst  und  eindeutig  den  Zweck  bestimmt:  mit  Hilfe  der  Wirtschaft  einen  Gewinn
zu  erzielen,  aus  dem  die  Geldeinkommen  gebildet  werden.  Was  jetzt  die  Wirtschaftspersonen ­
  mit  ihrem  Geldeinkommen  beginnen,  ist  eine  Sache  für  sich.  Für
die  Unternehmung  als  solche  ist  der  Zweck  klar  herausgestellt:  eine  Rente  auf  das
Kapital  zu  erwirtschaften.  Das  schließt  freilich  nicht  aus,  daß  das  kapitalistische
Denken  auch  auf  die  Wirtschaftspersonen  übergreift,  daß  diese  in  ihrem  sonstigen
Leben  davon  erfaßt  werden,  soll  heißen;  daß  die  Wirtschaftspersonen  ganz  in  der
Unternehmung  aufgehen,  den  letzten  Zweck  der  persönlichen  Tätigkeit  eben  in  der
Unternehmung  —  und  ihrem  Betrieb  sehen.  So  kann  die  Unternehmung  für  die
Wirtschaftsperson  leicht  zum  Selbstzweck  werden,  d.h.  •—  um  mit  Sombart  zu
sprechen  —  ihr  als  Geldfabrik  dienen.  Auf  die  Gefahren:  Mißachtung  der  Kapitalrechnung ­
  und  Schädigung  anderer  Personen  ist  bereits  oben  (A  II)  hingewiesen
worden.
2.  öffentliche  und  private  Wirtschaftsbetriebe.  Die  Unterscheidung  rührt  von
der  Gegenüberstellung  von  Gemein-  (Staats-)  Vermögen  (Grundbesitz)  und  dem
Vermögen  her,  das  einer  einzelnen  Person  zu  eigen  ist,  das  also  privat  gleich:
nicht-öffentlich  ist.  Demzufolge  ist  unter  öffentlichem  Wirtschaftsbetrieb  ein
solcher  zu  verstehen,  dessen  Wirtschaftsperson  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft ­
  (Staat,  Gemeinde,  Kreis)  ist.  Demgegenüber  wird  ein  Wirtschaftsbetrieb
privat  genannt,  wenn  die  Wirtschaftsperson  solchen  Verbänden  nicht  angehört;
anders  ausgedrückt:  wenn  der  Wirtschaftsbetrieb  einer  privaten  Person  gehört.
Für  die  Unterscheidung;  ob  öffentlich  oder  privat  ist  also  die  staatsrechtliche
Stellung  des  Wirtschaftseigners  maßgebend.  Dieses  Merkmal  sagt  an  sich  noch
nichts  über  die  Stellung  der  Wirtschaftsperson  zu  ihrem  Wirtschaftsbetrieb  aus.
Mit  der  Wandlung  des  Staatsbegriffes  als  einer  Veranstaltung  zum  Zwecke
des  Gesamtwohls  hat  sich  zugleich  eine  besondere  Einstellung  der  öffentlichrechtlichen
  Verbände  (Staat,  Gemeinde,  Kreis)  zu  ihren  Wirtschaftsbetrieben
herausgebildet:  Berücksichtigung  des  Allgemeinwohls  oder  —  wie  man  auch  sagt—
des  Interesses  der  Allgemeinheit.  Nunmehr  haftet  dem  Wort  öffentlich  die
Deutung  an:  im  allgemeinen  Interesse,  öffentliche  Wirtschaftsbetriebe  sind  dann
solche,  die  allgemeinen  Interessen  dienen  wollen  oder  sollen.  Im  Gegensatz  hierzu
können  die  privaten  Wirtschaftsbetriebe  tun,  was  sie  wollen,  d.h.  ihren  eigenen
Interessen  naehgehen,  auf  ihr  eigenes  Wohl  bedacht  sein.  Man  sieht,  daß  privat
an  sich  nichts  mit  Gelderwerb,  Geldverdienen,  höchstem  Gewinnstreben  zu  tun
hat.  In  der  heutigen  Verfassung  der  Geldwirtschaft  wird  der  Private  sein  Inter ­