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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

Vermögenslage  vielleicht  nicht  entspricht.  Hier  hegt  zugleich  die  Grenze  für  die
Geeignetheit  der  Gewerkschaftsform:  bei  größerem  Kapitalbedarf  wird  es  schwierig, ­
  die  gewünschten  Kapitalien  auf  dem  Wege  der  Zubuße  aufzubringen  (eine  Vermehrung ­
  der  Zahl  der  Kuxe  ist  nicht  möglich).  Dann  tritt  sehr  häufig  die  AG.  an
die  Stehe  der  Gewerkschaft,  weil  erstere  in  der  Lage  ist,  durch  Ausgabe  von  weiteren ­
  Aktien  (mit  beschränkter  Haftung)  sich  an  einen  größeren  Kreis  von  Kapitalbesitzern ­
  zu  wenden.
Die  Aktiengesellschaft  ist  zum  Schutze  gegen  Mißbrauch  ■—  sowohl  gegenüber
den  Aktionären  als  auch  den  Gläubigern  —  mit  einer  Fülle  von  Rechtsvorschriften
(HGB.  §§  178—319)  ausgestattet.  Von  besonders  weittragender  Bedeutung  sind  die
Bestimmungen,  die  sich  auf  die  Gründung  der  Aktiengesellschaftt  beziehen:  Haftung ­
  der  Gründer,  Nachprüfung  durch  unabhängige  Revisoren  (vgl.  2.  Buch  B  IV).
Um  dem  Verkehr  eine  Erleichterung  zu  geben,  ist  durch  Gesetz  vom  Jahre
1892  die  Form  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  geschaffen  worden.  Sie
ist  als  ein  Mittelding  zwischen  der  OHG.  und  der  AG.  gedacht.  Sie  hat  von  der
letzteren  die  beschränkte  Haftung  übernommen,  aber  ohne  die  erschwerenden  Bestimmungen ­
  über  die  Gründung;  die  Leitung  liegt  in  den  Händen  eines  oder
mehrerer  Geschäftsführer,  ein  Aufsichtsrat  ist  nicht  vorgesehen  (kann  hei  größeren
Gesellschaften  bestellt  werden).  Von  der  OHG.  hat  die  G.m.b.H.  den  persönlichen ­
  Charakter  erhalten,  der  darin  zum  Ausdruck  kommt,  daß  die  Anteile  zwar
übertragbar  sind,  dies  aber  nur  in  Form  der  Zession  und  mit  Zustimmung  der
übrigen  Gesellschafter  vor  sich  gehen  kann.  Dieser  rechtlichen  Gestaltung  entspricht ­
  es,  daß  bei  der  G.  m.  h.  H.  die  Kapitalbeschaffung  zurücktritt,  wenn  sie
auch  wegen  der  beschränkten  Haftung  vielleicht  um  einen  Grad  günstiger  als  bei
der  OHG.  oder  KG.  ist.
Die  G.m.b.H.  wird  vorzugsweise  verwendet,  wenn  ein  größeres  Risiko  durch
die  Haftungsbegrenzung  abgewendet  werden  soll  (bei  Versuchs-,  Patentgesellschaften, ­
  Übernahme  eines  Wirtschaftsbetriebs  durch  die  Erben).  Auch  wegen
ihrer  juristischen  Persönlichkeit  ist  die  G.m.b.H.  sehr  behebt  (für  Kartelle,
Syndikate,  Liquidationen);  aus  dem  gleichen  Grunde  kann  sie  zu  Verschleierungen
benutzt  werden  (Grundstücksgesellschaften,  die  den  Besitzer  nicht  erkennen
lassen  oder  Steuerumgehungszwecken  dienen).  Im  besonderen  Maße  hat  jedoch
das  Fehlen  eingehender  Gründungsvorsohriften  zur  starken  Verbreitung  der
G.m.b.H.  beigetragen.  Allerdings  sind  hier  beklagenswerte  Mißstände  zu  verzeichnen, ­
  so,  wenn  —  mangels  Nachprüfung  —  Sacheinlagen  zu  hoch  bewertet
oder  sonstige  Dinge  eingebracht  werden,  die  nur  einen  fragwürdigen  Wert  besitzen. ­
  Zahlreiche  Vorgänge  dieser  Art  haben  dem  Ansehen  und  dem  Kredit  der
G.m.b.H.  so  geschadet,  daß  z.  B.  Banken,  wenn  sie  einer  G.  m.  b.  H.  einen  Kredit
einräumen,  gewöhnlich  die  besonderen  Bürgschaften  der  Gesellschafter  fordern,
was  nichts  anderes  heißt,  als  daß  die  Haftungsbeschränkung  wieder  aufgehoben
wird.
Das  Gesetz  fordert,  daß  bei  der  Gründung  der  G.m.b.H.  mindestens  zwei  Gesellschafter
vorhanden  sein  müssen,  die  die  Anteile  übernehmen.  Es  steht  nichts  im  Wege,  daß  nach  erfolgter ­
  Gründung  sämtliche  Anteile  auf  einen  Gesellschafter  übergehen;  dann  liegt  die  sog.
Einmanngesellschaft  vor.  Sie  stellt  praktisch  den  Einzelkaufmann  mit  beschränkter  Haftung
dar,  eine  Gestaltung,  an  die  der  Gesetzgeber  wohl  nicht  gedacht  hat.  Die  Einmanngesellsohaft
wird  zur  Einpersonalgesellsohaft,  wenn  der  Allein-Gesellschafter  sich  selbst  zum  Geschäftsführer ­
  der  G.m.b.H.  bestellt.  Wenn  es  auch  keinem  Zweifel  unterliegen  kann,  daß  es  Fälle
gibt,  bei  denen  es  wünschenswert  und  berechtigt  erscheint,  daß  ein  Einzelkaufmann  —  des
höheren  Risikos  wegen  —  seine  Gesamthaftung  beschränkt  sehen  möchte,  so  hat  der  Umweg
über  die  G.m.b.H.  doch  den  Nachteil  für  sich,  daß  die  Entartung  der  G.m.b.H.  leicht  mit
Mißtrauen  betrachtet  wird.  Zu  den  Fällen,  wo  der  beschränkt  haftende  Kaufmann  am  Platze
ist,  gehört  natürlich  nicht  das  Bestreben,  sich  mittels  einer  solchen  Form  steuerliche  Vorteile
zunutze  zu  machen  (so  z.B.  wenn  der  Steuersatz  der  Körperschaftssteuer  20  %.  die  Sätze  der
Einkommensteuer  bis  zu  40%  betragen).