Die  Zusammenschlüsse  von  Wirtschaftsbetrieben.

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bungen  in  der  Industrie.  Unternehmungskonzentration  nennt  man  dagegen  die
Zusammenfassung  mehrerer  —  bis  dahin  selbständiger  —  Unternehmungen  zu
einer  einzigen  Unternehmung,  worauf  im  folgenden  Abschnitt  noch  näher  eingegangen ­
  wird.
V.  Die  Zusammenschlüsse  von  Wirtschaftsbetrieben.
1.  Die  Gelegonheitsgesellschaften.  Wirtschaftsbetriebe  können  sich  vorübergehend ­
  zur  Vornahme  eines  einzelnen  Geschäftes  oder  einzelner  Geschäfte  zusammenschließen; ­
  man  spricht  in  einem  solchen  Falle  von  Gelegenheitsgesellschaften. ­
  Die  Gründe  für  ihre  Bildung  können  sein:  die  Teilung  des  Risikos  bei
schwierigen  Geschäften;  die  Aufbringung  eines  größeren  Kapitals,  über  das  ein
einzelner  nicht  verfügt;  die  örtliche  Ausnutzung  einer  günstigen  Ein-  oder  Verkaufsgelegenheit;
  die  Herbeiführung  eines  Großeinkaufs  oder  -absatzes;  die  Ausschaltung ­
  des  Wettbewerbs  und  gemeinsame  Durchführung  eines  Geschäftes.  Somit ­
  kann  die  Gelegenheitsgesellschaft  einen  verschiedenen  Inhalt  haben  je  nachdem, ­
  ob  das  entscheidende  Merkmal  in  der  Risikoteilung,  Kapitalbeschaffung
oder  in  der  kaufmännischen  oder  technischen  Zusammenarbeit  liegt.  Immer
handelt  es  sich  jedoch  um  die  Vornahme  und  Durchführung  eines  einzelnen  Geschäftes ­
  ;  die  Wirtschaftsbetriebe  bleiben  selbständig  und  gehen  nur  zeitweilig
zusammen.  Nach  Erledigung  des  Geschäfts  wird  die  Gelegenheitsgesellschaft
aufgelöst  (was  nicht  ausschließt,  daß  sie  alsbald  wieder  zu  einem  neuen  Geschäft ­
  zusammentreten  kann);  es  findet  eine  Abrechnung  statt,  bei  der  die  aufgewendeten ­
  Kapitalien  zurückvergütet  und  der  entstandene  Gewinn  (oder  Verlust) ­
  entsprechend  den  Vereinbarungen  verteilt  wird.  Hierbei  ist  es  durchaus
denkbar,  daß  die  Risikoteilung  eine  andere  sein  kann  als  die  Gewinnverteilung
(so  wenn  persönliche  Dienste  verschieden  bewertet  werden).
In  rechtlicher  Beziehung  liegt  eine  Gesellschaft  nach  bürgerlichem  Recht  vor
(§  705—740);  die  Gelegenheitsgesellschaft  hat  keine  Firma  und  kein  eigenes  Vermögen ­
  ;  nach  außen  hin  haften  die  einzelnen  Gesellschafter  —  Wirtschaftsbetriebe
—  unbeschränkt.  Es  ist  jedoch  nicht  erforderlich,  daß  die  Gelegenheitsgesellschaft
als  solche  überhaupt  nach  außen  hin  in  die  Erscheinung  tritt.  Dann  führen  die
vertraglich  verbundenen  Wirtschaftsbetriebe  die  erforderlichen  Geschäftsabschlüsse ­
  im  eigenen  Namen  durch  und  beachten  unter  sich  die  getroffenen  Vereinbarungen. ­
  Andernfalls  übernimmt  ein  Gesellschafter-Wirtschaftsbetrieb  unter
Bekanntgabe  des  Gesellschaftsverhältnisses  die  Vertretung  nach  außen  hin,  d.  h.  er
schließt  allein  die  erforderlichen  Geschäfte  ab  und  übernimmt  gegenüber  dem
Dritten  die  Verantwortung.
Früher  —  in  der  Zeit  der  Entstehung  und  Heranbildung  der  Gesellschaftsformen ­
  (13.'—16.  Jahrhundert)  —  hat  die  Gelegenheitsgesellschaft  eine  große
Rolle  gespielt,  sei  es,  daß  sich  die  wenigen  großen  Handelshäuser  zur  Durchführung ­
  einzelner,  großer  und  mit  erheblichem  Risiko  behafteter  (Ubersee-)  Geschäfte ­
  zusammenschlossen  (Kupfer)  oder  daß  einflußreiche  (und  kenntnisreiche) ­
  Kapitalisten  (Fürsten,  Geistlichkeit)  die  Gemeinschaft  eines  Kaufmannes
suchten,  um  sich  bietende  Gewinnmöglichkeiten  im  Handel  für  sich  auszunutzen.
(Über  zahlreiche  Beispiele  dieser  Art  berichtet  Strieder.)  Heute  tritt  die  Gelegenheitsgesellschaft ­
  gegenüber  den  allein  handelnden  Wirtschaftsbetrieben  und
gegenüber  dem  dauernden  Zusammenschluß  von  Wirtschaftsbetrieben  zurück;
nichtsdestoweniger  erweist  sich  ihre  Anwendung  auch  heute  noch  in  besonderen
Fällen  als  wirkungsvoll.
Im  Warenhandel  kommt  sie  vor,  wenn  zwei  (oder  mehrere)  Kaufleute  gemeinsam ­
  eine  günstige  Finkaufs-  oder  Verkaufsgelegenheit  ausnutzen  wollen,  oder  der
eine  Kaufmann  (an  seinem  Ort)  den  Einkauf,  der  andere  Kaufmann  (am  anderen