Nach  der  Wirtschaftsperson.

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Gewinnstreben,  noch  mit  der  Berücksichtigung  des  Gemeinwohls  zu  tun  haben,
sondern  (nach  dem  zutreffenden  Wortlaut  des  Genossenschaftsgesetzes  von  1889)
den  Zweck  haben:  mittelst  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes  den  Erwerb  oder
die  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder  zu  fördern.  Also  nicht  für  sich,  auch  nicht  für  die
Gesamtheit,  sondern  für  ihre  Mitglieder  wollen  die  Genossenschaften  tätig  sein.
Sie  nehmen  dadurch  eine  Sonderstellung  ein,  auf  die  wir  in  einem  besonderen  Abschnitt ­
  (4)  näher  eingehen  wollen.
3.  Private  oder  öffentliche  Wirtschaftsbetriebe?  Die  eigentlichen  Aufgaben  der
öffentlich-rechtlichen  Körperschaften,  voran  des  Staates,  sind:  Sicherung  des
Gemeinschaftslebens  des  Volkes  gegen  äußere  und  innere  Feinde,  Sorge  für  eine
der  Volksgemeinschaft  entsprechende  Rechts-  und  Bildungspflege,  Beeinflussung
der  Gesamtwirtschaft  durch  eine  dem  Interesse  des  ganzen  Volkes  dienende  Wirtschaftspolitik. ­
  Zur  Durchführung  dieser  Hoheitsaufgaben  bedarf  der  Staat  einer
großen  Zahl  von  Beamten,  Mitteln  und  Einrichtungen.  Sie  treten  uns  als  Gerichte,
Schulen,  Ministerien,  Verwaltungen,  Ämter  usw.  entgegen  und  erhalten  ihr  Leben
aus  Gesetzen,  Verordnungen,  Anordnungen,  Anweisungen,  Befehlen  —  letzten
Endes  aus  der  Souveränität  des  Staates.  Zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben  benötigen ­
  die  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  entsprechende  Mittel  —  Geld,
Naturalien  —  die  sie  als  Einnahmen  aus  Steuern,  Abgaben,  Anleihen  u.  a.  m.
aufbringen.  Wenn  es  in  diesem  Zusammenhang  üblich  ist,  von  einer  Wirtschaft
des  Staates  (Gemeinden)  zu  sprechen,  so  ist  die  Finanzwirtschaft,  genauer  der
Haushalt  der  öffentlichen  Körperschaften  (öffentlicher  Haushalt)  gemeint.
Daneben  besteht  die  Frage:  ob  der  Staat  (oder  sonstige  öffentliche  Körperschaften) ­
  eine  Wirtschaft  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  betreiben,  also  sich
an  der  Herstellung  von  Gütern  für  die  äußeren  Bedürfnisse  der  Menschen  beteiligen
sollen.  Diese  Frage  läßt  sich  von  drei  Seiten  aus  beantworten.  Geschichtlich
gesehen  ist  die  Frage  nicht  nur  nach  den  Zeitläufen,  sondern  auch  in  den  einzelnen
Ländern  sehr  verschieden  beantwortet  worden.  Im  17.  und  18.  Jahrhundert
herrschte  in  Deutschland  die  Meinung  vor,  daß  dem  Staat  die  Aufgabe  zufalle,
mit  allen  Mitteln  die  Wirtschaftstätigkeit  zu  fördern  und  zu  beleben,  und  wenn  es
sein  muß,  durch  Errichtung  eigener  staatlicher  Wirtschaftsbetriebe  dieses  Ziel  zu
verwirklichen.  Auf  diese  Weise  entstanden  die  öffentlichen  Handelskompagnien
und  Banken,  wurden  staatliche  Porzellanmanufakturen  iös  Leben  gerufen,  staatliche ­
  Papier-,  Textil-  u.  a.  Fabriken  errichtet.  Darüber  hinaus  wurde  den  privaten ­
  Wirtschaftsbetrieben  weitgehende  Förderung  durch  eine  entsprechende
Wirtschaftspolitik  von  seiten  des  Staates  zuteil.  Aus  allem  läßt  sich  zunächst
weder  ein  Gegensatz  noch  ein  Wettbewerb  zwischen  öffentlichen  und  privaten
Wirtsohaftsbetrieben  feststellen:  weil  die  privaten  Wirtschaften  von  sich  aus  nicht
in  der  Lage  waren  oder  vielleicht  auch  nicht  die  Zeichen  der  Zeit  verstanden,
die  wünschenswerte  Entfaltung  der  Gesamtwirtschaft  zu  betreiben,  greift  der
Staat  in  der  besprochenen  Weise  in  die  Wirtschaft  ein.  (Wobei  sich  erstmalig
die  Unterscheidung:  öffentliche  und  private  Wirtschaft,  vgl.  2,  einbürgerte).
Nachdem  der  Anstoß  zur  Wirtschaftsförderung  in  dieser  Weise  gegeben  war,
glaubte  man  zu  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  die  Grenzen  der  öffentlichen  Wirtschaft ­
  erkannt  zu  haben.  Es  erfolgte  ein  grundsätzlicher  Umschwung  aus  der
Meinung,  daß  die  privaten  Wirtschaften  durch  Entfesselung  des  eigenen  Willens
und  Verfolgung  zunächst  des  eigenen  Vorteils  (Gewinnstreben)  der  Gesamtwirtschaft ­
  bessere  Dienste  zu  leisten  vermögen,  als  der  von  Hemmungen  aller  Art  beschwerte ­
  staatliche  Wirtschaftsbetrieb.  Der  Zunahme  und  Weiterentwicklung  der
privaten  Wirtschaftsbetriebe  folgte  zunächst  ein  Zurückbleiben  und  dann  ein  Abbau ­
  der  öffentlichen  Wirtschaftsbetriebe.  Aus  dieser  Zeit  haben  sich  nur  noch
wenige  öffentliche  Wirtschaftsbetriebe,  sozusagen  als  Musterbetriebe,  erhalten;