Die  Zusammenschlüsse  von  Wirtsohaftsbetrieben.

93

handelt,  die  andere  Anforderungen  an  ihre  Durchführung  stellen  als  die,  die  an  die
bisherige  Tätigkeit  des  betreffenden  Verbandes  gestellt  worden  sind.
4.  Konzerne  und  Trusts.  Wir  haben  gesehen,  daß  das  Wesen  der  Kartelle  in
der  Marktregelung  hegt  (Marktverbände).  Von  Konzern  und  Trust  spricht  man,
wenn  ein  Zusammenschluß  von  Wirtschaftsbetrieben  erfolgt,  durch  die  Fragen
des  inneren  Betriebs  geregelt  werden  sohen.  Die  Regelung  kann  sich  auf  alles  beziehen, ­
  was  den  inneren  Betrieb  angeht:  Erzeugung,  Einkauf,  Verwaltung,  Finanzierung. ­
  In  der  Regel  und  in  erster  Linie  handelt  es  sich  bei  Konzernen  und  Trusts
jedoch  um  einen  finanziellen  Zusammenschluß,  von  dem  aus  dann  weitere  Gebiete
des  inneren  Betriebs  zur  Regelung  in  Angriff  genommen  werden  können.  In
dieser  gemeinsamen  Aufgabe  unterscheidet  sich  nun  der  Konzern  vom  Trust  dadurch, ­
  daß  beim  ersteren  die  zusammengeschlossenen  Unternehmungen  ihre  rechtliche ­
  Form  beibehalten  (also  nach  außen  hin  als  selbständige  Rechtseinheiten
weiter  auf  treten),  während  beim  Trust  die  einzelnen  Unternehmungen  ihre  rechtliche ­
  Selbständigkeit  zugunsten  einer  neuen  Unternehmung  (des  Trusts)  aufgeben.
Beim  Trust  bilden  die  zusammengeschlossenen  Wirtschaftsbetriebe  eine  neue
Unternehmung;  sie  verlieren  sowohl  ihre  rechtliche  als  auch  wirtschaftliche
Selbständigkeit.  Weil  jedoch  der  Konzern  dieselbe  Wirkung  ausüben  kann,  wie
der  Trust  (in  dem  soeben  erwähnten  Sinne),  ist  es  in  Literatur  und  Sprachgebrauch
vielfach  üblich,  die  vorerwähnte  Unterscheidung  fallen  zu  lassen  und  von  Trust
schlechthin  zu  sprechen,  auch  wenn  nach  den  angegebenen  Merkmalen  ein  Konzern
vorliegt.
Es  ist  nun  sehr  wohl  möglich,  daß  ein  Konzern  oder  Trust  auch  eine  Marktregelung  anstrebt, ­
  also  die  Aufgaben  eines  Kartells  übernimmt,  so  z.  B.  wenn  ein  großer  Teil  der  Wirtschaftsbetriebe ­
  einer  Branche  in  einem  Konzern  oder  Trust  zusammengefaßt  ist.  Dann  ist  der
Konzern  oder  Trust  zugleich  ein  Kartell.  Naturgemäß  kann  ein  Konzern  selbst  wieder  einem
oder  mehreren  Kartellen  angehören,  (Liefmann  bezeichnet  die  Konzerne,  die  nach  dem
Markt  hinwirken,  als  Trusts;  sind  die  Zusammenschlüsse  ohne  monopolistische  Zwecke  erfolgt, ­
  so  spricht  er  von  Konzernen  und  Fusionen.)
Außer  diesen  Abweichungen  der  wissenschaftlichen  Begriffsbildung  (und  des  Sprachgebrauchs) ­
  wird  das  Wort  Trust  (besonders  in  Amerika)  noch  für  den  Fall  gebraucht,  daß  eine
Unternehmung  (der  Trust)  Aktien  und  Anleihen  anderer  Unternehmungen  auf  kauft,  sei  es,
daß  auf  diese  Weise  das  Risiko  einer  Kapitalanlage  verteilt  und  verringert  werden  soll  (Investment-Trust) ­
  oder  daß  beabsichtigt  ist,  eine  Aufsicht  über  die  angesohlossenen  Unternehmungen ­
  auszuüben  (Holding-Trust).  In  beiden  Fällen  beschafft  sich  der  Trust  das  erforderliche ­
  Kapital  durch  Ausgabe  eigener  Aktien  oder  Anleihen.  Im  folgenden  soll  —  nach
deutschem  Sprachgebrauch  —  unter  Trust  im  weiteren  Sinne  der  wirtschaftlich-finanzielle  Zusammenschluß ­
  von  Wirtsohaftsbetrieben  verstanden  werden.
In  diesem  Sinne  umfaßt  der  Trust  folgende  Stufen;
a)  Die  Interessengemeinschaft,  die  zwischen  zwei  oder  mehreren  Wirtschaftsbetrieben ­
  abgeschlossen  wird  und  die  Förderung  der  Interessen  beider  Wirtsohaftsbetriebe
  zum  Ziele  hat.  Solche  Ziele  können  sein;  Abgrenzung  der  Betriebstätigkeiten ­
  und  Aufstellung  eines  gemeinsamen  Arbeitsprogrammes,  gegenseitiger  Bezug ­
  oder  Abnahme  von  Waren  u.  a.  m.  In  der  Regel  gipfelt  die  Interessengemeinschaft ­
  in  der  Zusammenwerfung  der  Gewinne  und  in  einer  Gewinnsicherung
durch  den  einen  oder  anderen  Wirtschaftsbetrieb.  Die  Wirksamkeit  und  Dauer
der  Interessengemeinschaft  ist  davon  abhängig,  wie  die  ehemals  selbständigen
Mitglieder  es  verstehen,  sich  der  verabredeten  Gemeinschaft  unterzuordnen.  Hiervon ­
  ist  der  Ausgang  der  Interessengemeinschaft  abhängig:  Ob  Kündigung  und
Auflösung  oder  Übergang  zu  einem  festeren  Zusammenschluß  (nach  c  oder  d).
Im  allgemeinen  haben  sich  die  Interessengemeinschaften  nicht  bewährt;  doch
werden  nicht  selten  die  Interessengemeinschaftsverträge  im  Hinblick  auf  den
späteren  festen  Zusammenschluß  abgeschlossen.  Nach  dem  Kriege  wurde  die
Form  der  Interessengemeinschaft  zeitweilig  bevorzugt;  hierbei  sprachen  besonders ­
  die  höheren  Kosten  bei  Fusionen  (d)  mit.