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Die  Arten  und  Formen  der  Wirtschaftsbetriebe.

b)  Um  Einfluß  auf  einen  anderen  Wirtschaftsbetrieb  zu  nehmen  oder  um  mit
ihm  eine  Gemeinschaft  herbeizuführen,  kann  die  Form  der  Beteiligung  gewählt
werden.  Die  Beteiligung  kann  gegenseitig  oder  einseitig  sein.  Gegenseitig:  wenn
z.  B.  zwei  Aktiengesellschaften  gegenseitig  (zu  diesem  Zweck  geschaffene)  Aktien
austauschen.  Die  einseitige  Beteiligung  ist  die  Regel;  ein  Wirtschaftsbetrieb  beteiligt ­
  sich  an  einem  anderen  durch  Übernahme  von  Aktien  oder  G.  m.  b.  H.-Anteilen
  oder  durch  Gewährung  eines  Darlehns.  Natürlich  stellt  nicht  jede
Beteiligung  dieser  Art  das  Merkmal  eines  (Konzerns  oder)  Trusts  dar:  nur  dort,
wo  mit  der  Beteiligung  ein  gewollter  (verabredeter  oder  erzwungener)  Einfluß  auf
die  Betriebsführung  des  anderen  Wirtschaftsbetriebs  verbunden  ist,  liegt  ein  Trust
(im  obigen  Sinne)  vor.  Der  Einfluß  kann  durch  Besitz  der  Mehrheit  der  Anteile
oder  durch  Vertrag  gesichert  sein.  Dort  wo  die  Beteiligung  durch  Gründung  einer
neuen  Unternehmung  zustandegekommen  ist,  also  das  Verhältnis  von  Mutter-  und
Tochtergesellschaft  vorliegt,  ist  ohne  weiteres  das  Merkmal  des  Trusts  gegeben.
Von  außen  her  (etwa  aus  der  Bilanz)  ist  daher  nicht  immer  mit  Sicherheit  festzustellen, ­
  ob  die  Beteiligung  ein  Trustverhältnis  darstellt  oder  nicht.
c)  Die  dritte  Stufe  ist  die  Holdinggesellschaft.  Die  Beteiligungen  werden  in
eine  besondere  Gesellschaft  eingebracht,  die  sich  nunmehr  darauf  beschränkt,  die
Beteiligungen  zu  verwalten.  Die  neue  Gesellschaft  wird  auch  als  Dach-  oder  Verwaltungsgesellschaft ­
  bezeichnet.  Die  hinter  den  Beteiligungen  stehenden  Wirtschaftsbetriebe ­
  werden  in  ihrer  alten  rechtlichen  Form  als  Werkbetriebe  weitergeführt, ­
  soll  heißen:  daß  die  Holdinggesellschaft  keine  eigenen  Betriebe  unterhält,
die  Güter  herstellen.  Wohl  ist  die  Holdinggesellschaft  selbst  ein  Betrieb,  und
zwar  wiederum  ein  neuartiger  Betrieb.  Äußerlich  werden  •—  wie  gesagt  —  nur
Beteiligungen  verwaltet,  denen  ein  entsprechendes  Holdingkapital  auf  der  rechten
Seite  der  Holdingbilanz  gegenüber  steht.  Tatsächlich  liegt  jedoch  die  oberste
Leitung  über  die  vereinigten  Wirtschaftsbetriebe  bei  der  Holdinggesellschaft  oder
deren  Organen:  dem  Vorstand,  dem  Aufsichtsrat  oder  einem  Verwaltungsrat,  die
aus  Vertretern  der  angeschlossenen  Wirtschaftsbetriebe  gebildet  werden.  Es  ist
nicht  ungewöhnlich,  daß  hierbei  die  tatsächliche  Leitung  in  der  Hand  einer  einzigen ­
  Person  (dem  Vorsitzenden  des  Aufsichtsrats)  liegt,  die  durch  die  finanzielle
Zusammenfassung  eine  große  Macht  erlangt.  Außerdem  pflegt  die  Holdinggesellschaft ­
  den  gesamten  Zahlungs-  und  Kreditverkehr  der  angeschlossenen  Betriebe ­
  zu  übernehmen,  um  einen  besseren  Ausgleich  herbeizuführen  und  bei  den
Banken  günstigere  Bedingungen  für  den  Geschäftsverkehr  zu  erzielen.  Sehr  verbreitet ­
  ist  ferner  die  Übernahme  von  Bürgschaften  der  Holdinggesellschaft  für
die  angeschlossenen  Wirtschaftsbetriebe  und  von  Bürgschaften  dieser  untereinander. ­
  Endlich  kann  von  der  Holdinggesellschaft  die  Bildung  gemeinsamer  Einkaufs- ­
  und  Verkaufseinrichtungen  ausgehen,  überhaupt  jeder  Einfluß  auf  die  angeschlossenen ­
  Wirtschaftsbetriebe  ausgeübt  werden,  der  notwendig  ist,  um  die  beabsichtigten ­
  Ziele  zu  erreichen.  Im  Rahmen  dieser  Ziele  ist  es  naturgemäß  auch
möglich,  daß  sich  die  Tätigkeit  der  Holdinggesellschaft  auf  die  finanzielle  Zusammenfassung ­
  beschränkt.
Die  Formen  zu  a,  b  und  c  —  insbesondere  zu  c  —  werden  als  Konzerne  im
eigentlichen  Sinne  bezeichnet:  Beibehaltung  der  rechtlichen  Selbständigkeit,  aber
Zusammenfassung  der  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Macht  an  einer  Stelle.
Diese  Konzerne  sind  es  vornehmlich,  die  von  der  Unternehmungsseite  her  das
Mittel  darstellen,  um  dem  Betrieb  jene  Ausgestaltungen  zu  geben,  die  in  IV.  im
einzelnen  dargestellt  worden  sind.  Durch  den  Konzern  wird  der  Großbetrieb  verwirklicht; ­
  im  Konzern  kann  die  Spezialisation  oder  die  Kombination,  die  Integration ­
  oder  Parallelisation  durchgeführt  werden;  der  Konzern  ist  endlich  das
Ausdrucksmittel  für  die  Betriebskonzentration.  Uber  die  Voraussetzungen,  Vor ­