Nach  der  rechtlichen  Verfassung  (Untemehmungsformen).

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1933)  festgelegt  ist.  Für  den  besonderen  Fall  der  Reichsbank  gilt,  daß  ihr  das
Notenausgaberecht  auf  eine  bestimmte  Zeit  verliehen  worden  ist,  daß  das  Kapital
zwar  durch  private  Anteilseigner  aufgebracht  wird,  die  durch  einen  Zentralausschuß ­
  vertreten  sind  und  ihre  Rechte  in  einer  Generalversammlung  geltend  machen
können,  daß  im  übrigen  dem  Reich  besondere  Rechte  zustehen:  Ernennung  des
Reichsbänkpräsidenten  durch  den  Reichspräsidenten,  Beteiligung  des  Reiches  am
Gewinn,  Zusammenarbeiten  der  Reichsbank  mit  dem  Reichswirtschaftsministerium. ­
  Die  Reichsbank  ist  zugleich  ein  gutes  Beispiel  für  das  Gelingen  einer  gemischt-wirtschaftlichen ­
  Unternehmung:  hier  hat  sich  die  Form  bewährt.
Ein  weiteres,  der  Reichsbank  nachgebildetes  Beispiel  ist  die  Reichsbahn,  die  durch  Gesetz
vom  30.  August  1924  als  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  geschaffen  worden  ist.  Am
11.  Oktober  1924  wurde  dieser  Gesellschaft  vom  Reich  das  Betriebsreoht  an  den  Reichseisenbahnen
  übertragen.  Dem  Reiche  (Reiohsverkehrsministerium)  sind  erhebliche  Rechte  Vorbehalten ­
  worden,  die  sich  insbesondere  auf  die  allgemeine  Aufsicht  im  Sinne  des  Gesetzes  und  der
deutschen  Wirtschaft,  auf  die  Betriebssicherheit  und  das  Verkehrsbedürfnis  des  Staates  richten.
Organe  der  Gesellschaft  sind  der  Verwaltungsrat  (18  Mitglieder,  darunter  ursprünglich  vier
Ausländer),  welcher  von  der  Reichsregierung  ernannt  und  vom  Reichspräsidenten  bestätigt
wird  sowie  der  Vorstand  (acht  Mitglieder),  den  der  Verwaltungsrat  nach  Bestätigung  durch  den
Reichspräsidenten  ernennt.  Der  Vorstand  hat  die  oberste  Leitung  des  Unternehmens  und  die
Vertretung  gegenüber  dem  Verwaltungsrat  und  der  Aufsichtsbehörde  (Reichsverkehrsministerium),
  während  dem  Verwaltungsrat  die  Überwachung  der  Geschäftsführung  und  die  Entscheidung ­
  über  alle  wichtigen  und  grundsätzlichen  Fragen  Vorbehalten  ist.
Die  hauptsächlichsten  Formen  der  öffentlichen  Wirtschaftsbetriebe  nebst  ihren
Abwandlungen  sind  im  vorstehenden  angedeutet  worden;  die  Zahl  der  heute  in
der  Praxis  vorkommenden,  ist  sehr  viel  größer.  Das  Nebeneinander  der  zahlreichen
Spielarten  beweist,  daß  die  Form  allein  nicht  ausschlaggebend  sein  kann.  Das
geht  so  weit,  daß  gleichartige  Wirtsohaftsbetriebe,  z.  B.  die  Straßenbahnen,  in  fast
allen  Formen  der  öffentlichen  Wirtschaft  anzutreffen  sind.  Woraus  folgt,  daß  es
jeweilig  auf  die  Handhabung  und  Ausfüllung  des  Rechtsgebildes  mit  den  besonderen ­
  Aufgaben  ankommt.  Letztlich  entscheiden  auch  hier  die  Menschen,  die
mit  Hilfe  dieser  oder  jener  Form  die  vorliegenden  Zwecke  zu  verwirklichen  suchen.
Das  bezieht  sich  sowohl  auf  diejenigen,  die  die  öffentliche  Körperschaft  vertreten,
als  auch  auf  diejenigen,  die  den  öffentlichen  Wirtschaftsbetrieb  zu  führen  haben:
sie  müssen  über  die  Kenntnisse  verfügen,  die  zur  Leitung  von  Wirtschaftsbetrieben
erforderlich  sind  und  dazu  die  Fähigkeit  besitzen,  bei  ihrem  Können  die  —  besonderen ­
  —•  öffentlichen  Interessen  zu  berücksichtigen.  Auf  das  gemischt-wirtschaftliche ­
  Denken  und  Handeln  der  beteiligten  Personen  kommt  es  mehr  an,
als  auf  die  jeweilige  gemischt-wirtschaffliehe  Unternehmungsform.
Anhang:  Bei  der  Wahl  der  zweckmäßigsten  Unternehmungsform  sind  die
Kosten  in  Rechnung  zu  stellen,  die  in  dem  einen  oder  anderen  Falle  entstehen.
Man  kann  drei  Arten  von  Kosten  unterscheiden:  1.  solche,  die  einmalig  sind  und
in  erster  Linie  bei  der  Gründung  oder  Umwandlung  in  eine  andere  Unternehmungsform, ­
  sowie  bei  Eintritt  neuer  Gesellschafter  in  Betracht  kommen;  2.  solche,
die  gewissermaßen  dauernd  —  als  Mehrkosten  —  aufzuwenden  sind,  wie  z.B.  bei
der  Aktiengesellschaft  die  Ausgaben  für  öffentliche  Bekanntmachungen,  Einberufung ­
  der  Generalversammlung,  für  die  Prüfung  von  Bilanzen,  in  gewisser
Beziehung  die  Tantiemen  des  Aufsichtsrats,  die  den  zur  Verteilung  gelangenden
Gewinn  schmälern;  endlich  3.  sind  als  Kosten  die  Unterschiede  in  der  Besteuerung
anzusehen,  so  z.B.  wenn  die  Aktiengesellschaft  ihren  Gewinn  nach  dem  festen
Satz  des  Körperschaftssteuergesetzes,  die  Personen  der  Personalgesellschaften  ihr
Einkommen  nach  den  progressiv-steigenden  Sätzen  des  Einkommensteuergesetzes
versteuern  müssen.  Je  nach  dem  Ausfall  der  auf  Grund  der  jeweiligen  Kostensätze ­
  anzustellenden  Rechnung  kann  man  von  einer  kostenmäßig  und  steuerlich
günstigenWirtschafts-(Unternehmungs-)Form  sprechen.  Wer  freilich  hiernach  allein