Nach  dem  Gegenstand.

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III.  Nach  dem  Gegenstand.
Vorbemerkung;  Nach  dem  Gegenstand  soll  heißen:  nach  der  Art  der  Tätigkeit,
die  die  Wirtschaftsbetriebe  ausführen,  oder  nach  ihrem  Verhalten  zu  den  Stoffen,  die  sie  zu
Gütern  werden  lassen  wollen.  In  diesem  Zusammenhang  spricht  man  wohl  auch  von  der
volks(gesamt)wirtschaftlichen  Aufgabe  der  Wirtsohaftsbetriebe.  Weil  es  sich  um  die  Art  der
Tätigkeit  handelt,  ist  die  sich  hieraus  ergebende  Unterscheidung  eine  solche  nach  Betrieben.
Nach  dem  Gegenstand  gliedern  sich  die  Wirtschaftsbetriebe
1.  in  solche,  die  es  mit  der  Gewinnung  von  Stoffen  zu  tun  haben,  wie
a)  die  Land-  und  Porstwirtschaftsbetriebe,  die  Jagd-  und  Pischereibetriebe,
b)  die  Bergbaubetriebe  (Erze,  Kohle,  Kali,  Erden,  Steine);
2.  in  solche,  die  eine  Ver-  oder  Bearbeitung  an  den  Stoffen  vornehmen:
a)  die  Handwerksbetriebe,
b)  die  Industriebetriebe;
3.  in  solche,  die  die  Überleitung  der  Güter  an  die  Verbraucher  besorgen:
a)  die  Handelsbetriebe,
b)  die  Verkehrsbetriebe;
4.  endlich  in  solche,  die  beim  Geld-  und  Kreditverkehr  mitwirken:
a)  die  Bankbetriebe,
b)  die  Versicherungsbetriebe.
Die  Unterscheidung  nach  dem  Gegenstand  stellt  sozusagen  einen  Querschnitt  aus  dem
Werden  eines  Gutes  bis  zu  seinem  Verbrauch  dar.  An  jedem  dieser  Teile  können  die  verschiedenen ­
  Wirtschaftspersonen  beteiligt  sein,  wie  sie  im  Abschnitt  II  dargestellt  worden  sind.
So  gibt  es  zu  1,  2,  3,  4:  private,  öffentliche  und  genossenschaftliche  Wirtschaftsbetriebe.
Ebenso  können  in  1,  2,  3  und  4  die  verschiedenen  Unternehmungsformen  vertreten  sein:
Einzelkaufmann,  OHG.,  STG.,  KG.,  AG.,  ist  genauer  zu  fragen,  welche  Untemehmungsform
  jeweils  am  geeignetsten  ist.
Der  Unterscheidung  nach  dem  Gegenstand  liegt  auch  die  Aufzählung  in  §  1  des  HGB.  zugrunde, ­
  was  als  Handelsgewerbe  anzusehen  ist:
1.  Die  Anschaffung  und  Weiterveräußerung  von  beweglichen  Sachen  (Waren)  oder  Wertpapieren, ­
  ohne  Unterschied  ob  dieWaren  imverändert  oder  nach  einer  Verarbeitung  weiter
veräußert  werden.
2.  Die  Übernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Waren  für  andere,  sofern  der
Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks  hinausgeht.
3.  Die  Übernahme  von  Versicherungen  gegen  Prämie.
4.  Die  Bankier-  und  Geldweohselgeschäfte.
6.  Die  Übernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden  zur  See,  die  Geschäfte  der
Prachtführer  oder  der  zur  Beförderung  von  Personen  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern  bestimmten ­
  Anstalten  sowie  die  Geschäfte  der  Sohleppschiffahrtsunternehmen.
6.  Die  Geschäfte  der  Kommissionäre,  der  Spediteure  und  der  Lagerhalter.
7.  Die  Geschäfte  der  Handelsagenten  oder  der  Handelsmakler.
8.  Die  Verlagsgeschäfte  sowie  die  sonstigen  Geschäfte  des  Buohkunsthandels.
9.  Die  Geschäfte  der  Druckereien,  sofern  ihr  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks
hinausgeht.
Von  den  hier  genannten  Wirtschaftsbetrieben  entfallen  die  Ziffern  1,  2,  7  und  von  6  die
A  Kommissionäre  auf  Handel  und  Gewerbe,  die  Ziffern  3  und  4  auf  Bank  und  Versicherung,  die
Ziffern  5,  8  sowie  6  die  Spediteure  und  Lagerhalter  auf  Verkehr.  Zweifelhaft  kann  sein,  ob
die  Druckereien  dem  Gewerbe  oder  dem  Verkehr  zuzuzählen  sind.  In  der  Aufzählung  sind
nicht  enthalten:  Landwirtschaft,  Porstwirtschaft,  Jagd  und  Fischerei  (vgl.  unten).
Ebenso  sieht  das  Gesetz  zur  Vorbereitung  des  organischen  Aufbaus  der  deutschen  Wirtschaft ­
  (vom  27.  Pebruar  1934)  die  Gliederung  nach  dem  Gegenstand  vor:  1.  Industrie,  2.Handwerk,
  3.  Handel,  4.  Banken,  5.  Versicherung,  6.  Energiewirtschaft  vor.  Auch  hier  fehlt  die
Landwirtschaft,  die  eine  besondere  Regelung  erfahren  hat  (vgl.  C).
Wenn  im  nachfolgenden  etwas  näher  auf  die  einzelnen  Gruppen  von  Wirtsohaftsbetrieben
eingegangen  wird,  so  sind  dabei  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend:
1.  Außer  Betracht  bleiben  die  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betriebe,  sowie  die  Jagdund
  Pischereibetriebe.  Sie  sind  so  stark  erd-  und  naturgebunden,  daß  sie  wegen  dieser  Eigentümlichkeit ­
  in  besonderen  Lehren  (Landwirtschaftliche  Betriebslehre)  dargestellt  und  an  besonderen ­
  Hochschulen  gelehrt  werden.
2.  Die  Handelsbetriebe  werden  aus  folgenden  Gründen  vorweggenommen:  a)  der  Handel
hat  in  erster  Linie  zur  Entstehung  der  Erwerbswirtschaft  überhaupt  beigetragen;  b)  haben
die  Handelsbetriebe  schon  in  früher  Zeit  große  Bedeutung  erlangt;  c)  haben  sich  im  Handelsbetrieb ­
  zuerst  die  Formen  des  Wirtschaftsbetriebes  und  seine  Verfahren  herausgebildet;
d)  nicht  zuletzt:  haben  die  übrigen  Wirtschaftsbetriebe  nicht  nur  vieles  von  diesen  Verfahren
übernommen,  sondern  sie  sind  in  der  Regel  selbst  etwas  von  diesem  Handelsbetrieb;  so,  wenn