42

Die  Arten  und  Formen  der  Wirtsohaftsbetriebe.

esse  vor  allem  in  der  Weise  wahrnehmen,  daß  er  bestrebt  sein  wird,  ein  möglichst
hohes  Geldeinkommen  zu  erlangen.  Natürlich  hat  es  auch  schon  früher  private
Wirtschaftsbetriebe  gegeben.  Nur  kam  damals  (geschlossene  Hauswirtschaft)  das
Streben  der  Privaten  nicht  gerade  in  der  Erzielung  von  Geldeinkommen  zum  Ausdruck. ­
  Aber  sie  hatten  es  in  der  Hand,  ihr  eigenes  Interesse  anderen  Wirtschaften
oder  dem  Staat  gegenüber  wahrzunehmen.  Dieselbe  Vorstellung  liegt  dem  von
Privatwirtschaft  abgeleiteten:  privatwirtschaftlich  zugrunde,  nämlich  nach  eigenem ­
  Interesse  handeln,  auf  das  eigene  Wohl  bedacht  sein.
Die  Vermengung  der  beiden  Unterscheidungsmerkmale  (Person  und  Verhalten)
kann  leicht  zu  Mißverständnissen  führen.  Es  ist  nämlich  möglich,  daß  die  Wirtschaftseigner ­
  ihr  Verhalten  auch  ändern  können.  So  kann  z.  B.  der  Staat  die  eigenen ­
  Bergwerksbetriebe  so  handhaben,  wie  es  ein  Privater  tun  würde,  d.h.  daß
für  den  Staat  in  diesem  Falle  nicht  in  erster  Linie  das  allgemeine  Interesse  maßgebend ­
  ist,  sondern  das  eigene,  nämlich  die  Herbeiführung  einer  vollen  Staatskasse. ­
  Andererseits  ist  es  möglich,  daß  auch  private  Personen  im  öffentlichen  Interesse ­
  handeln,  so  wenn  letztere  z.  B.  einem  Gemeinwesen  ein  Krankenhaus  oder
Altersheim  kostenlos  zur  Verfügung  stellen.  Zur  Vermeidung  solcher  Mißverständnisse ­
  empfiehlt  es  sich,  die  Unterscheidung  in  öffentliche  und  private  Wirtschaftsbetriebe ­
  nach  dem  ursprünglichen  Merkmal,  der  Wirtschaftsperson,  vorzunehmen. ­
  Dann  liegen  —  um  es  noch  einmal  zu  wiederholen  —  öffentliche  Wirtschaftsbetriebe ­
  vor,  wenn  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft  Wirtschaftseigner ­
  ist;  ist  dies  nicht  der  Fall,  dann  sprechen  wir  von  privaten  Wirtschaftsbetrieben. ­

Will  man  hingegen  die  Wirtschaftsbetriebe  nach  ihrem  Zweck  (ob  sie  im  allgemeinen ­
  oder  eigenen  Interesse  handeln)  unterscheiden,  dann  ist  die  folgende  Kennzeichnung ­
  vorzuziehen;
1.  Ertrags-Wirtschaftsbetriebe,  bei  denen  die  Erzielung  eines  Ertrages  (Gewinnes) ­
  oberste  Richtschnur  ihres  Handelns  ist,  und  2.  Gemein-Wirtschaftsbetriebe,
  denen  es  in  erster  Linie  auf  die  Befriedigung  bestimmter  Bedürfnisse  im
Interesse  der  Allgemeinheit  ankommt.  Bei  ihnen  tritt  die  Erzielung  eines  Gewinnes
zurück;  freilich  können  auch  sie  nicht  ganz  auf  die  Erzielung  eines  Gewinnes
(zur  Bezahlung  der  Gehälter,  Löhne,  Zinsen)  verzichten,  wenn  sie  ihr  Kennzeichen
als  Wirtschaft  nicht  verlieren  wollen.  Denn  im  Bereiche  der  Geldwirtschaft  ist
Wirtschaft  immer:  in  Geld  mindestens  soviel  einnehmen,  wie  in  Geld  an  Kosten
aufgewendet  worden  ist.  Findet  die  Deckung  eines  Unterschusses  aus  anderen
Mitteln  (Steuern,  Beiträge,  Subventionen)  statt,  so  liegt  nicht  eine  Wirtschaft,
sondern  (mit  Liefmann)  eine  öffentliche  Anstalt  vor.
Mit  dieser  Kennzeichnung  ist  dem  Umstand  Rechnung  getragen,  daß  ein  öffentlicher ­
  (z.B.  dem  Staat  gehörender)  Wirtsehaftsbetrieb  zugleich  eine  Ertrags-Wirtschaft
  sein  kann  (so  wenn  das  staatliche  Bergwerk  nach  diesen  Merkmalen  betrieben ­
  wird).  Der  öffentliche  Wirtschaftsbetrieb  nimmt  hingegen  das  Merkmal
einer  Gemein-Wirtschaft  an,  wenn  er  Leistungen  (Güter)  zum  Gegenstand  hat,  die
von  den  privaten  Wirtschaftsbetrieben  vernachlässigt  werden,  weil  sie  keinen  genügenden ­
  Gewinn  abwerfen  oder  wenn  der  öffentliche  Wirtschaftsbetrieb  (im
Interesse  der  Allgemeinheit)  auf  die  restliche  Ausnutzung  der  Gewinnmöglichkeiten ­
  verzichtet.  In  der  Praxis  wird  es  nicht  immer  leicht  sein,  festzustellen,  ob
der  öffentliche  Wirtschaftsbetrieb  nach  dem  reinen  Ertragsprinzip,  dem  Gewinnprinzip ­
  oder  einem  Mittelding  von  beiden  geführt  wird.  Das  letztere  wird  wohl
meistens  der  Fall  sein.
Im  Zuge  der  vorstehenden  Einteilung  nach  dem  Zweck  in  1.  Ertrags-Wirtschaften ­
  und  2.  Gemein-Wirtschaften  wäre  dann  noch  eine  weitere  Gruppe  von  Wirtschaftsbetrieben ­
  anzuführen:  3.  die  Genossenschaften,  die  es  weder  mit  dem