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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

—  in  Wirklichkeit  ist  es  die  übermäßige  Kreditgewährung  gewesen,  die  diese  Folge
gehabt  hat.
3.  Die  genossenschaftlichen  Unternehxnungstormen.  Es  ist  vorwegzunehmen,
daß  sieh  der  genossenschaftliche  Gedanke;  Zusammenschluß  zu  gemeinsamem  Tun
(gemeinschaftlichem  Geschäftsbetrieb)  auch  in  einigen  der  bisher  besprochenen
■—  privaten  —  Unternehmungsformen  verwirklichen  läßt:  in  der  Gewerkschaft,
die  ursprünglich  -—  und  in  vielen  Fällen  noch  heute  —  das  Merkmal  einer  Genossenschaft ­
  trägt,  in  der  G.  m.  b.  H.,  ebenso  in  der  Aktiengesellschaft,  bei  der  sogar
der  Gesetzgeber  vorsieht,  daß  in  bestimmten  Fällen  (HGB.  §  180:  gemeinnütziges
Unternehmen)  Kleinaktien  ausgegeben  werden  können,  die  diesem  Zwecke  dienen.
Werden  diese  Formen  gewählt,  dann  muß  der  rechtliche  Aufbau  beachtet  werden,
den  das  Gesetz  für  diesen  Fall  vorschreibt.  Dadurch  können  leicht  Beeinträchtigungen ­
  des  genossenschaftlichen  Gedankens,  wie  z.  B.  bei  der  Kapitalbeschaffung, ­
  dem  Ein-  und  Austritt  von  Mitgliedern  usw.  entstehen.  Deshalb  sind  für  die
Genossenschaften  besondere  Rechtsformen  vorgesehen.  Diese  sind;
die  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht,
die  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  und
die  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht.
Bevor  wir  die  Eigenarten  der  drei  Formen  und  ihre  Verwendung  kennenlernen,
ist  es  wichtig,  die  allgemeinen  Merkmale  herauszustellen.  Da  steht  an  der  Spitze
die  Handhabung  der  Kapitalanteile,  hier:  Geschäftsguthaben  genannt.  Sie
stellen  nicht  etwa  Anteile  in  Gestalt  von  Urkunden  dar,  die  (wie  die  Aktien  bei
der  Aktiengesellschaft)  vererblich  oder  veräußerbar  wären.  Vielmehr  treten
bei  der  Genossenschaft,  die  eine  Gesellschaft  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl ­
  ist,  Mitglieder  ein,  indem  sie  die  für  die  Bildung  der  Geschäftsguthaben  vorgesehenen ­
  Einzahlungen  leisten,  treten  Mitglieder  aus,  indem  sie  zu  dem  vorgesehenen ­
  Zeitpunkt  kündigen  und  das  angesammelte  Geschäftsguthaben  zurückfordern. ­
  Der  nicht  geschlossenen  Mitgliederzahl  entspricht  die  wechselnde  Höhe
der  Geschäftsguthaben,  bedingt  durch  die  Zahl  der  Mitglieder.
Was  nun  die  Höhe  der  einzelnen  Geschäftsguthaben  anlangt,  so  gehört  es  ja
zu  den  Eigentümlichkeiten  derjenigen  Kreise,  die  von  der  Genossenschaft  Gebrauch ­
  machen  wollen  oder  sollen,  daß  sie  in  der  Regel  nur  über  Vermögen  in
geringer  Höhe  verfügen,  ihre  Fähigkeit  zur  Leistung  von  Beiträgen  also  gering  ist.
Der  Idee  der  Genossenschaft  entspricht  es  ferner,  die  geringe  Beitragsfähigkeit
durch  das  Prinzip  der  Solidarhaft:  alle  für  einen,  einer  für  alle  zu  ergänzen.  Die
ursprünglich  allein  vorgesehene  unbeschränkte  Haftpflicht  aller  Genossen  (l.Form
oben)  bildet  das  notwendige  Gegengewicht  zu  der  geringen  Höhe  der  bar  eingezahlten ­
  Geschäftsguthaben.  Der  genossenschaftliche  Gedanke  der  Solidarhaft
führt  sogar  zu  der  Auffassung  (und  Forderung),  daß  ein  eigenes  Genossenschaftsvermögen ­
  (Gesamtheit  der  Geschäftsguthaben  der  Genossen)  überhaupt  nicht  erforderlich ­
  sei,  sondern  daß  es  gerade  Aufgabe  der  Genossenschaft  sei,  auf  Grund  der
Solidarhaft  aller  Genossen  das  für  den  gemeinsamen  Geschäftsbetrieb  erforderliche
Kapital  von  dritter  Seite  zu  beschaffen.  Ein  überdies  anzusammelndes  Eigenkapital
der  Genossenschaften  habe  dann  den  Charakter  von  Reserven  zu  tragen,  die
•—  als  Betriebskapital  verwendet  —  die  ersten  Auffänger  von  Verlusten  bilden.
In  Wirklichkeit  ist  diese  Auffassung  in  weitem  Umfang  anzutreffen,  so  wenn
z.  B.  die  Konsumgenossenschaften  Spareinlagen  ihrer  Mitglieder  als  Betriebskapital
verwenden,  die  Kreditgenossenschaften  Depositen  und  Spargelder  annehmen
(oder  von  einzelnen  Genossen  oder  anderen  Stellen  Darlehen  erhalten),  wenn
Produktions-  und  Baugenossenschaften  Hypothekendarlehen  aufnehmen  —immer
unter  Mitwirkung  der  Solidarhaft  aller  Genossen.  So  erklärt  es  sich,  daß  Geschäftsguthaben ­
  in  der  Höhe  von  1—10  RM  je  Kopf  der  Genossen  Vorkommen.  Doch