Die  Zusammenschlüsse  von  Wirtsohaftsbetrieben.

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stehen;  Der  ßeiobswirtsobaftsminister  kann  Kartellbescblüsse  für  nichtig  erklären,  wenn  sie
ungerechtfertigte  Preisforderungen  oder  sonstige  nicht  tragbare  Bindungen  enthalten.  Auf
der  anderen  Seite  kann  der  Reichswirtsohaftsminister  die  Bildung  eines  Zwangskartells  fordern, ­
  dem  dann  sämtliche  Hersteller  angehören  müssen,  wenn  dies  „im  Interesse  der  Beteiligten,
der  Gesamtwirtsohaft  oder  des  Gesamtwohls“  liegt.  Während  im  ersten  Palle  mehr  an  eine
Auflockerung  von  Kartellen  und  an  eine  Verhinderung  zu  hoher  Preise  gedacht  ist,  soll  im
letzteren  Falle  der  Preisunterbietung  Einzelner  ein  Riegel  vorgeschoben  werden,  sofern  daraus
eine  Benachteiligung  der  Gesamtwirtsohaft  zu  erwarten  ist.  Jedenfalls  liegt  in  beiden  Fällen
eine  Preisaufsioht  durch  den  Staat  eingeschlossen,  die  jedoch  erst  eingreifen  soll,  wenn  die
Beteiligten  nicht  selbst  zum  Ziele  kommen.  Es  ist  bemerkenswert,  daß  nunmehr  insbesondere
in  der  Pertigwarenindustrie,  in  der  bisher  Kartelle  nur  wenig  anzutreffen  waren,  die  Bemühungen ­
  zur  Kartellbildung  großen  Umfang  angenommen  haben  und  zwar  so,  daß  weniger  die
unteren  Kartellstufen  benutzt  werden,  vielmehr  sofort  der  Übergang  zu  Preis-  oder  Kontingentierungskartellen ­
  angestrebt  wird.
Das  zweite  ist,  daß  ein  neuartiger  Wirtschaftsbetrieb,  der  Kartellwirtschaftsbetrieb, ­
  entstanden  ist,  der  den  angeschlossenen  Wirtschaftsbetrieben  alles  abgenommen ­
  hat  bis  auf  die  Erzeugung  und  die  hiermit  verbundenen  Tätigkeiten:
wie  Beschaffung  der  Rohstoffe,  der  Arbeitskräfte  und  des  Kapitals.  Demgegenüber ­
  liegt  der  Verkauf,  sowie  die  Festsetzung  der  Preise,  der  Erzeugungsmengen
und  Uberschreibung  der  zu  liefernden  Mengen,  wie  die  Abrechnungen  mit  den
Abnehmern  und  den  Kartellmitgliedern  in  den  Händen  des  Kartellbetriebs.  Die
Kosten  des  letzteren  gehen  zu  Lasten  der  Mitglieder;  sie  werden  gewöhnlich  nach
einem  bestimmten  Schlüssel  umgelegt.  Die  Neuartigkeit  des  Kartellbetriebes  hegt
also  darin,  daß  eine  Tätigkeit  entsteht,  die  gleichzeitig  kaufmännischer  Art  ■—■
Pflege  des  Absatzes  —,  verwaltungsmäßiger  Art-—Verteilung  und  Verrechnung—
und  endlich  allgemein  wirtschaftlicher  Art  ist  —  Handhabung  der  Preispolitik
unter  Berücksichtigung  der  Gesamtwirtschaft  (vgl.  hierzu  2.  Buch  C).
Endlich  ist  die  Rückwirkung  der  Kartellbildung  auf  die  Wirtschaftsbetriebe
zu  beachten,  sofern  letztere  als  Käufer  in  Betracht  kommen.  Soweit  sie  bei  der
Beschaffung  ihrer  Roh-  und  Hilfsstoffe  oder  Halbfabrikate  auf  Kartellpreise
stoßen,  sind  sie  gezwungen,  mit  festen  Größen  zu  rechnen.  Das  ist  vor  allem  von
Bedeutung,  wenn  sie  das  Bemühen  zeigen,  die  Gewinnspanne  durch  Senkung  der
Kosten  zu  vergrößern.  Mit  dieser  Hemmung  müssen  auch  die  kartellierten  Wirtschaftsbetriebe ­
  rechnen,  bei  denen  noch  hinzukommt,  daß  die  Preise  ihrer  Erzeugnisse ­
  gleichfalls  festliegen.  Nimmt  man  dazu  noch  die  Tatsache,  daß  auch  die
Löhne  auf  Grund  allgemeiner  Verabredungen  mehr  oder  weniger  unbeweglich
sind,  dann  entsteht  das  Bild  von  der  gebundenen  Wirtschaft.  Hierbei  ist  jedoch
zu  beachten,  daß  die  Gebundenheit  in  den  einzelnen  Wirtschaftsbetrieben  in  verschiedenen ­
  Graden  auftreten  kann,  je  nachdem,  ob  den  Kartellpreisen  im  Einkauf
solche  für  die  eigenen  Erzeugnisse  gegenüberstehen  oder  nicht,  ferner  ob  alle  Anschaffungen ­
  oder  nur  ein  Teil  und  ebenso  beim  Verkauf  kartelliert  sind.  Da  sich
die  weitestgehenden  Kartelle  bei  den  Rohstoffen  und  Halbfabrikaten  finden,  die
Fertigerzeugnisse  weniger  kartelliert  sind,  so  befinden  sich  die  Fertigerzeugnis-Betriebe ­
  meist  in  der  Lage,  daß  sie  in  ihren  Bezügen  von  festen  Kartellpreisen  abhängig ­
  sind,  in  dem  Absatz  ihrer  Erzeugnisse  jedoch  nicht  unter  dem  Schutz  von
Kartellpreisen  stehen.  Weil  die  Gebundenheit  sich  in  den  einzelnen  Wirtschaftsbetrieben ­
  in  sehr  verschiedenem  Maße  bemerkbar  macht,  ist  es  nicht  leicht,  ein
Urteil  darüber  abzugeben,  inwieweit  die  Gebundenheit  überhaupt  herrscht.  Sicher
ist,  daß  durch  sie  die  Beweglichkeit  der  einzelnen  Wirtschaftsbetriebe  wie  der  Gesamtwirtschaft ­
  in  starkem  Maße  beeinträchtigt  wird.
3.  Die  Förderungsgemeinschaften.  Sie  bezwecken  die  Förderung  der  angeschlossenen ­
  Wirtschaftsbetriebe  durch  Ausbau  ihrer  Betriebs-  und  Verwaltungsorganisation ­
  oder  bestimmter  Teile  derselben  auf  gemeinsamer  Grundlage.  Die
Förderungsgemeinschaften  unterscheiden  sich  von  den  Kartellen  dadurch,  daß