Nach  dem  Gegenstand.

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kleidungsfabrik.  In  diesen  Fällen  werden  die  ehemaligen  Leistungen  des  Handwerks  von  der
Fabrik  —  schlecht  und  recht  oder  billiger  und  besser  —  übernommen.  In  anderen  Fällen
bleibt  die  Handwerkarbeit  als  solche  bestehen,  nur  ist  der  Handwerksbetrieb  von  der  Fabrik
aufgesogen  worden.  (Tischlerei  in  einer  Maschinenfabrik,  der  ehemalige  Handwerker  ist
Lohnarbeiter  geworden.)  Oder  der  Handwerker  gibt  seine  eigentliche  Arbeit  an  die  Fabrik
ab  und  beschränkt  sich  auf  die  Beparaturarbeiten  seines  Faches  (Hüte  —  Hutmacher,  Uhren
—  Uhrmacher).  In  diesen  Fällen  ist  es  üblich,  daß  der  Beparaturhandwerker  die  von  der
Fabrik  bezogenen  Fertiggüter  (Uhren,  Schuhe,  Hüte)  in  einem  Laden  verkauft:  aus  dem
Handwerker  ist  zugleich  ein  Händler  geworden.  Endlich  verdient  die  Tatsache  verzeichnet
zu  werden,  daß  fabrikatorische  Neuerscheinungen  auch  wieder  neue  Handwerksbetriebe  nach
sich  ziehen  können,  so  z.  B.  das  Automobil,  das  einen  großen  Bedarf  an  Automobilschlossern,
Eeparaturstätten  und  Ersatzteilhandlungen  hervorgerufen  hat.  Oder  wenn  mit  der  Einführung ­
  der  Technik  in  die  Landwirtschaft  der  ehemalige  Schmied  sich  mehr  auf  das  Schlosserhandwerk ­
  umstellt.  Endlich  hat  die  Einführung  der  zentralen  Versorgung  der  Haushalte
mit  Gas,  Wasser,  Elektrizität  und  Heizung  ganz  neue  handwerkliche  Tätigkeiten  entstehen
lassen:  die  Installation.
Immerhin  bleibt,  daß  der  Zug  zur  Automatisierung  und  Massenerzeugung  einen  ständigen
Druck  auf  die  Handwerksbetriebe  ausübt,  der  deshalb  die  besondere  Beachtung  des  Staates
verdient,  weil  er  Wirtschaftsbetriebe  trifft,  die  noch  einen  stark  persönlichen  Anstrich  durch
die  Verbundenheit  von  Person  und  Arbeit  tragen.  Das  Interesse  des  Staates  an  einem  lebensfähigen ­
  und  -kräftigen  Handwerk  ist  aber  auch  deshalb  so  stark,  weil  es  sich  um  eine  große
Zahl  selbständiger  Wirtsohaftsbetriebe  (in  Deutschland  rund  1,5  Millionen)  handelt,  die  das
für  die  Städte  bedeuten,  was  der  Bauer  für  das  Land  darstellt:  feste  Verwurzelung  (häufig
sogar  mit  dem  städtischen  Grund  und  Boden).  Die  Fürsorge  durch  den  Staat  darf  aber  nicht
ausschließen,  daß  die  Handwerksbetriebe  —  unbekümmert  um  ihre  handwerkliche  Kunst  —
doch  nach  Möglichkeit  sich  der  Mittel  und  Wege  bedienen,  die  in  anderen  Wirtsohaftsbetrieben
üblich  sind.  In  seinem  Lebenskampf  muß  sich  der  Handwerker  bewußt  sein,  daß  er  in  der
Erfüllung  individueller  Bedürfnisse  und  durch  Hervorbringung  persönlich  betonter  Qualitätsarbeit ­
  einen  Vorsprung  vor  der  Fabrik  hat.
3.  Die  Verkehrsbetriebe.  Die  Verkehrsbetriebe  übernehmen  die  Beförderung
von  Personen,  Gütern  und  Nachrichten.  Will  der  Verkehrsbetrieb  seine  Aufgabe
erfüllen,  so  hat  er  auf  die  Ansprüche  Rücksicht  zu  nehmen,  die  von  seiten  der  zu
befördernden  Dinge  an  ihn  gestellt  werden.  Diese  sind:  Sicherheit,  Pünktlichkeit,
Regelmäßigkeit,  Häufigkeit  und  Billigkeit.  Entweder  richtet  sich  der  einzelne
Betrieb  auf  alle  diese  Ansprüche  ein,  oder  es  findet  eine  Spezialisierung  in  der
Weise  statt,  daß  sich  zwecks  Erfüllung  einzelner  Verkehrsansprüche  besondere
Betriebe  bilden.  Beispiele:  Personen-  oder  Güterverkehr,  Nahverkehr  oder
Fernverkehr,  Schnellverkehr  oder  Billigverkehr  u.  a.  m.  Doch  ist  diese  Ausrichtung ­
  der  Verkehrsbetriebe  wieder  in  starkem  Maße  von  den  Mitteln  und
Wegen  abhängig,  die  zur  Verfügung  stehen.  Als  Wege  kommen  die  Straße,  die
Schiene,  das  Wasser  und  die  Luft,  als  Antriebsmittel  die  menschliche  und  tierische
Kraft,  der  Wind,  der  Dampf,  die  Elektrizität  sowie  die  Verbrennung  in  Frage.
Beförderungsgegenstand,  Anspruch,  Mittel  und  Wege  formen  die  Verkehrsbetriebe ­
  in
1.  Tierfuhrwerksbetriebe  für  die  Beförderung  von  Gütern  und  Personen  im
Nahverkehr,
2.  Autofuhrbetriebe  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  im  Nahund
  Fernverkehr,
3.  Straßenbahnen  für  die  Beförderung  von  Personen  im  Nahverkehr,
4.  Eisenbahnen  für  die  Beförderung  von  Personen  im  Nah-  und  Fernverkehr,
sowie  von  Gütern  im  Fernverkehr,
5.  Schiffahrtsbetriebe  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  im  Nahund
  Fernverkehr  und  zwar  als  Binnen-,  Küsten-  und  Hochseeschiffahrtsbetriebe,
6.  Luftfahrtsbetriebe  für  die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  im  Fernverkehr. ­

Wie  ersichtlich,  stehen  die  einzelnen  Arten  von  Wirtschaftsbetrieben  sowohl
hinsichtlich  des  Bef  örderungsgegenstandes  als  auch  hinsichtlich  des  Verkehrsgebie ­