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Die  Arten  und  Dörmen  der  Wirtschaftsbetriebe.

die  Wahl  trifft,  muß  berücksichtigen,  daß  die  Kosten  und  insbesondere  die  Steuersätze ­
  leicht  geändert  werden  können,  so  daß  die  Vorteile  verloren  gehen.  Andrerseits ­
  ist  es  denkbar,  daß  der  Gesetzgeber  für  gewisse  Vorgänge,  die  er  im  allgemeinen ­
  Interesse  durchgeführt  zu  sehen  wünscht,  Steuererleichterungen  eintreten
läßt,  so  z.B.  bei  Verschmelzung  von  Unternehmungen  (Fusionen),  oder  bei  Gesellschaftsbildungen ­
  durch  die  öffentliche  Hand,  oder  bei  Rückverwandlung  von
AG.  und  G.m.b.H.  in  die  Form  der  Personalgesellschaft.
Das  Gesellschaftsreoht  ist  in  den  letzten  Jahren  wiederholt  Gegenstand  der  Kritik  gewesen. ­
  Was  zunächst  die  Zahl  der  ünternehmungsformen  im  ganzen  anlangt,  so  ist  zu  berücksichtigen, ­
  daß  die  Vielgestaltigkeit  des  Wirtschaftslebens  sowie  die  Vielseitigkeit  der  Zwecke,
die  mittels  der  Untemehmungsform  erreicht  werden  sollen,  eine  gewisse  Mannigfaltigkeit  auch
der  Unternehmungsformen  verlangt.  Daß  die  neuerlichen  Gestaltungen  (Einmann-G.m.b.H.,
G.m.b.H.  &amp;  Co.)  wegen  ihrer  innerlichen  Unwahrhaftigkeit  unerwünscht  sind,  wurde  schon
erwähnt.
Der  Haupteinwand  richtet  sich  jedoch  gegen  die  Aktiengesellschaft.  Von  der  Regierung
vorgesehene  Änderungen  sind  auf  halbem  Wege  stecken  geblieben;  die  kleine  Reform  (Verordnung ­
  vom  21.  September  1931)  bezog  sich  in  erster  Linie  auf  die  Ausgestaltung  des  Jahresabschlusses ­
  (Bilanz,  Gewinn-  und  Verlustrechnung  und  Geschäftsbericht),  die  Einschaltung
von  Bilanzprüfern,  ferner  aut  Erwerb  und  Einziehung  eigner  Aktien,  verstärktes  Kontrollrecht
des  Aufsichtsrats,  Zahl  und  Häufigkeit  der  Aufsiohtsratstellen,  Kreditgewährung  an  den  Vorstand ­
  usw.  Aus  dem  vom  Reichs  Justizministerium  der  Öffentlichkeit  vorgelegten  Entwurf  zur
Aktienreohtsreform  geht  hervor,  daß  an  der  Grundgestaltung  der  AG.  nichts  geändert  werden
soll,  vielmehr  „in  einer  erheblich  gesteigerten  Offenlegungspflicht  eine  Vorbedingung  für  die
Wiederherstellung  und  Festigung  des  Vertrauens“  erblickt  wird.  „Andererseits  will  der  Entwurf ­
  das  Unternehmen  gegen  Mißbräuche  bei  der  Ausübung  des  Aktionärreohts  schützen.  Bis
zu  dieser  Grenze  erkennt  er  jeden  Aktionärsohutz  als  berechtigt  an.“
Die  Grundfrage  ist:  ob  überhaupt  der  AG.  als  einer  unpersönlichen  Gesellschaftsform ­
  eine  Vorrangstellung  z.B.  vor  den  Personalgesellschaften  zukommen  soll.
Wir  haben  gesehen,  daß  die  Form  der  AG.  in  erster  Linie  der  Kapitalbeschaffung
dient  (Aktien,  Börse)  und  daß  ihr  hierbei  vom  Standpunkt  der  Unternehmung
(Leitung)  gewisse  Nachteile  oder  Mängel  anhaften,  die  in  Kauf  genommen  werden
müssen.  Außerdem  hat  sich  aber  auch  herausgestellt,  daß  sich  aus  der  rechtlichen
Gestaltung  der  AG.  ebenso  ernste  Nachteile  für  die  Öffentlichkeit  ergeben  können
(Zurücktreten  der  persönlichen  Verantwortung),  und  daß  in  vielen  Fällen  die
Form  der  AG.  gerade  wegen  dieser  Nachteile  gewählt  wird,  so  insbesondere  von
kleineren  Unternehmungen,  bei  denen  die  Kapitalbeschaffung  zurücktritt.  Für
diese  Fälle  wieder  mehr  die  Personalgesellschaft  zur  Geltung  zu  bringen,  sollte  ein  anzustrebendes ­
  Ziel  sein.  (Herauf  setzung  der  Mindesthöhe  des  Grundkapitals  beiAG.)
Eine  weitere  Frage  ist:  ob  die  Stellung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates
gegenüber  den  Aktionären  eingeengt  oder  erweitert  werden  soll.  Wenn  auch
längst  erkannt  worden  ist,  daß  die  ursprüngliche  Idee  desGesetzgebers,  die  Generalversammlung ­
  der  Aktionäre  zum  ausschlaggebenden  Organ  der  AG.  zu  machen,
sich  praktisch  nicht  hat  durchführen  lassen,  so  ist  doch  die  Meinung  noch  weit
verbreitet,  daß  die  Anerkennung  dieser  Tatsache  im  Gesetz  nur  mit  dem  Einbau
weiterer  Sicherheitsmaßnahmen  möglich  sei.  So  richtig  es  ist,  daß  Sicherungen
dieser  Art  —  wegen  der  charakterlich  schwachen  Personen,  die  sich  der  AG.  bedienen ­
  können  —  erforderlich  sind,  so  sollte  doch  das  Bestreben  sein,  dem  Vorstand
und  Aufsichtsrat  möglichst  große  Freiheit  in  der  Führung  der  Geschäfte  zu  lassen,
allerdings  unter  dem  Zwange  zu  weitgehender  Berichterstattung.  Gegen  Mißbrauch ­
  der  Freiheit  könnte  die  Bestimmung  getroffen  werden,  daß  Vorstand  wie
Aufsichtsrat  gehalten  sein  müßten,  Aktien  ihrer  Gesellschaft  in  bestimmtem  Ausmaß ­
  zu  besitzen,  und  ferner,  daß  ein  Teil  der  Tantieme  nicht  sofort  ausgezahlt  wird,
sondern  solange  bei  der  Gesellschaft  verbleibt,  bis  das  betreffende  Vorstands-  oder
Aufsichtsratsmitglied  aus  der  Gesellschaft  ausscheidet.  Bis  zu  diesem  Augenblick
haftet  die  zurückgehaltene  Tantieme  für  Verluste,  die  aus  schuldhaftem  Verhalten
dieser  Personen  entstanden  sind.