Nach  der  rechtlichen  Verfassung  (Unternehmungsformen).

47

dem  Unterschied,  daß  sie  keinen  Gewinn  erzielen  wollen,  nicht  die  Absicht  haben,
Kapital  zu  verwerten.
Ihre  Besonderheit  (und  die  Schwierigkeit  zugleich)  liegt  dann  darin,  daß  sie
unter  Beachtung  und  Verwendung  der  kapitalistischen  Verfahrensweisen  außerdem ­
  den  genossenschaftlichen  Zweck  im  Auge  behalten  und  erfüllen  müssen.
Nicht  immer  haben  die  Genossenschaften  (besser  die  Leiter  der  genossenschaftlichen ­
  Wirtschaftsbetriebe)  diese  Doppelaufgabe  richtig  und  rechtzeitig  erkannt;
denn  sonst  wären  nicht  soviel  Fehlschläge  im  Genossenschaftswesen  vorgekommen.
Andererseits  ist  der  Erfolg  um  so  größer,  je  mehr  es  den  Genossenschaften  gelingt,
unter  Anwendung  kapitalistischer  Verfahrensweisen  den  Vorsprung  auszunutzen,
den  sie  aus  ihrer  großen  Mitgliederzahl  mitbringen,  wie  z.B.  die  auf  bestimmte
Güter  des  täglichen  Lebens  ausgerichtete  Massenkaufkraft  der  Konsumvereine.
Übrigens  gilt  das  gleiche  für  die  der  Förderung  der  Erwerbswirtschaft  dienenden ­
  Genossenschaften,  wie  z.  B.  der  Kreditgenossenschaften,  wenn  es  gelingt,  die
mangelhafte  Kreditfähigkeit  des  einzelnen  durch  geeignete  Sicherungsmittel  zu
verbessern  und  dabei  die  allgemeinen  bankbetriehlichen  Grundsätze  zu  erfüllen,
oder  bei  den  Einkaufs-  und  Absatzgenossenschaften,  die  Marktgesetze  zu  beachten. ­
  Die  Doppelnatur  der  Genossenschaften  erklärt  es,  warum  es  so  schwierig
ist,  eigentliche  Produktivgenossenschaften,  das  sind  Vereinigungen  von  Arbeitern
oder  selbständigen  Gewerbetreibenden  auf  genossenschaftlicher  Grundlage,  lebensfähig ­
  zu  gestalten,  d.h.  zu  gemeinsamem  Geschäftsbetrieb  zusammenzuschließen.
Denn  wenn  Nur-Arbeiter  oder  Nur-Handwerker  sich  vereinigen,  fehlt  leicht  die
Gliederung  sowohl  der  technischen  als  auch  der  kaufmännischen  Arbeit  in  Ausführung ­
  und  Leitung,  die  in  der  kapitalistischen  Unternehmung  sich  als  zweckvoll
und  erfolgreich  erwiesen  hat  (3.  Buch).
Den  Genossenschaften  liegt  der  Gedanke  zugrunde:  alle  für  einen,  einer  für  alle.  Dieser
genossenschaftliche  Geist  soll  die  Genossen  untereinander  verbinden;  hier  ist  also  im  kleinen
das  verwirklicht,  was  für  die  Volksgenossen  im  ganzen,  also  für  die  Volksgemeinschaft,  gilt.
Infolgedessen  werden  die  Genossenschaften  gern  der  Erfüllung  der  Volksgemeinschaft  als  Vorbild ­
  hingestellt.  Und  es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  echt  genossenschaftlicher  Geist
leicht  einen  Zugang  zu  dem  Gefühl  der  Volksverbundenheit  findet.  Doch  ist  hierbei  zu  beachten, ­
  daß  die  Genossenschaften  in  ihrem  Auftreten  als  geschlossene  Einheiten  nach  außen  hin
(genossenschaftliche  Unternehmungen)  ebenso  leicht  in  den  Fehler  verfallen  können,  nur  ihr
eigenes  Interesse  zu  suchen,  und  hierbei  in  einen  Gegensatz  zur  Gesamtwirtschaft  zu  geraten.
Außerdem  ist  zu  beachten,  daß  sie  in  einem  natürlichen  Wettbewerb  mit  den  privaten  und
öffentlichen  Wirtsohaftsbetrieben  stehen,  wodurch  sich  gleichfalls  Beeinträchtigungen  ergeben ­
  können.

II.  Nach  der  rechtlichen  Verfassung  (Unternehmungsformen).
1.  Die  privaten  Unternehmungsformen  (I).  Am  Anfang  steht  der  Alleinbetrieb:
eine  Person  ist  Eigentümerin  der  Wirtschaft,  und  sie  betreibt  allein  die  Wirtschaft.
Ein  solcher  Alleinbetrieb  weist  Vorteile  auf:  alleinige  Verfügungsgewalt  in  Wirtschaft ­
  und  Betrieb,  Verwendung  eigener  Fähigkeiten,  Einsetzung  eigenen  Könnens
und  Einheimsung  des  Erfolges,  in  der  Erwerbswirtschaft:  in  der  Form  des  Geldüberschusses, ­
  des  Geldeinkommens.  Diesen  Vorteilen  stehen  Nachteile  gegenüber: ­
  geringe  Fähigkeiten  und  begrenztes  Können  des  Wirtschaftseigners,  nicht
hinreichendes  Vermögen,  nur  beschränkte  Arbeitskraft  und  zu  großes  Wagnis  (Haftung ­
  mit  dem  ganzen  Vermögen).  So  streben  die  Alleinbetriebe  nach  Ergänzungen
und  Abwandlungen:  Heranziehung  von  Arbeitskräften  (zuerst  aus  der  Familie,
dann  als  Angestellte,  Mitarbeiter,  schließlich  als  Miteigentümer),  Beschaffung  von
Kapital  durch  Aufnahme  von  Darlehn  oder  als  Beteiligung,  Beschränkung  oder
Teilung  des  Risikos  durch  einen  besonderen  rechtlichen  Zuschnitt  des  Wirtschaftsbetriebes. ­
