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Die  Gesamtwirtschaft.

stischen  Wirtschaftsgesinnung  Ausbreitung  und  Vertiefung  zu  verschaffen.  Dieser
Aufgabe  diente  schon  früher  —  vor  der  Machtübernahme  •—  und  auch  heute  noch
in  erster  Linie  die  NSBO.  (Nationalsozialistische  Betriebszellenorganisation),  die
in  jedem  Betrieb  (und  in  den  einzelnen  Abteilungen  der  Betriebe)  durch  Mitglieder
der  Partei  eine  erste  Überwachung  in  dieser  Hinsicht  ausübt.  Darüber  hinaus  wird
durch  eingehende  Schulung,  allgemeine  Aufklärungsschriften,  wie  in  den  großen
Reden  der  Führer  ständig  an  diese  Wirtschaftsgesinnung  erinnert  und  ihre  Bedeutung ­
  für  die  Gestaltung  der  Wirtschaft  hervorgehoben.
Einen  besonderen  Raum  in  diesen  Bemühungen  nimmt  die  Frage  ein,  ob  die
Wirtschaft  nicht  im  ganzen  so  gestaltet  werden  kann,  daß  durch  die  besondere
Form  zugleich  die  neue  Wirtschaftsgesinnung  lebendig  wird.  Wir  stoßen  hier  auf
das  Problem  der  ständischen  Wirtschaft.  Es  wäre  aber  voreilig,  für  diese  Form,
deren  der  Nationalsozialismus  bedarf,  um  seine  Ziele  zu  verwirklichen,  etwa
Beispiele  oder  Vorbilder  aus  der  Vergangenheit  heranzuziehen  oder  gar  aus  dem
Wort  „ständisch“  Art  und  Inhalt  der  neuen  Form  der  Wirtschaft  ableiten  zu
wollen.  Der  Nationalsozialismus  will  —  nach  den  eindeutigen  Erklärungen  seiner
verantwortlichen  Männer  —  aus  der  besonderen  Eigentümlichkeit  und  Lage  der
deutschen  Wirtschaft  wie  der  deutschen  Menschen  die  Form  entwickeln  und
gestalten,  wie  sie  diesen  Eigentümlichkeiten  am  besten  entspricht.  So  ist  es  nur
folgerichtig,  wenn  die  Regierung  gegenüber  den  zahlreichen  (und  sicherlich  wohlgemeinten) ­
  Vorschlägen  von  seiten  Berufener  und  Unberufener  doch  große  Zurückhaltung ­
  an  den  Tag  legt.
Nachdem  für  die  freien  Berufe  die  Reichskulturkammer  gebildet  und  ferner
klargestellt  worden  ist,  daß  die  Deutsche  Arbeitsfront,  die  alle  schaffenden  Deutschen ­
  (mit  Ausnahme  der  Beamten)  umfaßt,  sich  vorwiegend  der  seelischen  Seite
des  Menschen  (Kraft  durch  Freude)  widmen  soll,  ist  die  Regierung  mit  zwei  richtungweisenden ­
  und  bahnbrechenden  Maßnahmen  auf  dem  eigentlichen  Gebiet  der
Wirtschaft  vorgegangen,  die  die  nationalsozialistischen  Zielsetzungen  verwirklichen ­
  sollen.
Die  erste  betrifft  die  Landwirtschaft.  Das  Gesetz  vom  13.  September  1933
sieht  die  Bildung  eines  Reichsnährstandes  vor.
Eingesohlossen  im  Reichsnährstand  ist  nicht  nur  die  Landwirtschaft  mit  den  verwandten
Gebieten  der  Forstwirtschaft,  Fischerei  und  Imkerei  sowie  des  Weinbaus,  sondern  auch  die
Wirtschaftsbetriebe,  die  von  Bedeutung  für  die  Verteilung  und  Weiterverarbeitung  der  in  der
Landwirtschaft  und  den  verwandten  Betrieben  gewonnenen  Erzeugnisse  sind.  Als  solche  sind
vorgesehen:  Der  Handel  mit  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  und  landwirtschaftlichen  Bedarfsstoffen, ­
  Mühlen  aller  Art,  Handel  mit  viehwirtschaftliohen  Erzeugnissen,  die  Fleischwarenindustrie, ­
  der  Hopfenhandel,  die  Brauereien,  die  Stärke-  und  Branntweinbetriebe,  die
Fisch-,  Fett-  und  Milchwirtschaft,  Handel  mit  Lebens-  und  Genußmitteln,  der  Holzhandel
u.  a.  m.
Man  erkennt  die  Sonderregelung;  Ausgangspunkt  und  Abgrenzung  für  die
Zusammenfassung  der  Wirtschaftsbetriebe  bildet  das  Endergebnis,  die  Ernährung
des  Menschen  (daher  Reichsnährstand).  Hier  wird  also  die  bis  dahin  übliche  Bedeutung ­
  des  Wortes  Stand  als  das  Merkmal  gleichartiger  Tätigkeit  oder  Herkunft
bewußt  aufgegeben  und  auf  die  Mitwirkung  an  einem  einheitlichen  Mittel  der  Bedürfnisbefriedigung, ­
  der  Ernährung,  ausgerichtet.  Der  Reichsnährstand  umschließt
also  Gütergewinnungs-  und  Güterverarbeitungsbetriebe,  auf  dem  Gebiet  der  erfaßten ­
  Güter  sowohl  Handels-  wie  Handwerks-  und  Industriebetriebe.  Diese  Zusammenfassung ­
  erhält  ihre  Erklärung  aus  den  besonderen  Aufgaben,  die  dem
Reichsnährstand  gesetzt  worden  sind:  Sicherung  der  Nahrungsfreiheit  des  Volkes
sowie  besondere  Stärkung  der  landwirtschafthohen  (bäuerlichen)  Bevölkerung.
Infolgedessen  sind  auch  die  Befugnisse,  die  dem  Reichsnährstand  zugewiesen  worden ­
  sind,  ganz  besonderer  Art;  er  kann  alle  Maßnahmen  ergreifen,  die  diesen