Nach  der  rechtlichen  Verfassung  {Unternehmungsformen).

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dem  wichtige  oder  weitreichende  Entscheidungen  vorher  mit  ihm  besprochen  werden ­
  oder  gar,  daß  der  Aufsichtsrat  selbst  dieses  oder  jenes  Geschäft  vorschlägt,
einleitet  oder  durchführt.  Der  Generalversammlung  gegenüber  kennen  sich  Vorstand ­
  und  Aufsichtsrat  durch  eigenen  Besitz  an  Aktien  oder  durch  das  Depotstimmrecht ­
  der  mit  ihm  zusammenarbeitenden  Banken  entsprechende  Mehrheiten
verschaffen.  Rein  äußerlich  gesehen,  mag  diese  Entwicklung  nicht  der  Idee  des
Gesetzgebers  entsprechen;  praktisch  ist  es  auf  diesem  Wege  gelungen,  leistungsfähige ­
  und  in  sich  gefestigte  Unternehmungen  aufzubauen.  Natürlich  wird  es
letzten  Endes  von  den  Personen  abhängen,  die  sich  dieser  Mittel  bedienen;  einzelne
Mißbräuche  dürfen  nicht  darüber  hinwegtäuschen,  daß  im  großen  und  ganzen
diese  Entwicklung  des  Inhalts  der  Aktiengesellschaft  —  gegenüber  ihrer  Form  ■—•
der  deutschen  Volkswirtschaft  doch  Vorteile  gebracht  hat.
Der  Stärkung  der  Geschäftsführung  dienen  insbesondere  die  besonders  seit  dem
Kriege  in  Übung  gekommenen  sog.  Mehrstimmenaktien,  mit  deren  Hilfe  ■—  erhöhtes ­
  Stimmrecht  —  die  Verwaltung  in  der  Lage  ist,  die  Generalversammlung
—  wenn  es  erforderlich  ist  ■—  zu  beeinflussen.  Ursprünglich  lediglich  zur  Abwehr
(ausländischer)  Überfremdung  gedacht,  ist  ihre  Anwendung  später  so  allgemein
geworden,  daß  von  einem  selbständigen  Recht  der  Aktionäre  kaum  noch  gesprochen ­
  werden  konnte.  Mit  Recht  ist  dafür  gesorgt  worden  (Novelle  zum  Aktienrecht), ­
  daß  nunmehr  von  der  Einrichtung  der  Mehrstimmenaktien  nur  in  bestimmten, ­
  im  voraus  festgelegten  Fällen  Gebrauch  gemacht  werden  darf.
Eine  besondere  Stellung  nimmt  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  ein,  bei  der  die
Aktionäre  beschränkt  haften,  daneben  ein  oder  mehrere  persönlich  haftende  Komplementäre
vorhanden  sind,  die  zugleich  als  Vorstand  der  Gesellschaft  wirken.  Man  hat  auf  diese  Form  der
Aktiengesellschaft  große  Hoffnungen  gesetzt  insofern,  als  sie  geeignet  sein  sollte,  das  persönliche ­
  Interesse  des  Vorstandes  (Komplementäre)  in  wirkungsvoller  Weise  mit  dem  der  Gesellschaft ­
  (Aktionäre)  zu  verbinden.  Die  eigenartige  Rechtsstellung  der  Komplementäre,  die  der
einfachen  Kommanditgesellschaft  nachgebildet  ist,  wie  auch  die  Gefahren,  die  in  der  unbeschränkten ­
  Haftung  —  insbesondere  bei  großen  Gesellschaften  —  für  die  Komplementäre
liegen,  haben  jedoch  dazu  geführt,  daß  gerade  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  nur  wenig
Eingang  in  die  Praxis  gefunden  hat.
Der  Kapitalbeschaffung  dient  ferner  die  Gewerkschaft,  die  schon  in  früher
Zeit  im  Bergbau  entstanden  ist  und  hier  auch  heute  noch  ausschließlich  Anwendung ­
  findet  (Entsprechend:  die  Reederei  in  der  Seeschiffahrt).  Allerdings  waren
die  Teilhaber  der  Gewerkschaft  ursprünglich  mitarbeitende  Genossen;  der  Kapitalanteil ­
  (Kux)  hat  sich  erst  später  aus  dem  Bedürfnis  nach  Kapitalbeschaffung
entwickelt.  Der  Kux  lautet  —  im  Gegensatz  zur  Aktie  -—  nicht  auf  einen  Nennwert, ­
  sondern  stellt  einen  ideellen  Anteil  am  Gesamtvermögen  dar,  der  sich  aus
der  Zahl  der  Kuxe  ergibt,  die  ausgegehen  worden  sind  (früher  128-,  heute
1000  in  Ausnahmefällen  lOOOOteilige  —  Gewerkschaften).  Die  Anteile  sind
früher  teilbar  gewesen,  jetzt  noch  vererblich  und  übertragbar,  letzteres  seit  1865
in  erleichterter  Form,  immer  jedoch  schriftlich  und  durch  entsprechende  Eintragung ­
  ins  Gewerkenbuch.  Auf  dieser  Grundlage  gibt  es  auch  einen  börsenmäßigen ­
  Handel  in  Kuxen  (an  bestimmten  Kuxenbörsen);  doch  ist  der  Teilnehmerkreis ­
  (und  damit  der  Wirkungskreis  der  Kuxe)  geringer  als  im  Aktienhandel. ­

Das  beruht  auf  der  Besonderheit  der  Kuxe:  ihrer  Zubußepflicht.  Im  Gegensatz
zur  OHG.  hat  die  Gewerkschaft  die  unmittelbare  Haftung  gegenüber  dem  Schuldner ­
  abgestreift;  aber  es  besteht  noch  die  Pflicht  zur  Zubuße,  wenn  die  Gewerkenversammlung ­
  eine  Zuzahlung  beschließt.  Der  Vorteil  für  die  Gewerkschaft  liegt
darin,  daß  sie  eigentlich  jede  Sorge  um  die  Kapitalbeschaffung  los  ist:  sie  braucht
nur  eine  Zubuße  auszuschreiben,  wenn  sie  Kapital  benötigt.  Zugleich  ergibt  sich
der  Nachteil  für  die  Gewerken,  daß  sie  Zubußen  zahlen  müssen,  obwohl  es  ihrer