Nach  der  rechtlichen  Verfassung  (Untemehmungsformen).

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Solchen  steuerlichen  Umgehungen  dient  noch  eine  andere  Gesellschaftsform,  die  sich  mit
Hilfe  der  G.m.b.H  bilden  läßt:  die  G.m.b.H.  &amp;  Co.,  eine  Kommanditgesellschaft,  bei  der  der
Komplementär  aus  der  G.m.b.H.  (oder  deren  Geschäftsführer)  und  die  Kommanditisten  von
den  Gesellschaftern  der  G.m.b.H.  gebildet  werden.  Mit  der  Einmanngesellschaft  kann  sogar
die  Verbindung  herbeigeführt  werden,  daß  die  G.m.b.H.  als  solche  (juristische  Persönlichkeit)
Komplementär  der  Kommanditgesellschaft  wird,  während  der  alleinige  Inhaber  der  G.m.b.H.
als  Kommanditist  gleichfalls  nur  beschränkt  haftet.  Die  Rechtsprechung  hat  die  Zulässigkeit
des  Vorgangs  anerkannt,  daß  eine  juristische  Person  (also  auch  eine  AG.)  Gesellschafter  einer
Offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  sein  kann.  Im  Interesse  der  Übersichtlichkeit ­
  und  Durchsichtigkeit  der  Wirtschaft  sollten  jedoch  solche  Künsteleien  verhindert
werden.  (In  der  Praxis  kommt  die  G.m.b.H.  &amp;  Co.  vielfach  als  sog.  Betriebsgesellschaft  vor,
die  von  einer  bestehenden  Offenen  Handels-  oder  Kommanditgesellschaft  das  zum  Betriebe
gehörende  Vermögen  pachtweise  übernimmt  und  an  die  Verpächterin  einen  bestimmten  Pachtzins ­
  zahlt,  wodurch  eine  steuerliche  Entlastung  der  Verpächterin  [Einzelfirma,  Offene  Handelsgesellschaft] ­
  eintreten  kann.)
Wir  sind  bisher  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß  die  Unternehmungsf
  ormen  rechtlich  und  praktisch  bestimmt  werden  von  der  Gestaltung  des  Kapitals:
Anteile,  Übertragbarkeit,  Haftung  und  Beteiligung  am  Gewinn  und  Verlust.  Auf
diese  Weise  sind  die  einzelnen  Unternehmungsformen  entstanden:  von  der  Einzelunternehmung ­
  über  die  Offene  Handelsgesellschaft  und  Aktiengesellschaft  bis
zum  jüngsten  Kind  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.  Aus  der  Rechtsform ­
  ergibt  sich  ferner,  wie  wir  gesehen  haben,  die  Stellung  des  oder  der  Wirtschafter, ­
  die  die  Leitung  und  Führung  in  Händen  haben;  freilich  können  hier  der
Vertrag  oder  die  tatsächliche  Handhabung  Abweichungen  von  den  rechtlichen
Regeln  herbeiführen.  Es  ist  nun  von  besonderer  Wichtigkeit,  daß  noch  von  einer
anderen  Seite  her  in  die  Geschicke  einer  Unternehmung  eingegriffen  werden  kann,
obwohl  sie  —  rechtlich  gesehen  —  dazu  kaum  in  der  Lage  ist:  die  Gläubiger,  die
häufig  sogar  ein  gewichtiges  Wort  mitzusprechen  haben.  Jemand  kann  einer  Unternehmung ­
  ein  Darlehn  (Kredit)  gegeben  haben  und,  ohne  beteiligt  zu  sein,  doch
großen  Einfluß  auf  die  Geschäftsführung  nehmen.
Eine  solche  Mitwirkung  der  oder  des  Gläubigers  kann  von  vornherein  beabsichtigt, ­
  also  vertraglich  ausbedungen  sein,  oder  sich  im  Laufe  der  Geschäftsentwicklung ­
  herausgebildet  haben.  Wenn  eine  Unternehmung  eine  Tochtergesellschaft ­
  (in  der  Form  der  AG.  oder  G.  m.  b.  H.)  ins  Leben  ruft  und  diese  Gesellschaft ­
  mit  Kapital  in  Form  eines  Darlehns  ausstattet,  so  ist  es  klar,  daß  die  Tochtergesellschaft ­
  nach  den  Anweisungen  der  Muttergesellschaft  zu  handeln  hat.
Doch  braucht  nicht  einmal  dieses  Mutter-Tochterverhältnis  vorzuliegen:  die  Teilhaber ­
  einer  G.m.  b.  H.  bemessen  das  Geschäftskapital  auf  den  Mindestbetrag  von
20000  RM  und  überlassen  der  G.m.b.H.  das  Betriebskapital  in  Gestalt  eines
Darlehns.  Steuerliche  oder  sonstige  Gründe  können  für  eine  solche  Gestaltung
der  Unternehmungsform  maßgebend  sein  und  man  kann  —  trotz  eines  gewissen
Widerspruchs  in  sich  —  in  diesen  Fällen  von  einer  Gläubigergesellschaft,  als
einer  besonderen  Unternehmungsform,  sprechen.
Gläubigergesellschaften  können  auch  entstehen,  wenn  eine  Unternehmung  in
Not  geraten  ist  und  sie  eine  Stundung  (oder  einen  Nachlaß)  ihrer  Verpflichtungen
nur  durch  besonderes  Entgegenkommen  der  Gläubiger  (oder  eines  Hauptgläubigers) ­
  erhält.  Dann  wird  sich  dieser  Gläubiger  ein  besonderes  Aufsichts-  oder
Mitwirkungsrecht  ausbedingen,  insbesondere  wenn  er  gleichzeitig  neue  Kredite
gewährt  (oder  Waren  liefert).  In  ähnlicher  Lage  befinden  sich  die  Unternehmungen, ­
  die  Bankkredit  in  Anspruch  nehmen  und  im  Laufe  der  Zeit  von  der
Kreditbeanspruchung  solch  ausgiebigen  Gebrauch  machen,  daß  sich  die  Bank  —
als  Hauptgläubiger  —  zur  Sicherung  ihrer  Forderung  genötigt  sieht,  sich  um  die
Geschäftsführung  ihres  Kunden  zu  kümmern.  Mit  Unrecht  wird  dann  häufig  den
Banken  der  Vorwurf  gemacht,  daß  sie  den  Kunden  in  ihre  Gewalt  gebracht  hätten