Nach  der  rechtlichen  Verfassung  (Untemehmungsformen).

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tung:  das  staatliche  Bergwerk,  die  Porzellanmanufaktur,  die  Staatsbank.  Der
Regiebetrieb  ist  mit  Beamten  besetzt  und  untersteht  den  vorhandenen  Behörden;
er  zeichnet  sich  also  durch  eine  gewisse  Schwerfälligkeit,  Unbeweglichkeit  und
durch  die  Abhängigkeit  von  mehr  oder  weniger  zahlreichen  vorgeschalteten  Stellen
aus.  Doch  brauchen  diese  Eigentümlichkeiten  nicht  zu  bedeuten,  daß  sich  der
Regiebetrieb  in  allen  Fällen  als  unbrauchbar  erwiesen  habe:  es  kommt  natürlich
auch  hier  auf  die  Menschen  an,  die  sowohl  den  betreffenden  Wirtschaftsbetrieb
als  auch  seine  Eingliederung  in  die  Verwaltung  gestalten.
Dort,  wo  die  Form  des  Regiebetriebs  als  nicht  geeignet  empfunden  wird,  greift
man  zu  folgenden  Abwandlungen:
a)  Übergang  (von  der  Karneralrechnung)  zur  Kapitalrechnung  durch  Einführung ­
  der  kaufmännischen  Buchhaltung  und  Bilanz.  Diese  Wandlung  im  Rechnungswesen ­
  braucht  deshalb  nicht  als  eine  bloße  Formsache  angesehen  zu  werden,
weil  die  Technik  der  Buchhaltung  und  Bilanz  doch  zu  größerem  wirtschaftlichen
Denken  zwingt,  wie  dies  bei  der  in  der  Verwaltung  üblichen  Kameralrechnung
gewöhnlich  der  Fall  ist.
ß)  Bildung  von  Kommissionen,  Deputationen  oder  Beiräten,  die  mit  sachverständigen ­
  Personen  besetzt  werden  und  die  Entscheidungen  vorbereiten,  beraten
oder  treffen.  Hierher  gehört  die  Bildung  eines  sog.  Verwaltungsrats,  der  dazu
dient,  den  Instanzenzug  abzukürzen.
y)  Ersetzung  des  beamteten  Leiters  des  Wirtschaftsbetriebs  durch  einen  Wirtschafter ­
  (Kaufmann).  Doch  haben  sich  hierbei  zwei  Mängel  herausgestellt;  1.  daß
sich  der  Kaufmann  eine  weitgehende  Machtvollkommenheit  in  der  Geschäftsführung ­
  vorbehält  ohne  gleichzeitige  Tragung  der  Verantwortung  (die  bei  der
öffentlichen  Hand  bleibt)  und  2.  daß  Nur-Kaufleute  nicht  immer  zur  Leitung  von
öffentlichen  Wirtschaftsbetrieben  geeignet  sind,  weil  es  hier  nicht  allein  auf  kaufmännische ­
  Sonderkenntnisse,  sondern  eben  auch  auf  die  Eingliederung  des  öffentlichen ­
  Wirtschaftsbetriebs  in  seine  besonderen  Aufgaben  ankommt.
Die  Abwandlungen  von«  bis  y,  die  in  der  Praxis  durch  Verbindung  miteinander
und  Einführung  weiterer  kaufmännischer  Einrichtungen  noch  vermehrt  werden
können,  werden  als  uneigentliche  Regiebetriebe  bezeichnet.  Nach  wie  vor  sind
die  Wirtschaftsbetriebe  in  die  allgemeine  Verwaltung  eingegliedert,  stellen  sie
keine  selbständigen  Rechtsgebilde  dar.
b)  Die  nächste  Form  ist  die  gemischt-wirtschaftliche  Unternehmung.  Sie  stellt
eine  selbständige  juristische  Persönlichkeit  dar,-  ist  mit  einem  eigenen  Kapital
ausgestattet  und  führt  hierüber  die  uns  bekannte  Kapitalrechnung.  Gemischtwirtschaftlich ­
  wird  sie  genannt,  weil  sie  auf  eine  Verbindung  von  privater  und
öffentlicher  Wirtschaft  hinzielt.  Die  private  Wirtschaft  soll  in  diesem  Gebilde  auf
die  öffentlichen  Interessen  Rücksicht  nehmen;  die  öffentliche  Wirtschaft  soll  von
den  Verfahren  übernehmen,  die  in  der  privaten  Wirtschaft  üblich  sind.  Doch  gibt
es  wieder  verschiedene  Arten  der  Verbindungen:
a)  An  einem  privaten  Wirtschaftsbetrieb  ist  die  öffentliche  Hand  mit  Kapital
beteiligt.  Hierbei  kann  folgender  Mangel  entstehen:  bleibt  die  Beteiligung  der
öffentlichen  Hand  hinter  der  Mehrheit  zurück,  so  ist  ihr  Einfluß  auf  die  Geschäftsführung ­
  nur  gering;  hat  die  öffentliche  Hand  die  Mehrheit  des  Kapitals  und  damit
der  Stimmen,  dann  ist  wiederum  die  Neigung  des  privaten  Kapitals,  sich  zu  beteiligen, ­
  gering.  Um  aus  diesen  Schwierigkeiten  herauszukommen,  gibt  es  folgende
Möglichkeiten:
ß)  Den  Einfluß  der  öffentlichen  Hand  auf  die  Beteiligung  am  Gewinn  zu
beschränken.  Dann  findet  das  allgemeine  Interesse  in  der  Rücküberweisung  der
Gewinne  an  die  öffentliche  Hand  seine  Berücksichtigung.  Doch  können  hier  wieder