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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtsohaftsbetriebe.

leicht  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Berechnung  der  Gewinne  entstehen
{Behandlung  der  Abschreibungen,  Zugänge,  Rückstellungen).
y)  Oder  man  läßt  die  Kapital-  und  Gewinnbeteiligung  beiseite  und  gewährt
der  öffentlichen  Hand  eine  Mitwirkung  bei  der  Preispolitik.  Dann  kann  das
öffentliche  Interesse  in  der  Festsetzung  der  Preise  (für  Gas,  Wasser,  Elektrizität,
Beförderung)  zum  Ausdruck  kommen;  im  übrigen  bleibt  es  hei  der  privaten
Wirtschaft.
d)  Endlich  ist  es  auch  hier  möglich,  eine  Verbindung  der  in«  bis  y  in  den  Vordergrund ­
  tretenden  Gesichtspunkte  vorzunehmen,  indem  in  einem  besonderen
Vertrag  genau  die  Rechte  und  Pflichten  der  öffentlichen  Hand  in  dem  an  sich
privat  geführten  Wirtschaftsbetrieb  festgelegt  werden.  Auf  diese  Weise  kann
den  besonderen  Verhältnissen  des  Wirtschaftsbetriehs,  der  Art  seiner  Leistungen,
den  örtlichen  Umständen  wie  den  mitwirkenden  Menschen  Rechnung  getragen
werden.  Doch  bleibt  die  eigentliche  Aufgabe  bestehen:  einen  Ausgleich  zwischen
den  mehr  nach  der  wirtschaftlichen  Seite  hinneigenden  Interessen  der  privaten  Leitung ­
  und  der  häufig  mehr  fiskalisch  denkenden  öffentlichen  Hand  herbeizuführen.
c)  Die  Lösung  glaubt  man  gefunden  zu  haben:  in  der  Übernahme  des  Wirtschaftsbetriebs ­
  in  das  Vermögen  der  öffentlichen  Hand  unter  Weiterführung  desselben ­
  in  der  privaten  Wirtschaftsform  einer  AG.  oder  G.  m.b.  H.  Auf  diese  Weise
entsteht  ein  eigentümliches  Gebilde:  die  öffentliche  AG.  oder  G.m.b.H.,  die  zwar
dem  privaten  bürgerlichen  (Handels-)Recht  untersteht,  aber  vollständig  im  Besitz
der  öffentlichen  Hand  ist.  Demnach  sind  auch  die  nach  dem  Gesetz  erforderlichen
Organe  zu  bilden:  Vorstand,  Aufsichtsrat  und  Generalversammlung,  die  zugleich
die  im  Gesetz  vorgeschriebenen  Aufgaben  übernehmen.  Scheinbar  sieht  das  Ganze
nach  größter  Verselbständigung  einer  der  öffentlichen  Hand  gehörenden  Vermögensmasse ­
  und  deren  Bewirtschaftung  aus.  Bei  näherem  Zusehen  ergehen  sich
jedoch  zahlreiche  Fragen  und  Bedenken:  wer  bestellt  die  Mitglieder  des  Vorstands
und  des  Aufsichtsrats  ?  Die  öffentliche  Hand.  Wer  bildet  die  Generalversammlung,
stimmt  hier  ab  ?  Die  öffentliche  Hand.  Wer  regelt  die  Befugnisse  des  Vorstands
und  des  Aufsichtsrats  über  die  bestehenden  Bestimmungen  des  HGB.  hinaus  ?
Die  öffentliche  Hand.  Also  im  Grunde  immer  dieselbe  Stelle,  derselbe  Wille,  vielleicht ­
  dieselbe  —  maßgebende  —  Person  oder  Partei.  Die  Idee  der  privaten  AG.
ist  doch,  daß  Vorstand,  Aufsichtsrat  und  Aktionäre  von  verschiedenen  Personen
mit  verschiedenen  Interessen  gebildet  werden,  die  in  selbständiger  Erfassung  ihrer
Aufgaben  tätig  werden.  Diese  Verfassung  kann  eine  größere  Selbständigkeit
gegenüber  dem  Regiebetrieb  («■)  bringen;  aber  ebensogut  ist  es  denkbar,  daß
sich  dem  Wesen  nach  nichts  ändert:  es  bleibt  der  gleiche  Geist,  die  Leitung  durch
Beamte,  die  von  der  Verwaltung  oder  Personen  abhängige  Sach  Verständigkeit
vielleicht  nur  der  Unterschied,  daß  geglaubt  wird,  daß  die  Verselbständigung  in
erster  Linie  durch  die  hohen  Gehälter  der  Vorstandsmitglieder  dargestellt  wird.
(Wie  es  in  Berlin  vorgekommen  ist.)
Die  Bewährung  der  Form  einer  öffentlichen  AG.  (oder  G.m.b.H.)  ist  also
davon  abhängig,  wie  es  gelingt,  die  für  die  Leitung  geeigneten  Personen  zu  finden,
die  Organe  zu  besetzen,  und  in  welchem  Geist  die  Organe  ihre  Aufgabe  durohzuführen
  bestrebt  sind.
d)  Endlich  kommt  die  gemischt-wirtschaftliche  und  öffentliche  Unternehmung
kraft  besonderen  Rechts  in  Betracht  (autonomer  Wirtschaftskörper).  Diese  Form
liegt  vor,  wenn  für  den  besonderen  Fall  —  der  sich  freilich  durch  seine  Bedeutung
lohnen  muß  —  die  besondere  auf  diesen  Fall  zugeschnittene  Rechtsform  durch
Gesetz  bestimmt  wird.  Das  hauptsächlichste  Beispiel  ist  die  Reichsbank,  deren
Verfassung  und  Organisation  im  Bankgesetz  (ursprünglich  vom  Jahre  1876,  dann
in  zahlreichen  Ergänzungen  und  zuletzt  durch  Neugestaltung  im  Jahre  1924  und