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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

gültigen  Bestätigung  des  Abschlusses  erforderlich  war,  ist  heute  der  Makler  in  größerem  Umfange ­
  nur  noch  im  Grundstüokshandel  und  im  Börsenverkehr  anzutreffen.  Seinem  Aufgabenkreis ­
  entspricht  es,  wenn  ihm  —  früher  allgemein,  heute  z.B.  als  Kursmakler  an  der  Börse  —
die  Eigenschaft  einer  amtlichen  Person  beigelegt  wird.
3.  Die  privaten  Unternehmungsformen  (II).  Bei  der  Aktiengesellschaft  steht
die  Kapitalbeschaffung  im  Vordergrund.  Sie  wird  dadurch  erleichtert,  daß  hier
das  Grundkapital  in  eine  mehr  oder  weniger  große  Zahl  von  Stücken  zerlegt  ist,
und  daß  diese  Anteile  am  Grundkapital  •—  Aktien  genannt  —  mit  einer  auf  die
Vollzahlung  beschränkten  Haftung  ausgestattet  sind.  Hierdurch  wird  die  Möglichkeit ­
  geschaffen,  daß  sich  kleine  Kapitalien  beteiligen  und  zugleich  ihre  Haftung
in  Höhe  der  übernommenen  Aktien  beschränken  können.  Hinzu  kommt,  daß  die
Aktien  übertragbar  und  als  Gegenstand  des  Börsenhandels  jederzeit  verkäuflich
sind,  so  daß  der  einzelne  Aktionär  wieder  zu  seinem  Gelde  kommen  kann,  obwohl
das  Gesamtkapital,  das  der  Aktiengesellschaft  durch  die  Zusammenfügung  der
einzelnen  Aktien  zur  Verfügung  steht,  unkündbar  ist  (wenn  man  davon  absieht,
daß  natürlich  die  Gesamtheit  der  Aktionäre  mittelst  Beschlusses  die  Auflösung
der  AG.  und  die  Rückzahlung  des  Kapitals  herbeiführen  kann).  Der  Nachteil,  der
darin  liegt,  daß  alle  Aktionäre  nur  beschränkt  haften,  wird  dadurch  wettgemacht,
daß  durch  Zusammenfassung  vieler  kleiner  Kapitalien  ein  entsprechend  hohes
Gesamtkapital  aufgebracht  werden  kann,  das  eine  bessere  Sicherheit  zu  bieten
vermag,  als  die  unter  Umständen  recht  fragwürdige  unbeschränkte  Haftung  von
Einzelpersonen.  (LG.  Farben-AG.:  Grundkapital  1000  Mill.  RM.)
Bei  dem  Gebilde,  das  wir  Aktiengesellschaft  nennen,  entsteht  die  Frage:  wer
soll  die  Aufgaben  des  Wirtschafters  übernehmen  ?  Das  Gesetz  sieht  eine  Dreioder ­
  Vierteilung  der  Aufgaben  vor.  Die  Geschäftsführung  liegt  dem  Vorstand  ob,
der  aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen  kann  (und  die  sich  in  der  Praxis
Direktoren  nennen).  Der  Vorstand  leitet  die  Aktiengesellschaft  im  Innern  und
vertritt  sie  nach  außen.  Der  Überwachung  des  Vorstandes  dient  das  zweite
Organ;  der  Aufsichtsrat,  der  aus  mindestens  drei  Personen  bestehen  muß,  die
—  wie  übrigens  auch  der  Vorstand  —  nicht  Aktionäre  der  Gesellschaft  zu  sein
brauchen.  Beide  •—  Vorstand  und  Aufsichtsrat  —  sind  der  Generalversammlung
der  Aktionäre  verantwortlich,  die  Entlastung  erteilt  und  über  die  Verteilung  der
Gewinne  beschließt.  Als  viertes  Organ  ist  die  Öffentlichkeit  zu  bezeichnen,  die  in
weitgehender  Weise  über  die  Vorgänge  bei  der  Aktiengesellschaft  (Veröffentlichung ­
  der  Bilanz  und  des  Geschäftsberichts)  unterrichtet  wird.  (Publizitätspflicht.) ­

Trotz  der  Schwerfälligkeit,  die  in  dieser  Teilung  der  Gewalten  liegt,  und  die
man  früher  vielfach  als  eine  Behinderung  in  der  Anwendung  der  Aktiengesellschaftsform ­
  angesehen  hat,  ist  die  Aktiengesellschaft  heute  auf  allen  Wirtschaftsgebieten ­
  vertreten,  selbst  dort,  wo  es  auf  schnelle  Entschlüsse  ankommt.  Lediglich
vor  dem  Handelsbetrieb  hat  die  Aktiengesellschaft  halt  gemacht;  doch  spielt  hier
das  Risiko  mit,  das  im  Handel  besonders  groß  ist  (obwohl  die  erste  Aktiengesellschaft ­
  im  Handel  entstanden  ist:  1602  Ostindische  Compagnie).  Vornehmlich
zwei  Gründe  sind  es,  die  das  rasche  Vordringen  der  Aktiengesellschaft  erklären.
Vor  allem  bietet  —  wie  wir  gesehen  haben  ■—  die  Aktiengesellschaft  die  Möglichkeit, ­
  große  Kapitalien  für  die  Zwecke  der  Unternehmung  aufzubringen.  Demgegenüber ­
  müssen  und  können  die  vermeintlichen  Nachteile  der  Aktiengesellschaftsform ­
  in  Kauf  genommen  werden.  Sodann  haben  die  beteiligten  Personen ­
  es  verstanden,  die  Spannungen,  die  sich  aus  der  Gewaltenteilung  ergeben
können,  durch  eine  zweckmäßige  Arbeitsweise  zu  überbrücken.  So  ist  es  bei
vielen  Gesellschaften  üblich  geworden,  den  Aufsichtsrat  nicht  nur  (oder  in  der
Hauptsache)  die  ihm  vom  Gesetz  zugeschriebene  Aufgabe  der  Kontrolle  ausüben
zu  lassen,  sondern  ihn  darüber  hinaus  an  der  Geschäftsführung  zu  beteiligen,  in ­