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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

der  Genossenschaft  als  Mitglieder  angehören  müssen,  daß—-beider  Genossenschaft
mit  unbeschränkter  Haftpflicht  -—  jeder  Genosse  nur  einen  Anteil  besitzen  darf,
daß  jedem  Genossen  nur  eine  Stimme  in  der  Generalversammlung  zusteht  und  daß
diese  Stimme  nicht  übertragbar  ist.  Es  wird  ferner  bestimmt,  daß  die  Tantieme
des  Aufsichtsrats,  dessen  Aufgabe  im  wesentlichen  dem  Aktienrecht  entnommen
ist,  nicht  nach  dem  Geschäftsergebnis  bemessen  -werden  darf,  und  daß  die  Leistungen ­
  der  Genossenschaft  —  insbesondere  bei  den  Konsum-  und  Kreditgenossenschaften ­
  —  ausschließlich  den  Mitgliedern  zugute  kommen  dürfen.  (Nur  sog.
Hilfsgeschäfte  dürfen  mit  Nicht-Mitgliedem  getätigt  werden.)  Weil  diese  Zusammenarbeit ­
  der  Genossen  nicht  immer  den  höchsten  Grad  von  Sach  Verständigkeit ­
  zu  tragen  braucht,  sieht  das  Gesetz  eine  regelmäßige  Revision  der  gesamten
Geschäftstätigkeit  durch  unabhängige  Revisoren  vor  (haben  sich  die  Genossenschaften ­
  zu  Verbänden  zusammengeschlossen,  die  die  allgemeinen  Richtlinien
für  die  Geschäftsführung  und  Revision  geben),  sind  endlich  Stellen  gebildet  worden ­
  —  Zentralkassen  —,  die  für  die  angeschlossenen  Genossenschaften  vorkommende ­
  Geschäfte  oder  deren  Ausgleich  besorgen.
Trotz  dieser  Sonderstellung  der  Genossen  (und  trotz  des  besonderen  Gesetzes)
bestimmt  der  Gesetzgeber:  die  Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  (im  Sinne
des  HGB.).  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsiohtsrats  haben  in  ihren
Handlungen  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.  Die
Genossenschaften  sind  verpflichtet,  Bücher  zu  führen  und  eine  Bilanz  aufzustellen
—  man  sieht,  sie  werden  nach  dem  Gesetz  wie  Unternehmungen  behandelt,  weil
sie  wie  Unternehmungen  tätig  sein  müssen,  wenn  sie  ihren  Zweck:  Förderung  des
Erwerbs  oder  des  Haushaltes  ihrer  Mitglieder  erreichen  wollen  (vgl.  B.  I).  Dabei
ist  es  möglich,  daß  die  einzelnen  Mitglieder  die  rechnerische  Trennung  zwischen
Geschäft  und  Haushaltung  noch  nicht  vollzogen  haben.
4.  Die  Wirtschaftsformen  der  öffentlichen  Hand.  Wir  haben  in  I  festgestellt,
daß  der  Staat  (und  die  sonstigen  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften)  neben
ihrer  eigentlichen  (Hoheits-)Aufgaben  auch  über  Wirtschaftsbetriebe  verfügen
können.  Es  liegen  dann  öffentliche  Wirtschaftsbetriebe  vor,  die  als  öffentliche
Unternehmungen  zu  gelten  haben,  wenn  sie  mit  Kapital  ausgestattet  sind  und
eine  Kapitalrechnung  führen.  Es  ist  ferner  möglich,  daß  sie  sich  hierbei  in  keiner
Weise  von  den  privaten  Unternehmungen  unterscheiden,  also  wie  diese  bestrebt
sind,  eine  möglichst  hohe  Rente  auf  das  Kapital  zu  erwirtschaften.  Doch  kommt
es  gleichfalls  vor,  daß  die  öffentlichen  Wirtschaftsbetriebe  das  Gewinnstreben  zugunsten ­
  eines  anderen  Zwecks  (wohlfeile  Abgabe  der  Güter,  Musterbetrieb,  Arbeitsbeschaffung) ­
  zurüoktreten  lassen.  So  ergeben  sich  die  beiden  Drehpunkte;
1.  Vernachlässigung  des  Gewinnprinzips  bis  zum  Kostendeckungs-(Zuschuß-)
Prinzip  zugunsten  der  Abnehmer  und  2.  Ausnutzung  der  Gewinnmöglichkeiten
durch  Ausschluß  des  privaten  Wettbewerbs  und  Aufrichtung  eines  staatlichen
(gemeindlichen)  Monopols  (Monopol-Unternehmung).  Zwischen  Zuschuß-  und
Monopolbetrieb  schwankt  das  Kennzeichen  der  uns  in  der  Praxis  entgegentretenden ­
  öffentlichen  Wirtschaftsbetriebe  und  öffentlichen  Unternehmungen.
Ebenso  vielgestaltig  sind  die  rechtlichen  Formen,  die  die  öffentliche  Hand  bei
der  Durchführung  ihrer  Wirtschaftsbetriebe  verwendet.  Die  nachfolgende  Zusammenstellung ­
  soll  einen  Überblick  über  die  Hauptformen  und  ihre  wichtigsten
Abwandlungen  vermitteln.
a)  Der  (eigentliche)  Regiebetrieb.  Der  Wirtschaftsbetrieb  wird  in  der  gleichen
Weise  wie  die  sonstigen  Anstalten  und  Dienststellen  der  Verwaltung  eingegliedert.
Dann  steht  neben  der  Steuerkasse,  dem  Standesamt,  der  Feuerwehr;  die  Gasanstalt, ­
  das  Wasserwerk,  die  Straßenbahn,  wenn  diese  von  der  Gemeinde  betrieben ­
  werden;  beim  Staat  neben  der  Schule,  dem  Gericht,  der  Provinzialverwal ­