Nach  der  Wirtschaftsperson.

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betriebe,  insbesondere  der  zahllosen  kleineren  und  mittleren,  müssen  jedoch  diese
Eigentümlichkeiten  der  öffentlichen  Hand  zum  Nachteil  ausschlagen,  da  es  hier,
auch  im  kleinen,  auf  größere  Beweglichkeit,  sowie  auf  ständige  Anpassung  an  den
Markt  und  auf  Umschau  nach  neuen  Möglichkeiten  des  Wirtschaftens  ankommt.
Den  privaten  Wirtschaftsbetrieben  ist  das  Streben  nach  dem  eigenen  Vorteil
eigentümlich;  sie  tragen  aber  auch  allein  die  Verantwortung  für  ihr  Tun.  Das  Streben ­
  nach  Gewinn  stachelt  die  Unternehmungslust  an  und  entwickelt  Fähigkeiten,
Wollen  und  Können.  Das  Risiko,  das  die  privaten  Wirtschaftsbetriebe  selbst  zu
tragen  haben,  sorgt  dafür,  daß  sich  die  Handlungen  im  Rahmen  wirtschaftlicher
Überlegungen  halten.  Diese  Verfassung  verleiht  den  privaten  Wirtschaftsbetrieben
große  Beweglichkeit  und  die  Möglichkeit,  sich  den  Gestaltungen  des  Marktes  bis
in  alle  Feinheiten  anzupassen.  Es  ist  daher  richtig,  der  „privaten  Initiative“  für
das  Wirtschaften  eine  große  Bedeutung  beizumessen;  die  Initiative  des  einzelnen
Wirtschafters  erspäht  die  günstigen  Bedingungen  für  die  Inangriffnahme  und
Durchführung  der  Wirtschaft;  sie  entdeckt  neue  Möglichkeiten  der  Bedürfnisbefriedigung ­
  und  des  technischen  Fortschritts;  sie  schafft  dadurch  die  Voraussetzungen ­
  zugleich  für  die  Bestgestaltung  der  Gesamtwirtschaft.  Solange  es  noch
eine  Steigerungsmöglichkeit  in  der  Ausgestaltung  der  Wirtschaftsbetriebe  gibt,
sollte  man  auf  diese  Eigentümlichkeiten  der  Privatwirtschaft  ■—  im  Interesse  der
Gesamtwirtsohaft  —  nicht  verzichten.  Wohl  ist  es  denkbar,  daß  die  private  Wirtschaft ­
  von  der  öffentlichen  Wirtschaft  dort  abgelöst  wird,  wo  ein  gewisser  Sättigungsgrad ­
  in  der  Herstellung  der  Güter  oder  Gestaltung  der  Bedürfnisse  erreicht ­
  ist.
Es  ist  oben  schon  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die  private  Regsamkeit  auch
ihre  Nachteile  haben  kann,  wenn  sie  dazu  führt,  daß  die  Mitbewerber  in  rücksichtsloser ­
  Weise  ausgemerzt  oder  die  Käufer  durch  hohe  Preise  übervorteilt  werden.
Sie  muß  daher  ihre  Grenze  in  der  Ausrichtung  auf  die  Gesamtheit  finden.
Nicht  zuletzt  ist  die  Antwort  auf  die  Frage;  private  oder  öffentliche  Wirtschaftsbetriebe ­
  auch  abhängig  von  der  Einstellung,  die  der  Staat  gegenüber  der
Wirtschaft  einnimmt.  Der  marxistische  Sozialismus  z.B.  glaubte  durch  die  Vergesellschaftung ­
  der  Produktionsmittel  eine  vollkommenere  Art  des  Wirtschaftens
herbeizuführen.  Im  Rahmen  einer  solchen  Auffassung  haben  private  Wirtschaften
keinen  Platz:  sämtliche  Wirtschaften,  die  der  Bereitstellung  von  Gütern  dienen,
sind  hier  sozialistisch,  d.h.  in  diesem  Sinne  öffentlich.  Der  nationalsozialistische
Staat  will  die  Wirtschaft  grundsätzlich  den  Volksgenossen  selbst  überlassen,  also
nach  Möglichkeit  der  privaten  Wirtschaft  den  Vorrang  geben,  was  nicht  ausschließt, ­
  daß  auch  der  Staat  als  solcher  zur  Errichtung  öffentlicher  Wirtschaften
schreiten  kann,  wenn  dies  im  Rahmen  seiner  politischen  Zwecke  liegt,  (Weiteres
hierzu  siehe:  C.  Gesamtwirtschaft  und  Staat.)
4.  Die  Genossenschaften.  Die  Genossenschaften  bezwecken,  auf  dem  Wege  des
Zusammenschlusses  dem  einzelnen  Mitglied  das  zukommen  zu  lassen,  was  diesem
allein  nicht  möglich  ist.  Die  so  erlangten  Vorteile  können  sich  sowohl  auf  den  Haushalt ­
  der  Mitglieder  als  auch  auf  ihre  Wirtschaft  beziehen.  Was  zunächst  den  Haushalt ­
  anbelangt,  so  kann  es  sich  z.B.  um  den  Bezug  von  Gütern  bestimmter  Preislage ­
  (Konsumgenossenschaften)  oder  um  gemeinsame  Beschaffung  von  Kapitalien
für  die  Errichtung  von  Wohnhäusern  (Baugenossenschaften)  handeln.  Obwohl
diese  Tätigkeiten  dem  Bereiche  des  Haushalts  angehören,  richtet  die  Genossenschaft ­
  für  diesen  Zweck  einen  eigenen  Geschäftsbetrieb  ein:  Beschaffung  der  für
die  Haushalte  bestimmten  Güter,  Bereitstellung  der  Güter  zum  Verkauf  an  die
Mitglieder,  oder  Beschaffung  von  Kapitaüen  von  dritter  Seite  oder  aus  Kreisen
der  Mitglieder  —  sog.  Bausparkassen  —  und  Gewährung  von  Darlehen  an  die
Mitglieder,  Einziehung  der  fälligen  Zinsen  und  Rückzahlungen  u.  a.  m.