Nach  der  rechtlichen  Verfassung  (Unternehmungsformen).

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beeinträchtigt:  bei  der  Stillen  und  der  Kommanditgesellschaft.  Eine  STG.  liegt
vor,  wenn  sich  ein  Dritter  mit  einer  Einlage  an  dem  Wirtschaftsbetrieb  eines
anderen  beteiligt  und  die  Haftung  auf  diese  Einlage  beschränkt  wird.  Das  gleiche
gilt  für  die  KG.;  es  besteht  nur  der  Unterschied,  daß  mit  der  Einlage  des  Kommanditisten ­
  und  dem  Vermögen  des  Wirtschafters  (Komplementär)  ein  Gesellschaftsvermögen ­
  (Kapital)  gebildet  wird,  während  die  Einlage  der  STG.  in  das
Vermögen  des  Wirtschaftseigners  übergeht.  Außerdem  wird  das  Kommanditverhältnis
  durch  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  öffentlich  bekannt,  während ­
  das  Vertragsverhältnis  der  STG.  still  ist.  Beide  Rechtsformen  dienen  der
Kapitalbeschaffung  auf  seiten  des  Wirtschafters  (und  der  Kapitalanlage  auf  seiten
der  Einleger).  Doch  ist  die  geschichtliche  Entstehung  beider  Gesellschaftsformen
mehr  auf  das  Bedürfnis  von  Kapitalbesitzern,  durch  Kapitalbeteiligung  an  den
Gewinnen  von  Unternehmungen  teilzunehmen  (Bankiers,  Fürsten,  Geistlichkeit
14.—16.  Jahrhundert),  als  auf  das  Verlangen  der  Kaufleute  nach  Kapitalbeschaffung ­
  zurückzuführen.  Heute  tritt  der  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund,  daß  die
Kapitalbeschaffung  für  den  Wirtschafter  erleichtert  wird,  wenn  die  neuen  Gesellschafter ­
  ihre  Haftung  auf  die  Höhe  ihrer  Einlage  beschränken  können.
In  der  Praxis  genügen  nicht  immer  die  gesetzlich  vorgesehenen  Sicherheiten:
Einsichtnahme  in  die  Bücher,  Vorlegung  der  Bilanz,  dazu  bei  der  KG.  ein  Einspruchsrecht ­
  gegen  außergewöhnliche  Geschäfte.  Meist  wird  sich  der  Wirtschafter
zu  weiteren  Eingriffen  in  seine  Selbständigkeit  bereit  finden  müssen,  insbesondere
wenn  die  eintretenden  Gesellschafter  nicht  aus  dem  eigenen  Familienkreis  stammen. ­
  Sonst  bietet  sowohl  die  STG.  wie  die  KG.  am  ehesten  die  Möglichkeit,
daß  die  Alleinherrschaft  des  Wirtschafters  aufrechterhalten  bleibt  (was  natürlich
bei  der  OHG.  durch  das  tatsächliche  Verhalten  des  einen  oder  anderen  Teilhabers
auch  erreicht  werden  kann).
Der  Wirtschafter  (Kaufmann  i.  S.  des  HGB.)  entzieht  sich  dem  Risiko  des  eigenen  Wirtsohaftsbetriehes,
  indem  er  zwar  in  eigenem  Namen,  aber  für  Rechnung  eines  Dritten  tätig  ist
(Kommissionär).  Ihm  steht  lediglich  die  Kommissionsgebühr  (für  die  Erledigung  des  Geschäftes) ­
  zu,  wenn  nicht  andere  Abmachungen  getroffen  sind  (wie  Teilung  des  —  über  einen
vereinbarten  Preis  hinausgehenden  —  Überpreises).  In  dieser  reinen  Form  braucht  der  Kommissionär ­
  kein  Kapital  —  wichtig  für  Anfänger  —,  wohl  aber  das  Ansehen,  damit  ihm  Geschäfte ­
  übertragen  worden  oder  er  solche  mit  Dritten  absohließen  kann.  Anders,  wenn  der
Kommissionär  die  vorschußweise  Finanzierung  der  ihm  zum  Verkauf  übersandten  oder  zum
Einkauf  übertragenen  Kommissionswaren  übernimmt,  wie  dies  im  (Übersee-)  Großhandel
üblich  ist.  In  solchem  Falle  ist  das  Vorhandensein  von  Kapital  ausschlaggebend  für  die
Durchführung  der  Kommissionsgeschäfte.  In  großem  Umfang  ist  die  Tätigkeit  des  Kommissionärs ­
  jedoch  darauf  zurückzuführen,  daß  ein  Kaufmann  sein  Risiko  beschränken  will,  indem
er  seinem  Abnehmer  die  Ware  nur  in  Kommission,  d.h.  unter  Wahrung  seines  Eigentumsanspruches,
  zum  weiteren  Verkauf  überläßt.  Von  hier  aus  ist  das  Bestreben  dieser  Kommissionäre ­
  zu  verstehen,  zum  Eigen-Geschäft  überzugehen,  d.h.  den  Wirtsohaftsbetrieb  für  eigene
Rechnung  zu  übernehmen.  Sie  stellen  dann  dem  Risiko  die  größeren  Gewinnmöglichkeiten
gegenüber,  die  der  eigene  Wirtschaftsbetrieb  aufweist.
Eine  besondere  Stellung  nimmt  das  Kommissionsgeschäft  im  Bankbetrieb  ein.  Die  Banken
übernehmen  die  Besorgung  von  An-  und  Verkäufen  von  Effekten  für  ihre  Kunden  kommissionsweise, ­
  d.h.  sie  vermitteln  diese  Aufträge  an  der  Börse,  behalten  sich  aber  den  Selbsteintritt ­
  vor.  Sie  berechnen  also  ihren  Kunden  die  erzielten  Preise  oder  den  Börsenpreis,  wenn
sie  von  dem  Recht  des  -Sei  bst  eintritt  s  Gebrauch  machen.  Ihr  Gewinn  besteht  in  der  Kommissionsgebühr, ­
  hier  meist  An-  und  Verkaufsprovision  genannt.
Das  HGB.  setzt  den  Kommissionär  dem  Kaufmann  gleich,  d.h.  dem,  der  das  Handelsgewerbe ­
  für  eigene  Rechnung  betreibt.  Dasselbe  giltfürden  Agenten  und  den  Makler.  Der  Agent
schließt  im  Namen  seines  Geschäftsherrn  ab,  ist  also  in  seiner  Tätigkeit  in  starkem  Maße  von
dem  Ansehen  abhängig,  das  der  Geschäftsherr  (oder  seine  Leistungen)  in  der  Öffentlichkeit
genießt.  Agenturen  finden  sich  natürlich  besonders  dort,  wo  die  Art  des  Betriebes  Geschäfte
für  eigene  Rechnung  oder  als  Kommissionär  nicht  zulassen,  wie  z.B.  bei  den  Versicherungen.
Der  Makler  vermittelt,  d.h.  er  bringt  den  Abschluß  zwischen  zwei  Geschäftspartnern  zustande.
Während  früher  im  weiten  Umkreis  des  Handels  die  Mitwirkung  von  Maklern  —  wegen  der
Schwierigkeit,  einen  geeigneten  Geschäftspartner  zu  finden  —  erwünscht  und  häufig  zur  reohts-Mon,
  Die  lehre  vom  Wirtächattsbetrieb.  I.  4