Gosamtwirtsohaft  und  Staat.

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Zielen  entsprechen,  wobei  natürlich  der  Regierung  die  letzte  Entscheidung
zusteht.
Diese  Aufgaben  und  Vollmachten  sind  freilich  mehr  als  lediglich  die  Erzeugung  einer  nationalsozialistischen ­
  Wirtschaftsgesinnung;  sie  bedeuten  nichts  anderes  als  die  Möglichkeit
weitgehender  Eingriffe  in  die  Wirtschaft,  Organisation  des  Absatzes,  Preisgestaltung  und
nicht  zuletzt  Eingriff  in  die  Art  und  den  Umfang  der  gesamten  Herstellung.  Somit  sind  alle
Voraussetzungen  für  eine  Planwirtschaft  gegeben.  Will  man  den  Gefahren,  die  mit  einer
solchen  verbunden  sein  können,  aus  dem  Wege  gehen,  dann  wird  man,  solange  eine  Freiheit
des  Verbrauchs  besteht  und  der  Himmel  den  Ausfall  der  Ernte  bestimmt,  die  Regelung  der
Preise  und  der  Produktionsmenge  in  möglichst  guter  Übereinstimmung  mit  der  Marktgestaltung ­
  halten  müssen.  Allerdings  zeigt  der  Markt  für  landwirtschaftliche  Erzeugnisse
einen  besonderen  Aufbau  und  Ablauf,  so  daß  hier  eine  bestimmte  Ordnung  eher  möglich  ist,
als  bei  dem  andersartigen  Markt  für  die  gewerblichen  Güter.
Die  andere  Maßnahme  besteht  in  dem  unterm  27.  Februar  1934  erlassenen
Gesetz  zur  Vorbereitung  des  organischen  Aufbaus  der  deutschen  Wirtschaft.  Es
gibt  dem  Reichswirtschaftsminister  die  Ermächtigung,  für  die  gewerbliche  Wirtschaft ­
  die  Bildung  von  Wirtschaftsverbänden  vorzuschreiben,  denen  zwangsweise
alle  Wirtschaftsbetriebe  angehören  müssen.  Auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind  die
Gruppen:  1.  Bergbau,  Hütten  usw.,  2.  Maschinen,  Elektrotechnik  usw.,  3.  Eisenund
  Metallwaren,  4.  Steine,  Erde,  Holz,  Bauwirtschaft,  5.  Chemie,  technische
Öle,  Papier,  6.  Leder,  Textilien,  Bekleidung,  7.  Nahrungs-  und  Genußmittel,
8.  Handwerk,  9.  Handel,  10.  Banken,  11.  Versicherung,  12.  Energiewirtschaft
gebildet  worden.  In  der  ersten  Durchführungsverordnung  vom  27.  November  1934
sind  die  ersten  sieben  Gruppen  zu  der  Reichsgruppe  Industrie  zusammengefaßt
worden,  zu  denen  die  übrigen  Gruppen  als  weitere  Reichsgruppen  treten.  Wie
man  sieht,  ist  hier  die  Ordnung  nach  der  Tätigkeit  (oder,  wie  in  B  dargestellt:
nach  dem  Gegenstand)  erfolgt.  Daraus  ergeben  sich  Überschneidungen  mit  dem
Gebilde  des  Reichsnährstandes,  die  besonders  geordnet  werden  müssen.
Die  neuen  Wirtschaftsverbände,  die  eine  Auflösung  oder  Umgestaltung  der
bisherigen  Verbände  erforderlich  machen,  sind  Gebilde  der  Selbstverwaltung,  die
in  erster  Linie  ihre  eigenen  Angelegenheiten  zu  ordnen  haben.  Sie  sollen  vor
allem  den  Selbstausgleich  von  Schwierigkeiten  besorgen,  die  sich  innerhalb  der
eigenen  Reihen  wie  im  Verkehr  mit  anderen  Wirtschaften  und  Wirtschaftsgruppen
ergeben,  und  zugleich  die  Möglichkeiten  der  Zusammenarbeit  gestalten.  Insbesondere ­
  haben  die  Wirtschaftsverbände  die  Aufgabe,  den  gesunden  Wettbewerb
zu  fördern  und  seine  Auswüchse  zu  bekämpfen.  Zu  diesem  Zweck  sind  Ehrengerichte ­
  vorgesehen,  die  mit  unparteiischen  Sachkennern  besetzt  sind  und  in
Zweifelsfällen  zu  entscheiden  haben.  Damit  werden  die  Ehrengerichte  zu  Hüterinnen ­
  der  neuen  Wirtschaftsgesinnung  bestellt,  deren  Pflege  den  Verbänden  als
weitere  Aufgabe  zugeteilt  ist.
Natürlich  sollen  die  neuen  Verbände  weder  den  Unternehmer  überflüssig
machen,  noch  ihm  seine  Verantwortung  abnehmen.  Es  ist  ferner  klar  gestellt
worden,  daß  ihnen  nicht  auch  die  Aufgaben  der  Kartelle  übertragen  werden.  Hiernach ­
  gehört  die  Festsetzung  von  Preisen  nicht  zu  den  Obliegenheiten  des  ständischen ­
  Auf  baus,  was  nicht  ausschließt,  daß  sich  die  Verbände  wohl  mit  der  Frage
nach  angemessenen  Preisen  unterhalten  dürfen.  Daraus  folgt,  daß  die  Kartellbildung ­
  außerhalb  des  ständischen  Aufbaus  bestehen  bleibt.  Der  Staat  hat  sich  jedoch
ausdrücklich  das  Recht  Vorbehalten,  in  die  Kartellpolitik  einzugreifen,  wenn  sich
die  Festsetzung  von  Preisen  gegen  die  Belange  der  Gesamtwirtschaft  richtet.  Hingegen ­
  werden  (und  können)  wohl  die  zahlreichen  Förderungsgemeinschaften  (vgl.
B  V)  einen  großen  Teil  ihrer  Arbeiten  an  die  neuen  Verbände  abtreten.
Es  ist  vorgesehen,  daß  der  Führer  des  Gesamtverbandes  wie  auch  die
Führer  der  Hauptgruppen  mit  den  entsprechenden  Stellen  des  Reichswirtschaftsministeriums ­
  in  Verbindung  stehen.  Damit  ist  ein  organischer  Zusammenhang
Prion,  Die  Lehre  vom  Wirtschaltsbetrleb.  I.  9