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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

Ort)  den  Verkauf  besorgt,  wenn  der  eine  das  Kapital,  der  andere  seine  Kenntnisse
oder  die  technischen  Einrichtungen  zur  Verfügung  stellt,  wenn  der  Exporteur
seinen  Geschäftsfreund  im  Ausland  an  einem  möglichst  vorteilhaften  Verkauf  einer
Ware  beteiligen  will.  Hierbei  sind  die  Bezeichnungen  üblich;  a  metä-Geschäft,
wenn  zwei  Personen  zu  gleichen  Teilen,  terzo-Geschäft,  wenn  drei  Personen  zu
gleichen  Teilen  beteiligt  sind.
Eine  besondere  Bedeutung  kommt  der  Gelegenheitsgesellschaft  im  Bankbetrieb
zu.  Hier  ist  es  vor  allem  das  Arbitragegeschäft,  wo  sie  mit  Vorliebe  und  Vorteil
verwendet  wird.  Das  Arbitragegeschäft  besteht  in  der  Ausnutzung  von  Preisunterschieden ­
  an  verschiedenen  Börsenplätzen.  Die  Gebiete  sind  der  Effektenhandel, ­
  der  Devisenhandel  und  die  Ausnutzung  der  Zinsunterschiede  im  Kapitalverkehr. ­
  Immer  ist  das  Zusammenwirken  von  zwei  (oder  mehr)  verschiedenen
Orten  erforderlich.  Natürlich  ist  hierbei  möglich,  daß  die  Beteiligten  in  dauernder
Geschäftsverbindung  stehen  und  laufend  Geschäfte  a  metä  machen,  d.  h.  für
gemeinsame  Rechnung  (und  nicht  etwa  als  Beauftragte  des  einen  oder
anderen),  und  nicht  das  einzelne  Geschäft,  sondern  die  Geschäfte  von  Zeit
zu  Zeit  abrechnen.  Doch  kommen  auch  echte  Gelegenheitsgesellschaften  vor,
wenn  es  gilt,  ein  einziges,  besonders  ausgesuchtes  Geschäft  zur  Erledigung  zu
bringen.
Dies  trifft  in  erster  Linie  auf  das  Emissionsgeschäft:  Ausgabe  von  Aktien
und  Anleihen  zu.  So  schließen  sich  einige  oder  viele  Banken  zusammen,  um  gemeinsam ­
  einen  Posten  Aktien  oder  Anleihen  zu  übernehmen  und  an  den  Markt  zu
bringen.  Hier  können  wieder  die  Gründe  sein:  gemeinsame  Aufbringung  des  Kapitals ­
  (wenn  die  Aktien  und  Anleihen  fest  übernommen  werden),  Verteilung  des
Risikos  auf  viele  Schultern,  Ausschließung  des  Wettbewerbs  und  —  hinzukommend:
—  Schaffung  einer  breiten  Absatzgelegenheit  für  den  Verkauf  der  Effekten  (Bankschalter). ­
  Da  es  sich  gewöhnlich  um  mehr  als  zwei  oder  drei  Gesellschafter  handelt,
spricht  man  hier  von  Konsortium  und  Konsortialgeschäft;  es  liegt  eine  Gelegenheitsgesellschaft ­
  in  dem  oben  erläuterten  Sinne  vor.
Im  Baugewerbe  geben  zwei  oder  mehrere  Baufirmen  ein  gemeinsames  Angebot
auf  die  Ausschreibung  eines  Bauvorhabens  ab.  Sie  führen  den  Bau  in  Form  einer
Arbeitsgemeinschaft  durch,  bei  der  die  Finanzierung  durch  den  Bauherrn  (als  Anzahlung ­
  oder  Teilzahlung)  erfolgen  kann,  für  die  Bauarbeiten  die  eine  oder  andere
Firma  die  erforderlichen  Betriebsleiter  und  Baugeräte  stellt.  Im  weiteren  Sinne
sind  Gelegenheitsgesellschaften  für  jede  Art  von  Gelegenheit  denkbar  und  möglich ­
  :  Verwertung  von  Grundstücken,  Versilberung  einer  Konkursmasse,  Bildung
einer  Stillhaltung  von  Gläubigern  (Stillhaltekonsortium).
2.  Die  Kartelle.  Wenn  hier  von  Kartellen  die  Rede  ist,  so  nur  deshalb,  weil
die  Wirtschaftsbetriebe,  die  einem  Kartell  angehören,  bestimmte  Aufgaben,  die
ihnen  bis  dahin  zustanden,  an  das  Kartell  abgeben,  und  daß  in  dem  Kartell  ein
neuer  Betrieb  entsteht,  der  diese  Aufgaben  übernimmt  und  in  besonderer  Weise
durchführt.  Unter  der  Wirkung  der  Kartelle  verändert  sich  die  Tätigkeit  der
angeschlossenen  Wirtschaftsbetriebe,  entsteht  zugleich  ein  neuer  Betrieb  mit  Aufgaben ­
  eines  Wirtschaftsbetriebes.
Unter  einem  Kartell  ist  zu  verstehen;  die  Verabredung  selbständig  bleibender
Wirtschaftsbetriebe  über  die  Durchführung  des  Absatzes  ihrer  Güter.  Es  handelt
sich  also  um  eine  Regelung  des  Wettbewerbs  am  Absatzmarkt.  Daher  werden
die  Kartelle  —  neuerdings  —  Marktverbände  genannt.  In  ihrem  Wesen  liegt  es,
daß  sie  eine  monopolistische  Beherrschung  des  Marktes  anstreben,  d.h.  den  Markt
in  ihrem  Sinne,  zu  ihren  Gunsten,  zu  beeinflussen  trachten.  Die  Notwendigkeit, ­
  sich  mit  seinem  Wettbewerber  zu  verständigen,  erkennt  der  einzelne
Wirtschaftsbetrieb  gewöhnlich  erst  dann,  wenn  der  Absatz  oder  die  Preise  zurück ­