Die  Zusammenschlüsse  von  Wirtschaftsbetrieben.

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zugehen  drohen  und  die  Gewinnspanne  zusammenschrumpft.  Die  Schwierigkeit
der  Verständigung  besteht  darin,  daß  es  darauf  ankommen  muß,  möglichst  alle
Wettbewerber  des  betreffenden  Marktabschnittes  —  sei  es  einer  Ware  oder  eines
Bezirks  —  zu  einer  Verständigung  zu  bringen,  damit  die  zutreffenden  Verabredungen ­
  auch  volle  Wirksamkeit  erlangen  und  nicht  von  denjenigen,  die  den
Verabredungen  ferngeblieben  sind  (Außenseitern)  zum  eigenen  Vorteil  ausgenutzt
werden.  Daraus  folgt,  daß  die  Absatzschwierigkeiten  schon  groß  sein  und  als
solche  allgemein  empfunden  werden  müssen,  wenn  sich  die  Wirtschaftsbetriebe
freiwillig  entschließen  sollen,  einen  mehr  oder  weniger  großen  Teil  ihrer  Selbständigkeit ­
  zu  opfern.  So  ist  es  zu  verstehen,  daß  Kartelle  gewöhnlich  nur  dann
zustande  kommen,  wenn  gewisse  Vorbedingungen  gegeben  sind  (wie  z.  B.  weitgehende ­
  Einheitlichkeit  der  zu  kartellierenden  Güter)  und  daß  es  auch  dann
meist  noch  langwieriger  Verhandlungen  bedarf,  bis  eine  Einigung  unter  den  Beteiligten ­
  erzielt  wird.
Mit  Schär  kann  man  folgende  Kartellstufen  unterscheiden:
a)  Vereinbarungen  über  die  Zahlungsbedingungen,  die  beim  Absatz  dem  Käufer
aufzuerlegen  sind.  Sie  können  die  Zahlungsfristen  abkürzen,  den  Kapitalbedarf
einschränken  und  dem  Geldverkehr  der  angesehlossenen  Wirtschaftsbetriebe  eine
gewisse  Ordnung  geben.  Als  Mittel  der  Wettbewerbsregelung  haben  sie  jedoch
meist  nur  Bedeutung,  wenn  sie  in  Verbindung  mit  den  Stufen  b  und  c  erfolgen.
Sonst  wird  die  Regelung  der  Zahlungsbedingungen  vielfach  im  Zusammenhang
mit  den  Lieferbedingungen  durch  Verbände  vorgenommen,  die  im  übrigen
anderen  Zwecken  dienen  (VDMA).
b)  Vereinbarungen  über  die  Preise  und  zwar  so,  daß  für  genau  bezeichnete
Güter  Mindestpreise  festgesetzt  werden,  die  nicht  unterboten  werden  dürfen.
Hierher  gehören  die  Konditionskartelle  im  Bankbetrieb.  Gewöhnlich  werden  diese
Vereinbarungen  mit  der  nächsten  Stufe:
c)  Vereinbarungen  über  die  Güte  der  Waren,  für  die  Mindestpreise  festgelegt
sind,  verbunden,  weil  es  sonst  möglich  ist,  auf  Grund  besonderer  Beschaffenheit  die
Nachfrage  an  sich  zu  locken,  oder  durchVerschlechterungKostenvorteile  zu  erringen.
Kartelle  der  Stufen  b  und  c,  die,  wie  gesagt,  gewöhnlich  mit  Stufe  a  verbunden
sind,  bedeuten,  daß  der  einzelne  Wirtschaftsbetrieb  die  hauptsächlichste  Waffe
im  Wettbewerb  aus  den  Händen  gibt  —  zugleich  ein  Grund  dafür,  daß  das  Zustandekommen ­
  von  solchen  Preiskartellen  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verknüpft ­
  ist,  und  daß  die  Innehaltung  der  Vereinbarungen  große  Anforderungen  an
die  ehrliche  Mitarbeit  der  Kartellmitglieder  stellt.  Um  diese  sicherzustellen,  bestimmen ­
  die  Kartellverträge  gewöhnlich,  daß  für  Übertretungen  hohe  Geldstrafen
zu  zahlen  sind,  und  daß  die  Kartellstelle  das  Recht  und  die  Pflicht  erhält,  die
Innehaltung  der  Bestimmungen  durch  Revisoren  nachprüfen  zu  lassen  (trotzdem
sollen  Verstöße  eine  weitverbreitete  Erscheinung  sein).  Wenn  man  weiter  berücksichtigt, ­
  daß  das  —  treu  befolgte  —  Preiskartell  den  Außenseiter  begünstigt, ­
  der  die  Preise  des  Kartells  unterbietet  und  die  Nachfrage  an  sich  zieht,
so  wird  klar,  daß  die  beteiligten  Wirtschaftsbetriebe  nicht  immer  befriedigt  sind
von  der  Lage,  in  die  sie  durch  das  Kartell  geraten  sind.  Nicht  nur,  daß  die  Preisfestsetzung ­
  von  den  Kartellmitgliedern  umkämpft  wird,  noch  mehr  geht  der
Kampf  um  die  Erneuerung  des  Kartells,  wenn  die  vereinbarte  Dauer  abgelaufen
ist.  In  diesem  Augenblick  kann  es  sich  darum  handeln,  ob  die  Beteiligten  auf  das
Kartell  verzichten  oder  ob  weitere  Maßnahmen  zur  Sicherstellung  der  Kartellabsichten ­
  ergriffen  werden  sollen.  Hierher  gehört  insbesondere  die  Beseitigung
der  Außenseiter  durch  Aufkauf  ihrer  Betriebe,  sei  es  von  einzelnen  Mitgliedern
oder  von  der  Kartellgesamtheit;  ferner  die  Angliederung  von  Vor-  und  Nachbetrieben, ­
  um  aus  dem  Machtbereich  des  Kartells  herauszukommen  (s.  o.).