Nach  der  rechtlichen  Verfassung  (ünternehmungsformen).

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ist  zu  bemerken,  daß  die  nach  dem  Vorkämpfer  für  das  Genossenschaftswesen  benannten ­
  sog.  Schultze-Delitzschschen  Kreditgenossenschaften  (Volksbanken)  von
jeher  bestrebt  gewesen  sind,  ihre  Genossen  zur  Leistung  von  höheren  Beiträgen
{Geschäftsguthaben)  anzuhalten,  und  daß  später  die  Genossenschaften  des  Reichsverbandes ­
  ebenfalls  dazu  übergegangen  sind,  größeres  Gewicht  auf  das  Vorhandensein ­
  von  eigenem  Genossenschaftsvermögen  zu  legen,  wozu  auch  die  Bildung  von
Reserven  aus  Betriebsübersohüssen  gehört.  Das  Genossenschaftsgesetz  erkennt
dem  einzelnen  Genossen  kein  Anrecht  auf  die  Ausschüttung  von  Gewinnen  zu;
wenn  letztere  vorliegen,  können  sie  zur  Erhöhung  der  Geschäftsguthaben  oder  zur
Bildung  von  Reserven  verwendet  werden.  Es  ist  ferner  möglich,  die  Erhöhung  des
Genossenschaftskapitals  auf  dem  Wege  durchzuführen,  daß  einmalige  oder  regelmäßig ­
  zu  leistende  Zuzahlungen  auf  die  Geschäftsguthaben  erfolgen.
Von  einschneidendem  Einfluß  auf  die  Handhabung  der  Geschäftsguthaben
mußte  die  Änderung  der  Solidarhaft  sein,  wie  sie  im  Genossenschaftsgesetz  von
1889  durch  die  Schaffung  der  beiden  anderen  Formen:  der  Genossenschaft  mit
beschränkter  Haftpflicht  und  der  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht ­
  erfolgt  ist.  Bei  der  ursprünglichen  Form  haftet  jeder  Genosse  mit  seinem
ganzen  Vermögen  für  die  Schulden  der  Genossenschaft  und  zwar  jedem  Gläubiger
unmittelbar  in  voller  Höhe,  soweit  diese  sich  aus  dem  Konkurse  der  Genossenschaft ­
  ergibt.  Diese  Gleichheit  in  der  Behandlung  der  Genossen  —  in  Wirklichkeit
war  es  eine  Ungleichheit  —  machte  das  Zusammengehen  von  wenig  vermögenden
mit  vermögenden  Personen  schwer,  wenn  nicht  unmöglich  (obwohl  dies  ja  der
eigentliche  Zweck  des  genossenschaftlichen  Zusammenschlusses  war).  Die  im
Jahre  1889  eingeführten  Formen  änderten  an  diesem  Zustand  das  Folgende:  bei  der
Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  besteht  die  unbeschränkte
Haftung  nicht  mehr  dem  einzelnen  Gläubiger  gegenüber,  sondern  nur  noch  als
Nachschußpflicht  gegenüber  der  Konkursmasse.  Doch  hat  diese  kleine  Milderung
nicht  vermocht,  dieser  Genossenschaft  den  Weg  in  die  Praxis  zu  öffnen.  (Mittelst
Gesetz  vom  20.  Dezember  1933  ist  die  unbeschränkte  Nachschußpflicht  wieder
beseitigt  worden.)
Die  eigentliche  Änderung  liegt  bei  der  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht: ­
  die  Haftung  des  einzelnen  Genossen  wird  von  vornherein  auf  einen  bestimmten ­
  Betrag  beschränkt;  nunmehr  ist  jeder  Genosse  in  der  Lage,  das  Risiko
seiner  Beteiligung  im  voraus  zu  übersehen.  Dadurch  ist  der  Weg  freigemacht,
daß  sich  vermögende  Genossen  nicht  nur  mit  Kapital  und  Haftung,  sondern  auch
mit  ihren  Kenntnissen  und  Beziehungen  beteiligen  können.  Damit  die  zusätzliche
Haftung  nicht  von  vornherein  zur  Bedeutungslosigkeit  wird,  bestimmt  das  Gesetz,
daß  sie  mindestens  in  Höhe  des  Geschäftsguthabens  anzusetzen  ist.  Für  die
Kreditbeschaffung  bedeutet  die  Einführung  der  beschränkten  Haftung  zunächst
zwar  eine  Einbuße  an  Sicherheit  (oder  vielleicht  eine  bessere  Abzweigung  der
Kreditfähigkeit  gegenüber  der  schwer  übersehbaren  und  faßbaren  imbeschränkten
Haftung).  Diese  Einbuße  kann  aber  durch  eine  höhere  Festsetzung  der  Geschäftsguthaben ­
  wettgemacht  werden,  wodurch  sich  zugleich  die  Haftsumme  erhöht.  Es
kann  nicht  überraschen,  zu  sehen,  daß  der  Aufschwung,  den  das  Genossenschaftswesen ­
  in  Deutschland  genommen  hat,  zeitlich  mit  der  Änderung  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  (später  mit  der  Gründung  der  Preußischen,  jetzt  Reichszentralgenossenschaftskasse, ­
  1896)  zusammenfällt.
Die  Genossenschaft  ist  keine  Kapitalgesellschaft,  sondern  eine  Vereinigung  von
Personen  zum  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb.  Dieses  persönliche  Kennzeichen ­
  der  Genossenschaft  und  die  tätige  Mitarbeit  der  Genossen  sollen  die  folgenden ­
  Bestimmungen  des  Genossenschaftsgesetzes  sicherstellen;  daß  die  Mitglieder
des  Vorstandes  (mindestens  zwei)  und  des  Aufsichtsrates  (mindestens  drei)  zugleich