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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

Die  andere  Maßnahme  ist  der  Übergang  zur  nächsten  Stufe:  d)  Vereinbarungen
über  den  gemeinsamen  Absatz  der  Güter  durch  Errichtung  einer  besonderen  Verkaufsstelle. ­
  Dann  übernimmt  das  Kartell  nicht  nur  die  Werbung  und  den  Verkauf, ­
  sondern  auch  die  Einziehung  der  Verkaufserlöse  und  Überweisung  der  auf
die  einzelnen  Mitglieder  entfallenden  Teilbeträge.  Auf  dieser  Stufe  nimmt  das
Kartell  die  Bezeichnung  Syndikat,  insbesondere;  Verkaufssyndikat,  an.  Innerhalb ­
  dieser  Gestaltung  können  zwar  noch  besondere  Wünsche  der  Käufer  auf  Lieferung ­
  bestimmter  Marken  erfüllt  werden.  Aber  von  der  Selbständigkeit  der  Wirtschaftsbetriebe ­
  ist  eigentlich  nur  noch  die  Erzeugung  der  Güter  übriggeblieben.
Da  jedoch  bei  unverändert  gehaltenen  Preisen  •—  wenn  die  Nachfrage  zurückgeht ­
  •—  nur  eine  bestimmte  Menge  an  Gütern  abgesetzt  werden  kann,  so  schwebt
die  Erzeugung  der  einzelnen  Kartellmitglieder  in  der  Luft,  wenn  nicht  schließlich
auch  hier  eine  Regelung  Platz  greift.
So  kommt  es  zur  letzten  und  vollkommenen  Stufe:  e)  Vereinbarungen  über  die
Produktionsmenge.  Diese  Stufe  hat  man  gewöhnlich  im  Auge,  wenn  man  schlechthin ­
  von  Kartellen  spricht.  Doch  ist  zu  beachten,  daß  solche  Kartelle  nur  dort
möglich  und  lebensfähig  sind,  wo  die  oben  erwähnten  Voraussetzungen  vorliegen,
es  sich  um  gleichartige  (oder  leicht  gleichartig  zu  machende)  Güter  handelt:  also
bei  industriellen  Rohstoffen  (Kohlen,  Kali)  und  Halbfabrikaten  (Stahl,  Schienen, ­
  Blöcke,  Röhren);  bei  Fertigfabrikaten,  insbesondere  solchen,  die  sich  durch
große  Mannigfaltigkeit  auszeiehnen,  kommen  Kartelle  dieser  Art  kaum  vor.
Nach  drei  Richtungen  hin  sind  solche  Kartelle  zu  betrachten.  Zwischen  dem
selbständig  gebliebenen  (nicht  kartellierten)  Wirtschaftsbetrieb  und  dem  einem
solchen  Kartell  angeschlossenen  Wirtschaftsbetrieb  ergeben  sich  tiefgehende
Unterschiede:  dem  letzteren  ist  zunächst  nur  der  innere  Betrieb  gebheben.  Da
Umsatz  und  Preise  vom  Kartell  bestimmt  werden,  hängt  die  Höhe  des  Gewinnes
in  erster  Linie  von  der  Kartellpolitik  ab.  Da  es  in  der  Absicht  des  Kartells  liegt,
auch  dem  am  ungünstigsten  arbeitenden  Betrieb  noch  eine  Rente  zu  verschaffen,
so  fällt  den  übrigen  Betrieben  eine  besondere  Kartellrente  zu.  Die  Gewinnspanne
kann  ferner  erhöht  werden  durch  Senkung  der  Kosten,  die  im  Betriebe  entstehen;
die  Steigerung  der  Kapitalrente  kann  auch  durch  Verringerung  des  Kapitalbedarfs
herbeigeführt  werden.  In  diesem  Falle  wird  die  eigentliche  Tätigkeit  des  Wirtschaftsbetriebes ­
  in  das  Innere  verlegt:  Verbesserung,  Vervollkommnung  und  Verbilligung ­
  der  Herstellung.
Jedoch  verbleibt  dem  Wirtschaftsleiter  die  Mitwirkung  an  der  Kartellpolitik;
sie  ist  natürlich  etwas  anderes  als  die  an  das  Kartell  abgegebene  Wirtschaftstätigkeit. ­
  Indem  die  Wirtschaftsleiter  gezwungen  werden,  sich  mit  ihren  Wettbewerbern ­
  über  die  Preise  und  die  Erzeugungsmenge  zu  verständigen,  wird  ihr  Blick
mehr  auf  das  Ganze  gelenkt:  Beurteilung  des  Marktes  im  ganzen,  Art  und  Größe
der  Gesamtnachfrage  und  des  -angebots,  Abschätzung  der  weiteren  Entwicklung,
Bestimmung  der  Kartellmenge  und  des  -preises  nach  allgemeinen  Gesichtspunkten
und  nicht  mehr  —  wie  früher  —  allein  nach  der  Lage  des  eigenen  Betriebes.  Der
Leiter  eines  kartellierten  Wirtschaftsbetriebes  sieht  sich  also  anderen  Aufgaben
gegenübergestellt,  als  sie  noch  beim  selbständig  gebliebenen  Wirtschaftsbetrieb
gegeben  sind.
Mit  dieser  Feststellung  soll  nicht  gesagt  sein,  daß  nun  etwa  die  Preispolitik  der  Kartelle
in  Wirklichkeit  aus  gesamtwirtschaftlichen  Überlegungen  gestaltet  wird.  Das  Gegenteil  trifft
vielmehr  zu:  die  Klagen  gehen  allgemein  dahin,  daß  die  Kartelle  eher  zu  wenig  Rücksicht  auf
die  Allgemeinheit,  d.  h.  auf  die  Abnehmer  und  Verbraucher  nehmen.  Doch  soll  der  Berechtigung ­
  dieser  Klagen  an  dieser  Stelle  nicht  weiter  nachgegangen  werden.  Hier  kommt  es  nur
darauf  an,  den  Aufgabenwandel  in  den  Wirtsohaftsbetrieben  zu  zeigen,  wie  er  durch  die  Kartelle ­
  herbeigeführt  wird.
Im  übrigen  wird  das  Kartellwesen  in  Zukunft  unter  der  Wirkung  zweier  Gesetze  (Juli  1933)