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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

Das  letztere  ist  freilich  nur  möglich,  wenn  der  Wirtsohaftsbetrieb  bereits  die  Form  der
(kapitalistischen)  Unternehmung  angenommen  bat  oder  diese  durch  eine  entsprechende  Änderung ­

  seiner  wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Form  anzunehmen  bereit  ist.  Nur  Unternehmungen ­
  im  wirtschaftlichen  Sinne:  Erwerbswirtschaften  mit  Kapitalrechnung,  also  Wirtschaftsbetriebe ­
  im  Rechtssinne  als  Kaufleute  (die  ein  Handelsgewerbe  betreiben),  können  von  den
im  HGB.  vorgesehenen  Rechtsformen  Gebrauch  machen.  Als  solche  kommen  in  Betracht: